BFH aktuell

BFH, Urteil vom 18.05.2017 – Az. VI R 9/16 – § 33 EStG

www. bundesfinanzhof.de

 

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Sie sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

 

Diese Entscheidung gilt für sämtliche Veranlagungszeiträume ab VZ 2013, nachdem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der jetzigen Fassung seit VZ 2013 gilt. Die Finanzämter als auch die Finanzgerichte waren in der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit uneinheitlich. Schon vor VZ 2013 gab es zur Frage der Absetzbarkeit von Scheidungskosten erhebliche Meinungsunterschiede, letztendlich konnten aber bis dahin zumindest die Kosten für die Scheidung und des Versorgungsausgleichs (nicht die Kosten anderer Folgesachen, wie Zugewinn, Unterhalt etc.) – weil zwangsläufig – abgesetzt werden. Für die Zeit ab VZ 2013 war die Auslegung zur Absetzungsfähigkeit uneinheitlich:

 

Absetzungsfähig gemäß § 33 EStG:

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Scheidungskosten auch nach der ab 1.7.2013 geltenden Neuregelung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 66/14). Das Gericht geht davon aus, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen und somit Kosten zwangsläufig sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die Kosten der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (Zwangsverbund) abzugsfähig sind, nicht die Kosten für die sogenannten gewillkürten Folgesachen, wie Zugewinn, Unterhalt etc.. Ebenso entschieden hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.11.2014 (Az. 4 K 1829/14E, Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 81/14). Auch das FG Köln hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 zumindest die Scheidungskosten mit Versorgungsausgleich (ohne weitere Folgesachen) als abzugsfähig anerkannt (Az. 14 K 1861/15, Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 9/16).

 

 

Nicht absetzungsfähig gemäß § 33 EStG:

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18.2.2015 (Az. 3 K 297/14) entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, nach denen zur Zeit jährlich rd. 380.000 Eheschließungen rd. 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen, also rd. 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen und somit nicht mehr als außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Diese Ausführungen bezieht das Gericht sogar auf die Zeit vor der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 und geht weiterhin davon aus, dass seit der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten ohnehin generell abgeschafft sei. Ebenso hat das Sächsische Finanzgericht am 13.11.2014 entschieden (Az. 2 K 1399/14). Diese Entscheidung ist sogar rechtskräftig. Da das Niedersächsische Finanzgericht von den Entscheidungen des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz und des Finanzgerichtes Münster (siehe oben) abweicht, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Jetzt BFH:

Wie man sieht, waren sich die Gerichte uneinig in der Auslegung des § 33 EStG i.d.F. ab VZ 2013. Der Bundesfinanzhof war gefragt. Mit dem jetzigen Urteil vom 18.05.2017 im Verfahren VI R 9/16 (siehe vorne bei „absetzungsfähig“ FG Köln) hat der BFH nunmehr in einer ersten Entscheidung ganz klar entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG sind und somit steuerlich nicht absetzbar sind. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Aufwendungen im Scheidungsverfahren außergewöhnlich i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG sind, sondern der Ausschluss beruht auf § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundalge zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der BFH stellt klar, dass auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens als Prozesskosten hierunter fallen (entgegen der Vorinstanz FG Köln). Nach Auffassung des BFH sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ab VZ 2013 möglicherweise sogenannte „Verfahrenskosten“ in der Formulierung des FamFG anders bewerten wollte als „Prozesskosten“ entsprechend der ZPO. Der Gesetzgeber spricht von „Rechtsstreit (Prozesskosten)“, aus den Vorschriften des FamFG ergibt sich nicht, dass Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter diesen Begriff fallen. Das FamFG benutzt nur das Wort „Verfahrenskosten“, um die sogenannte „Gegnerstellung der Beteiligten“ in familiengerichtlichen Verfahren abzumildern, trotzdem bleibt es dabei, dass es sich um einen Rechtsstreit/Prozess i.S.d. Einkommensteuergesetzes handelt. Der Gesetzgeber hat ein ausdrückliches Abzugsverbot für Prozesskosten normiert. Ausnahme nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen (Prozesskosten) in der Gefahr wäre, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren zählen nicht hierzu, denn ein Ehegatte erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwenigen Bedürfnisse, sondern um das Eheband zu lösen. Unter Existenzgrundlage sind die wirtschaftlichen Umstände gemeint und nicht etwa eine „seelische“ Existenzgrundlage (Beispiele für materielle Existenzgrundlage i.S.d. Steuerrechtsprechung: Beruf und daraus erzielte Einkünfte/Arbeitsplatz u. a.). Letztendlich hat der BFH die Scheidungskosten nicht der Fallgruppe der Existenzgefährdung zugerechnet. Mag vor VZ 2013 mangels gesetzlicher Normierung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG noch eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung wegen der Zwangsläufigkeit der Ehescheidungskosten (Scheidung und Versorgungsausgleich) erfolgt sein, so ist mit der gesetzlichen Neuregelung ab VZ 2013 dies nicht mehr möglich, weil es eben an der „Existenzgefährdung“ fehlt (an dieser Stelle macht der BFH langwierige Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. ab VZ 2013, mit dem Ergebnis, dass dies genau so gewollt war.

 

Es ist davon auszugehen, dass der BFH in den anderweitig anhängigen Verfahren zu dieser Frage (sämtliche auch beim VI. Senat des BFH) in gleicher Weise entscheiden wird, diese Rechtsfrage somit vom höchsten Instanzgericht entschieden ist. Ob das Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage angerufen wird, bleibt abzuwarten – ebenso, wie ein BVerfG dann entscheiden wird – , ebenso ob sich der Gesetzgeber wieder was Neues einfallen lassen wird. Gerade die Frage der Absetzbarkeit von Verfahrenskosten im Familienrecht/Scheidung erscheint als „never ending story“.

 

Aufgrund der neuesten Entscheidung des BFH kann der bisherige TIPP in diesem Merkblatt, wonach man gegen ablehnende Bescheide der Finanzverwaltung Einspruch einlegen sollte oder beim Finanzamt ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO beantragen sollte, nicht mehr gegeben werden. Eine Vorgreiflichkeit ist nicht mehr gegeben, der BFH hat zumindest in einem Verfahren diese Rechtsfrage entschieden, mit dem für den Steuerpflichtigen negativen Ausgang, wonach ab VZ 2013 und für die Zukunft keinerlei Verfahrenskosten im Scheidungsverfahren mehr absetzbar sind.

 

Werbung

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s