Abänderung unbefristeter Kindesunterhaltstitel bei Eintritt der Volljährigkeit

Mit der Volljährigkeit eines Kindes wird der Unterhalt wegen des Wegfalles der Betreuung des minderjährigen Kindes (Betreuungsunterhalt) anders berechnet. Mit der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht, die Eltern verlieren ihre Vertretungs- und Erziehungsbefugnisse. Dies hat zur Folge, dass der bislang betreuende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig wird – soweit der leistungsfähig ist. Beide Eltern haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des dann volljährigen Kindes (egal, ob das Kind noch unter 21 Jahre alte ist und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet oder anderweitig wegen einer Ausbildung noch unterhaltsberechtigt ist).

 

Ebenso spielt eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) eine größere Rolle (bei Minderjährigkeit nur zu 50 % zu berücksichtigen). Das Kindergeld wird zu 100 % bedarfsdeckend eingesetzt, der Unterhalt bemisst sich grundsätzlich nach dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile. Minderjährige Kinder haben grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch und auch einen entsprechenden Titulierungsanspruch, sodass die Unterhaltstitel, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus bis zu einer Abänderung fortbestehen (es sei denn in dem Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit ist ausdrückliche eine Begrenzung bis zur Volljährigkeit schriftliche fixiert). Es stellt sich daher sehr häufig die Frage, wie und wem gegenüber ein Abänderungsbegehren zu erfolgen hat.

 

Die in diesem Zusammenhang häufigsten/wichtigsten Fragen werden nachfolgend in der Form von Frage/Antwort dargestellt:

 

Frage: Zu welchem Zeitpunkt und wie leite ich eine etwaige Abänderung ein?

Antwort: Es ist anzuraten, schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Voraussetzungen für eine Abänderungsmöglichkeit zu schaffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gerichtlicher Unterhaltstitel vorliegt. Vor der Volljährigkeit ist der betreuende Elternteil, der auch bislang die Vertretungsbefugnis hatte, aufzufordern, dass entweder auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel verzichtet/teilverzichtet wird (bei konkreter Berechnungsmöglichkeit) oder dass das Kind, vertreten durch die Mutter, aufgefordert wird, Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen sowie zu den Einkünften des betreuenden Elternteiles zu erteilen. In einem solchen Anschreiben sollte auch der betreuende Elternteil direkt zur Auskunft über seine eigenen Einkommensverhältnissen aufgefordert werden. Weiterhin ist zu empfehlen, selbiges Auskunftsverlangen auch direkt dem betroffenen – noch minderjährigen – Kind zuzuleiten. Weiterhin sollte man dann spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes das dann volljährige Kind entweder zum Verzicht/Teilverzicht auffordern bzw. Auskunft verlangen zum Einkommen/Vermögen – auch zum Einkommen des betreuenden Elternteils. Darüber hinaus sollte man dann auch Nachweise verlangen hinsichtlich der Durchführung einer Ausbildung – Schulzeugnisse/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigungen etc.

 

Diese „Mehrfachaufforderung“ ist der sicherste Weg das volljährige Kind wirksam „negativ“ in Verzug zu setzen. Da der Kindesunterhalt (Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt) ein einheitlicher Unterhaltstatbestand ist (anders als Getrenntlebendunterhalt und nachehelicher Unterhalt) wird wohl auch ausreichend sein, vor der Volljährigkeit nur den bis zur Volljährigkeit vertretenden Elternteil „anzugehen“, trotzdem die Empfehlung der „Mehrfachaufforderung“.

 

Frage: Welche Auskunftsrechte bestehen?

Antwort: Mit der Volljährigkeit hat das volljährige Kind grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegen beide Elternteile. Die Eltern haben hingegen auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem volljährigen Kind und gegenüber dem anderen Elternteil, dies zur Ermittlung einer etwaigen Haftungsquote bezüglich des zu zahlenden Volljährigenunterhalts. Zwar besteht auch gegenüber dem volljährigen Kind der Auskunftsanspruch zum Einkommen des anderen Elternteils. Das volljährige Kind soll jedoch nicht gezwungen sein, gegen einen Elternteil – ggf. gerichtlich – die Auskunft einzufordern, um dem anderen Elternteil vollständig Auskunft erteilen zu können. Aus diesem Grund gibt es den Auskunftsanspruch der Elternteile untereinander.

