Ehe für alle

Am 30.06.2017 hat der Bundestag mit großer Mehrheit einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach die Ehe nicht mehr die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann sein soll, sondern auch die rechtliche verbindliche Lebensgemeinschaft Homosexueller. Die Ehe ist im BGB gesetzlich nicht definiert, war aber bisher die Gemeinschaft zwischen Frau und Mann, die Lebensgemeinschaft Homosexueller ist bislang geregelt Lebenspartnerschaftsgesetz. Viele übersehen, dass durch das Lebenspartnerschaftsgesetz bereits nahezu alle familienrechtlichen Bestimmungen auch für homosexuelle Lebensgemeinschaften gleichlautend sind, d. h. gleichen Inhalts.

 

Bislang war die Ehe vom Bundesverfassungsgericht als Gemeinschaft von Frau und Mann definiert.

 

Was ändert sich?

Unterschiede zur Ehe, etwa im Miet-, Erb-, und Steuerrecht wurden über die Jahre – zumeist auf Geheiß des Bundesverfassungsgerichts – beseitigt. Der wohl größte Unterschied war zuletzt, dass Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – homosexuelle Lebensgemeinschaften – nicht gemeinsam Kinder adoptieren dürfen. Letztendlich wird § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB künftig wie folgt lauten: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Bislang stand im Gesetz: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen“, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung die „Ehe“ ausschließlich als Gemeinschaft von Frau und Mann definiert hat. Begründet wurde dies damit, dass aus Ehe Kinder hervorgehen – die Keimzelle unserer Gesellschaft.

 

Letztendlich wird damit der Begriff der Ehe neu definiert, ob das dem Grundgesetz standhält wird insbesondere unter Juristen sehr unterschiedlich beurteilt.

 

Ist die Ehe für alle verfassungskonform?

Der Bundesrat hat über das neue Gesetz bereits entschieden und „durchgewunken“. Jetzt muss der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen/unterschreiben (auch er könnte bei verfassungsrechtlichen Bedenken die Unterzeichnung des Gesetzes verweigern und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen), um dann im Bundesgesetzblatt verkündet zu werden. Drei Monate nach Verkündung tritt es dann in Kraft – mithin frühestens im Herbst 2017. Einzelne Bürger können beim Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsklage einreichen, das Bundesverfassungsgericht muss jedoch möglicherweise eine sogenannte Normenkontrollklage zur Verfassungsmäßigkeit bearbeiten, dann wenn eine solche beim Bundesverfassungsgericht eingereicht wird. Mit einer abstrakten Normenkontrolle kann laut Grundgesetz Bundes- oder Landesrecht vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, ein Bundesland oder zumindest ein Viertel des Bundestages. Theoretisch möglich wäre auch, dass ein mit der Praxisanwendung der Ehe befasstes Gericht eine Verfassungsüberprüfung beim Bundesverfassungsgericht beantragt. In Art. 6 GG heißt es, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Auch hier wird das Wort „Ehe“ nicht definiert. Die eine Meinung weist darauf hin, dass von der „Gemeinschaft von Mann und Frau“ im Grundgesetz explizit nicht die Rede ist, und aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen auch die Ehe für alle grundgesetzkonform ist. Die andere Meinung verweist auf die ständige Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zur Definition der Ehe, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2002, Seite 2543und zuletzt BGH, NJW 2016, Seite 2953) wird wie folgt zitiert: „Ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung“ bleibe eine Ehe „die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“. Da diese Definition sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom BGH auch zeitlich nachfolgend immer wieder verwendet wurde, sei eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich, dazu wäre dann eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag notwendig. Wie sich ein Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist schwer voraussehbar, jüngere Entscheidungen deuten möglicherweise darauf hin, dass die Ehe vor alle „gehalten wird“. So versteht das Bundesverfassungsgericht die Ehe als eine verweltlichte, gesellschaftlichen Veränderungen unterworfene Institution (BVerfG, FamRZ 2013, Seite 521). Die Ehe wird vom Bundesverfassungsgericht auch nicht mehr als Fortpflanzungsgemeinschaft gesehen (so noch BVerfG, NJW 2010, Seite 2783) sondern als verbindliche „Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft“, dies stünde aus verfassungsrechtlicher Sicht im Vordergrund (BVerfG, NJW 2012, Seite 2719/2790; FamRZ 2013, Seite 521/1103). So hat das Bundesverfassungsgericht auch schon einer Ehe den „Eheschutz“ gewährt, obwohl ein Ehepartner eine Geschlechtsänderung durchgeführt hat (BVerfG, FamRZ 2011, Seite 452); ein erster Schritt weg von der Notwendigkeit der Verschiedengeschlechtlichkeit in der Ehe?

 

Ob jetzt im Wahlkampf vor der Bundestagswahl die Bundesregierung einen solchen Normenkontrollantrag stellen wird, ist eher fraglich, aber nicht auszuschließen. Ebenso wenig ein entsprechender Antrag zum Bundesverfassungsgericht eines unionsregierten Bundeslandes. Dies bleibt abzuwarten. Die TOP-Juristen Deutschlands sind auch in dieser Frage uneinheitlich, so geht der ehemalige Bundesverfassungsgerichtspräsident, Hans-Jürgen Papier, davon aus, dass wenn man die Ehe öffnen will, das Grundgesetz zu ändern sei (Art. 6 GG). Andere hingegen gehen davon aus, dass das neue Gesetz Bestand haben wird, dies auch mit dem Argument, „dass die Ehe auch zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossen werden kann, stand bei Einführung von § 1353 BGB nicht zur Debatte, es wurde damit aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.“ Mit Interesse wird zu verfolgen sein, ob und wenn ja, wie das Bundesverfassungsgericht sich zu dieser Frage positionieren wird.

 

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass Justizminister Heiko Maas (SPD) im Jahr 2014 noch gesagt hat, dass die Ehe für alle laut ständiger Rechtsprechung mit der Verfassung nicht vereinbar sei, um nunmehr eine Grundgesetzänderung nicht mehr für zwingend notwendig zu erachten …

 

Werden aus bisherigen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz automatisch Eheleute?

Ein Automatismus greift nicht, eine Umwandlung erfolgt nur auf Wunsch. Dazu müssen beide Partner auf dem Standesamt gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, künftig eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Erfolgt die nicht, verbleibt die Verpartnerung nach Lebenspartnerschaftsgesetz.

 

Können nach Gesetzesänderung noch Lebenspartnerschaften begründet werden?

Die Lebenspartnerschaft wird abgeschafft. In Art. 3 der Gesetzesänderung heißt es: „Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr begründet werden.“ Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben entweder bestehen oder können (siehe vorherige Frage) in eine Ehe umgewandelt werden.

 

Ab wann ist damit zu rechnen, dass das neue Gesetz greift?

Der Bundesrat hat bereits am 07.07.2017 das Gesetz bestätigt und der Bundespräsident wird jetzt das Gesetz ausfertigen/unterschreiben, danach wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt dann drei Monate nach Verkündung in Kraft. Bei normalem Verlauf – unter Berücksichtigung von Ferienzeiten – wird das Gesetz im Herbst 2017 (Oktober/November) in Kraft treten. Bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit – wenn das Bundesverfassungsgericht hierzu angerufen wird – stünde die Ehe für alle „unter Vorbehalt“. Wie gesagt, ob ein Antragsberechtigter während oder nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Bundesverfassungsgericht bemüht, kann nicht vorausgesagt werden, erscheint jedoch aufgrund der nicht unerheblichen Kritik von Seiten der Konservativen zumindest nach der Bundestagswahl eher wahrscheinlich.

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