BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – Az. XII ZB 488/16 – §§ 242, 1379 BGB
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- 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum.
- Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde).
- Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.
Der BGH manifestiert mit dieser Entscheidung das starre Stichtagsprinzip, d. h. Auskunft hat man sich gegenseitig nur zu erteilen zu den im Gesetz geregelten Auskunftsstichtagen (Tag der Hochzeit / Tag der Trennung / Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages = Zustellungstag des Scheidungsantrags beim Antragsgegner). Dies gilt auch, wenn ein Scheidungsantrag verfrüht, d. h. vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wurde oder bei einem falschen Gericht eingereicht wurde. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, dann, wenn die Anwendung der gesetzlichen Stichtage aufgrund des fehlerhaft gestellten Scheidungsantrags zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde. Hierbei sind dann z. B. für den Versorgungsausgleich die Härtefallnorm des § 27 VersAusglG zu prüfen und für den Zugewinn, ob die Gewährung des Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage der gesetzlichen Stichtage dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein solcher Ausnahmefall kann nur vorliegen, wenn durch einen verfrühten Scheidungsantrag in illoyaler Weise bezweckt werden soll, eine absehbare erhebliche Vermögensmehrung nicht mehr in den Zugewinn fallen zu lassen oder wenn die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre hinweg zusammengelebt haben und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus den Augen verloren haben. Deshalb bleibt es z. B. bei den gesetzlichen Stichtagen, wenn ein Scheidungsverfahren ruhend gestellt wurde, es jedoch zu keinem längeren Zusammenleben (Versöhnung) gekommen ist und ohne Scheidungsantragsrücknahme das Verfahren bei Gericht nach Aktenordnung abgelegt worden ist. In diesem Fällen bleibt es bei den ggf. sehr lange zurückliegenden Stichtag zur Berechnung des Zugewinns (von der obergerichtlichen Rechtsprechung für „liegengebliebene“ Scheidungsverfahren bis zu 10 Jahren schon entschieden).
BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – Az. XII ZB 230/17 – §§ 1375, 1379 BGB
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Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Diese Entscheidung des BGH widerspricht nicht dem starren Stichtagsprinzip hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zur Auskunftspflicht. Zwar muss grundsätzlich die Bewertung eines Unternehmens konkret zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgen, was jedoch nicht bedeutet, dass zum Stichtag eine Zwischenbilanz erstellt werden müsste. Die Bewertung eines Unternehmens unterliegt den normalen Bewertungskriterien, sodass es hierzu ausreichend ist, einen Zeitraum der letzten 3 bis 5 Jahre zugrunde zu legen, sodass der eher geringe unterjährige Zeitraum für die Bewertung nicht von Belang ist. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch bei einer Bewertung eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag Unternehmenszahlen für Zeiträume nach dem Stichtag von einem Gutachter verlangt werden können, da ein Gutachter zum konkreten Stichtag auch in seine Bewertung eine Zukunftsprognose eines Unternehmens einstellen kann. Der Gutachter darf zwar nicht die nach dem Stichtag liegenden Verkehrszahlen 1 : 1 heranziehen, da es ja nur um eine Prognose zum Stichtag geht, trotzdem wird sich kaum ein Gutachter davon freimachen können, die Zahlen nach dem Stichtag nicht doch als Grundlage höher zu bewerten als an sich zum Stichtag geboten. Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, in die Bewertung zu diesem Stichtag fließen jedoch in hohem Maße die Zahlen der Vergangenheit mit ein, aber auch eine Zukunftsprognose zur Bewertung des Unternehmens zum Stichtag ist in Gutachten „usus“.
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – Az. XII ZB 503/16 – §§ 1578, 1605 BGB
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- Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann.
- Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.
- Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er den-noch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Ein-kommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
- Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.
Die Entscheidung des BGH sagt eindeutig (Ziffer 2), dass grundsätzlich bis zu einem Gesamtfamilieneinkommen in Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (seit 01.01.2018 11.000 Euro) eine „normale“ Quotenberechnung durchgeführt werden kann, ohne dass es einer konkreten Bedarfsberechnung bedarf. In seiner letzten Entscheidung des BGH zu dieser Frage (BGH, FamRZ 2010, Seite 1637) hat er sich hierzu noch anders positioniert, indem er nur von der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen ist und nicht vom Doppelten. Wie der BGH jetzt, hatten schon entschieden OLG Zweibrücken (FamRZ 2014, Seite 216), OLG Köln (FamRZ 2012, Seite 1731), welche eine Unterhaltsbezifferung nach dem konkreten Bedarf ab einem Unterhaltsbedarf/Unterhaltsforderung (und nicht Familieneinkommen) von 5000 Euro gebilligt haben. Beweispflichtig hierfür ist immer der Unterhaltsberechtigte. Letztendlich sagt der BGH, dass bei einem Gesamtfamilieneinkommen von 11.000 Euro netto (!!) von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des gesamten Familieneinkommens auszugehen ist und keine Ansparung erfolgen. Entspricht das wirklich der Realität? In Fällen bis 11.000 Euro muss dann der Unterhaltsverpflichtete beweisen und darlegen, dass ein Teil des Einkommens nicht der Lebensführung und somit auch nicht dem Unterhalt zu Verfügung stand/steht, sondern gespart wurde. Sparraten unterliegen nicht der Unterhaltsberechnung, denn Unterhalt dient nicht zum Sparen, sondern nur das Einkommen ist für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen, welches den laufenden Lebensbedarf abgedeckt hat.