 

Das volljährige Kind hat jedoch in jedem Fall Auskunft zu erteilen zu eigenen Einkünften und eigenem Vermögen. Darüber hinaus besteht eine Mitwirkungsverpflichtung des Kindes seine Bedürftigkeit darzulegen, das heißt letztendlich seine Ausbildung nachzuweisen (siehe oben).

 

Frage: Welche Erwerbsobliegenheit hat der bisher betreuende Elternteil ab Volljährigkeit des Kindes?

Antwort: Grundsätzlich besteht auch gegenüber einem volljährigen Kind eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit, das gilt auch für den bislang nur betreuenden Elternteil. Bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts können jedoch zu Lasten des volljährigen Kindes fiktive Einkünfte eines Elternteiles nicht eingestellt werden. Die Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit eines Elternteiles geht nicht zu Lasten des volljährigen Kindes. Die Unterhaltsberechnung erfolgt auf der Grundlage der realen Einkommensverhältnisse. Verletzt ein Elternteil seine Erwerbsobliegenheit, mit der Folge, dass der andere Elternteil mehr Volljährigenunterhalt zu bezahlen hat, führt dies zum sogenannten „familienrechtlichen Ausgleichsanspruch“ des einen Elternteils, welcher vermeintlich zu viel Volljährigenunterhalt leistet gegenüber dem anderen Elternteil, welcher seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt. Dieser Anspruch wird so errechnet, dass in die Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen des anderen Elternteiles eingestellt wird, der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Unterhalt an das volljährige Kind und dem Zahlbetrag der sich bei fiktiver Berechnung ergeben würde, stellt den monatlichen Schadensersatzbetrag dar, der dann von dem zu viel zahlenden Elternteil vom „faulen“ Elternteil zurückgefordert werden kann – als Schadensersatz/familienrechtlicher Ausgleichsanspruch.

 

Frage: Ab wann beginnt der Volljährigenunterhalt?

Antwort: Der Unterhalt des volljährigen Kindes beginnt exakt mit dem Tag der Volljährigkeit, nicht bereits am ersten des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt. Die anteilige Berechnung erfolgt in der Weise, dass der monatliche Unterhaltsbetrag mit dem Kalendertag des Geburtstages multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat dividiert wird. Bis zum Tag der Volljährigkeit ist der Minderjährigenunterhalt zeitratierlich zu bezahlen. Wenn aber ein Unterhaltstitel vorliegt, der noch nicht abgeändert ist, kann der titulierte Unterhalt vollstreckt werden. Ein wirksamer Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit kann nach Eintritt der Volljährigkeit nur im Weg des gerichtlichen Abänderungsantrags (§§ 238, 239 FamFG) abgeändert werden – oder natürlich im Wege einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung mit dem volljährigen Kind, wonach dieses entweder auf Teile des bislang titulierten Unterhalts verzichtet oder eben auf den Titel insgesamt.

 

Frage: Wie weit zurückwirkend kann Abänderung gerichtlich durchgesetzt werden?

Antwort: Zunächst bedarf es eines Abänderungsantrages zu Gericht. Grundsätzlich kann zeitlich unbeschränkt eine rückwirkende Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels beantragt werden, dies gilt insbesondere für Jugendamtsurkunden und notarielle/gerichtliche Vergleiche (§ 239 FamFG). Bei gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüsse/Urteile) geht dies nur rückwirkend für die Zeit ab einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen und maximal für 1 Jahr vor Einreichung/Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags (§ 238 FamFG). Bei den oben genannten Fällen des § 239 FamFG ist jedoch die sogenannte Verwirkung für rückwirkende Zeiten zu beachten, wonach wohl auch nur für max. 1 Jahr rückwirkend – gerechnet ab Einreichung des Abänderungsantrages – der Abänderungsantrag begründet ist. Die Abänderungsklage ist dann, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, der einzige mögliche Weg, einen Unterhaltstitel aus der Minderjährigkeit abzuändern.