Problematisch ist die Frage der Beweislast hinsichtlich der Anwendung der Quotenberechnung bzw. der konkreten Bedarfsberechnung. Nach diesseitiger Auffassung ist der Unterhaltsberechtigte für die Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse beweispflichtig, sodass er auch beweisen muss, dass ein Einkommen z. B. über 11.000 Euro netto vorliegt, um überhaupt zu einer konkreten Bedarfsberechnung zu gelangen. Der Unterhaltsverpflichtete kann nicht beweispflichtig sein für den Nachweis, dass er ein Einkommen unter 11.000 Euro erzielt, der Unterhaltsberechtigte muss aufgrund seiner Beweislast Auskunft verlangen zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, um sich dann für eine der Berechnungsmethoden zu entscheiden. Der Verfasser hat jedoch bei einem Gericht im Westen der Republik die Rechtsauffassung eines Amtsgerichtes zunächst mitnehmen müssen, wonach der Unterhaltsberechtigte zunächst in jedem Fall eine konkrete Bedarfsberechnung vorlegen dürfe und Bedarfsbeträge ansetzen kann, es dann Aufgabe des Unterhaltspflichtigen wäre, seine mangelnde Leistungsfähigkeit für eine konkrete Bedarfsberechnung darzulegen und zu beweisen.
Die Frage der konkreten Bedarfsberechnung ist und bleibt problematisch, die hiesige Entscheidung des BGH geht jedoch erstmals davon aus, dass offensichtlich bis zu einem Gesamtfamilieneinkommen von 11.000 Euro netto der zumeist „leichtere“ Weg über die Quotenunterhaltsberechnung möglich.
OLG Bremen, Beschluss vom 22.08.2017 – Az. 5 WF 62/17 – § 1361 b BGB, Art. 13 GG, § 180 ZVG
NZFam 2017, Seite 1111 / FamRB 1/2018, Seite 4
- Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
- Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen wird oft darüber gestritten, ob der andere nach Besitzaufgabe der ehelichen Wohnung/Immobilie nochmals ein Zutrittsrecht hat. Hier scheint es in der Rechtsprechung eindeutig zu sein, dass, wenn es durch die Trennung zu einer Neuregelung zur Nutzung der Immobilie gekommen ist, dass dann kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr gegeben ist (Schutz der Privatsphäre des verbliebenen Ehegatten/Miteigentümers). Weiterhin sieht das Gesetz keine Notwendigkeit vor, dass eine gemeinsame Immobilie freihändig verkauft wird, sodass es auch keinen besonderen Grund gibt deshalb einen Zutritt zu gewähren. Auch das Versteigerungsrecht sieht keine zwangsweise Möglichkeit vor, etwa dem Gerichtsgutachter Zutritt zu gewähren. Ob Bietinteressenten im Zuge des Versteigerungsverfahrens ein Zutritt zu gewähren ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt, höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt es nicht.
Für die Praxis von wahrscheinlich noch weitergehender Bedeutung ist jedoch die Klarstellung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie nicht dazu führt, dass die wechselseitigen Wirtschaftsinteressen zu fördern sind, und auch deshalb diese Interessen nicht schutzwürdig sind und deshalb auch keine Pflicht zum Zutritt besteht. Das führt auch dazu, dass wenn ein Ehegatte den freihändigen Verkauf ablehnt und die Teilungsversteigerung betreibt und hieraus ein geringerer Erlös erzielt wird als bei freihändigem Verkauf, der andere Ehegatte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, da es eben gerade keine Pflicht zum freihändigen Verkauf gibt und der Gesetzgeber die Auseinandersetzung gerade durch Teilungsversteigerung gesetzlich normiert hat.