 

Frage: Kann ich zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern?

Antwort: Auch wenn man rückwirkend (siehe vorherige Frage) eine Abänderung geltend machen kann, heißt das noch lange nicht, dass man zu viel gezahlten Unterhalt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages zurückerhält. Früher musste man sogar gleichzeitig mit dem Abänderungsantrag eine sogenannte Rückforderungswiderklage einreichen für die Zeit ab Rechtshängigkeit, damit der Prozessgegner „bösgläubig“ wurde. Das wurde durch die Einführung des § 241 FamFG dahingehend verbessert, als die Bösgläubigkeit und damit die Rückforderungsmöglichkeit zumindest ab Zustellung eines Abänderungsantrages gesetzlich normiert wurde. Das gilt aber nicht für die Zeit vor der Zustellung eines Abänderungsantrages bis zu dem Zeitpunkt, ab dem gemäß §§ 238, 239 FamFG (siehe oben) rückwirkend Abänderung verlangt werden kann. Für diesen Zeitraum vor Einreichung der Klage wird sich der Unterhaltsberechtigte weiterhin auf den Verbrauch des Geldes/Entreicherung berufen können. Mit dem Abänderungsantrag sollte man dann, wenn man ab Rechtshängigkeit die Vollstreckung verhindern will, zusätzlich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Darüber muss dann das Gericht, aber auch nur für die Zeit ab Antragstellung, entscheiden.

 

Für die Zeit vor Einreichung des Abänderungsantrages/Vollstreckungsschutzantrages bleibt weiterhin nur die vom BGH aufgezeigte Möglichkeit, dem Unterhaltsschuldner mit der allerersten Aufforderung zur Abänderung die Weiterzahlung des titulierten Unterhaltes als Zins- und tilgungsfreies Darlehen anzubieten, mit der gleichzeitigen Erklärung, auf die Rückzahlung zu verzichten, wenn das Abänderungsbegehren „ins Leere“ gehen sollte. Ein solches Darlehen hat der Unterhaltsgläubiger zu akzeptieren, sodass dann, wenn sich später die Berechtigung des Abänderungsbegehrens herausstellt, die Rückforderungsmöglichkeit besteht, weil es sich ja um ein Darlehen gehandelt hat. Es ist zuzugestehen, dass dies alles etwas kompliziert ist, aber von der Gesetzgebung und der Rechtsprechung so entwickelt.

 

Nur auf diese Weise kann sich der Unterhaltspflichtige vor einer Überzahlung ab Volljährigkeit schützen, d. h. letztendlich zur Sicherheit mit der Volljährigkeit den Volljährigen anschreiben, zur Auskunft etc. (siehe erste Frage) und gleichzeitig dieses sogenannte unterhaltsersetzende Darlehen anbieten.

 

Frage: Ab wann kann/muss direkt an das Kind bezahlt werden?

Antwort: Grundsätzlich gilt dies ab dem Tag der Volljährigkeit, d.h. der Anteil des Minderjährigenunterhalts bis zum Tag des 18. Geburtstages an den betreuenden Elternteil, ab dann an das volljährige Kind. Das volljährige Kind kann jedoch selbstverständlich bestimmen, dass der Unterhalt weiterhin an den bislang betreuenden Elternteil zu bezahlen ist. Dieses Bestimmungsrecht ist zu beachten.

 

Frage: Kann der Unterhalt mit Volljährigkeit eingestellt werden?

Antwort: Wenn es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel gibt und keine (Teil-)Verzichtsvereinbarung vorliegt, kann nur durch Abänderungsklage der vollstreckbare Titel beseitigt werden. Selbst wenn feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, droht die Vollstreckung. Einfach die Unterhaltszahlung einzustellen ist nicht der richtige Weg. Auch wenn man vorgerichtlich ein Abänderungsbegehren ausgebracht hat und hierauf keine Reaktion erfolgte, kann man nicht ohne die Gefahr einer Vollstreckung einfach die Zahlungen einstellen, sondern es bedarf der Abänderungsklage.

 

Wenn es keinen vollstreckbaren Titel gibt, kann man selbstverständlich Unterhalt einstellen, das volljährige Kind muss dann selbst mit Unterhaltsklage tätig werden und seinen Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen.

 

Frage: Was passiert, wenn ein Unterhaltsverfahren zum Kindesunterhalt mit Eintritt der Volljährigkeit geführt wird?

Antwort: Wird das Kind während eines noch schwebenden Prozesses volljährig, kann es durch sogenannten Parteiwechsel an die Stelle des bisher antragstellenden, in Prozessstandschaft handelnden Elternteils in das Verfahren eintreten. Ein Unterhaltstitel, der in Prozessstandschaft erwirkt wurde und auf den Namen des Prozessstandschafters lautet, muss auf den Namen des volljährigen Kindes umgeschrieben werden.

 

Frage: Besteht eine Informationspflicht des volljährigen Kindes?

Antwort: Bei einer Abänderungsklage an der Schnittstelle zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit besteht zumeist die Notwendigkeit der Abänderung durch den Unterhaltspflichtigen. Hier muss grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die Abänderungsvoraussetzungen darlegen und beweisen. Es gibt jedoch auch Rechtsprechung für die Abänderung für Titel aus der Minderjährigkeit, wonach dar volljährige Kind darlegen und beweisen muss, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2, Rdn. 578). Wenn also auf das vorgerichtliche Auskunftsverlangen „nichts kommt“, ist Abänderungsantrag möglich, das Kind muss dann darlegen/beweisen.

 

Aus dem sogenannten Gegenseitigkeitsprinzip folgt auch, dass grundsätzlich die Elternteile ein sogenanntes Kontrollrecht haben und somit auch in regelmäßigem Abstand das Recht haben hinsichtlich der Durchführung der Ausbildung (Ausbildungsunterhalt) nachzufragen, hinsichtlich Immatrikulationsbescheinigung, Schulbescheinigung, Arbeitgeberbescheinigung etc. Weil es dieses Kontrollrecht gibt, ist der nicht-kontrollierende Elternteil weniger schützenswürdig, sodass in der Rechtsprechung die Verletzung von „ungefragten“ Informationspflichten des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes nur restriktiv mit Unterhaltsverwirkung sanktioniert werden. Die Unterhaltsverwirkung beim Kindesunterhalt bestimmt sich nach § 1611 BGB, dazu reicht nicht einfaches Verschulden, sondern nur ein vorwerfbares sittliches Verschulden von erheblichem Gewicht. Wenn jedoch ein volljähriges Kind nachhaltig die Obliegenheit verletzt, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig durchzuführen, verliert dieses Kind schon wegen Verstoßes gegen das Gegenseitigkeitsprinzip seinen Unterhaltsanspruch, die stringenten Voraussetzungen des § 1611 BGB brauchen nicht vorzuliegen (BGH, FamRZ 1998, Seite 671). Trotzdem sollte auch in einem Abänderungsverfahren die sogenannte Verwirkung ins Feld geführt werden, da wohl eine Verpflichtung auch zur unaufgeforderten Information hinsichtlich neuer eigener Einkünfte oder des Abbruchs der Ausbildung besteht, auch unter dem Gesichtspunkt eines sittlichen Verschuldens.

 

Frage: Gibt es noch eine Besonderheit an der Schnittstelle Minderjährigkeit/Volljährigkeit?

Antwort: Ein wichtiger Punkt ist, dass ein volljähriges Kind, entgegen eines minderjährigen Kindes zunächst vorrangig sein Vermögen für den eigenen Unterhalt einzusetzen hat. Ihm bleibt zwar ein Schonvermögen, welches nicht einzusetzen, was nach sozialhilferechtlichen Richtlinien bei ca. 3100 € liegt. Die Gerichte belassen zumeist ca. 5000 €. Alles was darüber liegt, muss zunächst für den eigenen Unterhalt eingesetzt werden, erst dann greift die Unterhaltspflicht der Eltern. Da Kinder heutzutage schon häufig nicht unerhebliches Vermögen haben, sollte man hierauf ein Augenmerk legen.

 

 

Verfasser: Fachanwalt für Familienrecht Simon-Peter Heinzel

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