Diese Erkenntnis könnte dazu führen, dass häufiger Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet werden. Familienrechtliche Möglichkeiten, die Versteigerung einer Ehewohnung zu verhindern, gibt es im Geltungsbereich des § 180 ZVG und in den Fällen, in denen der Anteil der Immobilie das annähernd gesamte Vermögen des die Versteigerung betreibenden Ehegatten ausmacht (§ 1365 BGB). Bis vor kurzem konnte die Versteigerung auch dadurch verhindert werden, indem ein Ehegatte den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sich hat pfänden und überweisen lassen, mit der Begründung, der Anspruch auf Aufhebung würde dem Miteigentümer nicht mehr zustehen, was dann zu einer Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG geführt hätte. Hier hat der BGH mit Beschluss vom 26.06.2017, Az. IX ZB 98/16 (NZFam 2017, Seite 842) entschieden, dass eine solche Pfändung nicht die Teilungsversteigerung verhindern kann, dies mit dem Argument, dass § 749 BGB das Interesse eines Miteigentümers am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes nicht schützt. Jetzt hat das OLG Hamburg eine Teilungsversteigerung mit dem Argument verhindert, dass wenn ein Ehegatte noch in der vormaligen Ehewohnung lebt, dieser auch ohne andere Gründe den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe genießt – hierzu gehört auch die von einem Ehegatten allein bewohnte gemeinsame Immobilie, die vormals Ehewohnung war – und bis zur Rechtskraft der Scheidung aus diesem Grund eine Teilungsversteigerung nicht möglich ist (siehe hierzu nachfolgenden Beschluss OLG Hamburg). Hier wird § 749 BGB nachrangig gesehen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 – Az. 12 UF 163/16 – §§ 1361 b, 1365 BGB, Art. 14 GG, § 180 ZVG
FamRZ 2017, Seite 1829; NZFam 2018, Seite 32; FamRB 2018, Seite 5
- Vor rechtskräftiger Ehescheidung kann kein Ehegatte gegen den Willen des anderen Ehepartners, der die vormals gemeinsame eheliche Wohnung nutzt, die Teilungsversteigerung beantragen.
- Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe geht auch bei der Teilungsversteigerung dem Anspruch aus § 985 BGB (Eigentumsanspruch) vor.
Diese Entscheidung des OLG Hamburg ist sehr weitreichend. Bislang war es gesicherte Rechtsprechung, dass man mit sogenannter Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gegen einen Teilungsversteigungsantrag während der Trennungszeit vorgehen kann, wenn die Hälfte der Immobilie annähernd das gesamte Vermögen des die Versteigerung betreibenden Ehegatten ausmacht (§ 1365 BGB). Nach OLG Hamburg soll die Teilungsversteigerung während der Trennungszeit auch verhindert werden können, wenn ein Ehegatte in der vormals gemeinsam als Ehewohnung genutzten gemeinsamen Immobilie wohnt. Dies wird damit begründet, dass der BGH (BGH NZFam 2017, Seite 68) entschieden hat, dass aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe zu fordern ist, sodass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum im Rahmen der Ehewohnungszuweisung nicht betrieben werden kann. Auf deutsch heißt das, dass die Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung ihren Charakter als Ehewohnung behält und schützenswert ist und somit die eigentumsrechtliche Frage nicht von Bedeutung ist und somit auch der Miteigentümer durch Teilungsversteigerung sein Miteigentumsrecht „nicht realisieren“ kann. Diesen Schutz der Ehewohnung hat der BGH im Verhältnis zum Eigentumsrecht eines Ehegatten im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens in diese Richtung entschieden.
Dem steht natürlich entgegen, dass (siehe die OLG-Bremen-Entscheidung vorher) das Eigentumsrecht besteht, grundsätzlich eine Verfügungsfreiheit gegeben ist und im Teilungsversteigerungsverfahren der § 180 ZVG die Verhinderungsmöglichkeiten einer Teilungsversteigerung geregelt sind, Mit der Entscheidung des OLG Hamburg wird eine weitere – gesetzlich nicht normierte – Versteigerungssperre des Miteigentümers aufgemacht. Deshalb gibt es auch erhebliche Kritik an dieser Entscheidung des OLG Hamburg (Mast/Kogel in den Anmerkungen zu diesem Beschluss in FamRB 2018, Seite 4/5 bzw. FamRZ 2017, Seite 1830/1831). Der Kommentator zu diesem Urteil in der NZFam (Erbarth, NZFam 2018, Seite 34/35/36) kritisiert zwar die Begründung des speziellen Urteils (weil der in der Immobilie lebende Ehegatte keinen Schutz genieße, weil er dem Teilungsversteigerungsverfahren beigetreten ist) bekräftigt jedoch dem Grunde nach die Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Ehewohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung behält, und somit auch dem Miteigentümer grundsätzlich bis zur Ehescheidung kein Recht auf Teilungsversteigerung zusteht. § 1353 BGB i. V. m. dem räumlichen Schutz der Ehe (gegenseitige Rücksichtnahmeverpflichtung) gehe bis zur Rechtskraft der Scheidung dem Aufhebungsanspruch der Immobiliengemeinschaft gemäß § 749 BGB bzw. dem Miteigentumsanspruch vor.
Bedauerlicherweise hat das OLG Hamburg trotz dieser neuen Entscheidung und trotz dieses neuen Ansatzes die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen. Ob sich Oberlandesgerichte oder Amtsgerichte dieser neuen Rechtsansicht anschließen oder diese verwerfen, bleibt in der Rechtspraxis abzuwarten und führt nicht zu Rechtssicherheit.