Rechtsprechung aktuell

Wechselmodell

 

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2018 – Az. 1 BvR 2616/17 – Art. 6 Abs. 2 GG; UN-Kinderrechtskonvention

FF 2018, Seite 154

 

  1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorzugeben und eine abweichende gerichtliche Regelung auszugestalten (so schon BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 486/14). Hierzu steht der Beschluss des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) nicht in Widerspruch.
  2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnen, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch streitig sei und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse.

 

Im zugrunde liegenden Verfahren hat sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrages, ein paritätisches Wechselmodell zu begründen, gewendet. Das Oberlandesgericht hatte in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, dass es zur Durchführung des Wechselmodells an den erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern fehle. Der Vater rügt, in seinem Elternrecht verletzt zu sein, weil die aktuelle Gesetzeslage ein paritätisches Wechselmodell nicht als Regelfall vorsieht. Zudem müsse man sich an der UN-Kinderrechtskonvention orientieren, mit der Folge, dass ein paritätisches Wechselmodell das Regelbetreuungsmodell sein müsse.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, noch die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist. Eine Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer durch ein verfassungswidriges Gesetz oder durch verfassungswidrige Rechtsanwendung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Artikel 6 Abs. 2 GG gibt keine Verpflichtung, ein Gesetz zu formulieren, in welchem das Wechselmodell der Regelfall ist, ebenso wenig haben die Gerichte in ihrer Rechtsanwendung ein Wechselmodell als Regelfall anzusehen. Auch die UN-Kinderrechtskonvention führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes verkennt nicht das Elternrecht des Beschwerdeführers. Auslegung und Anwendung von § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB durch das OLG tragen den Grundrechten der Eltern und des gemeinsamen Kindes Rechnung. Dass das OLG das Wechselmodell ablehnt, weil keinerlei Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu erblicken ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Damit hat das BVerfG klargestellt, dass mit der Begründung der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ein Wechselmodell abgelehnt werden kann – völlig unabhängig davon, ob ein solches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann (BGH, Az. XII ZB 601/15). Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Als Anmerkung sei noch darauf hingewiesen, dass die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag eingereicht hat, dass das Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall eigeführt wird (Bundestagsdrucksache 19/115). Ebenso die Fraktion DIE LINKE (Bundestagsdrucksache 19/1173). Der Bundestag hat am 15.03.2018 hierüber etwas mehr als 30 Minuten beraten und dann an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bzw. an den Ausschuss für Familien u.a. überwiesen. Es bleibt abzuwarten, ob die Ausschüsse bei diesen Vorgaben des BVerfG die Frage der gesetzlichen Einführung des Wechselmodells als Regelfall, besonders intensiv beraten wird.

 

 

 

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2017 – Az. 2 UF 133/17 – § 1671 BGB

FamRZ 2018, Seite 438

 

  1. Bei einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der elterlichen Kommunikation fehlt es an einer Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge und damit erst recht für ein Wechselmodell.
  2. Dem Kindeswohl entspricht es nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herzustellen (Anschluss an BGH, FamRZ 2017, Seite 532).

 

Diese Entscheidung des OLG Bamberg liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (s. o.). Das Gericht hat festgestellt – ausschließlich objektive Kriterien wird es hierfür nicht geben – dass zu befürchten steht, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird, was auf schwerwiegenden und nachhaltigen Störungen auf der Kommunikationsebene der Eltern beruht. Dieses Kriterium für eine sorgerechtliche Entscheidung ist im Rahmen des Elternkonfliktes auch für die Frage der Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils von entscheidender Bedeutung. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung eines solchen Wechselmodells in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes (BGH, FamRZ 2017, Seite 532).

 

Die umgekehrte Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Wechselmodell am bestens geeignet sein, das Konfliktpotential der Eltern zu lösen, widerspricht eindeutig einer kindswohldienlichen Regelung. Kinder sind vielmehr vor dem elterlichen Konflikt zu schützen und aus ihm herauszuhalten, als dass die Kinder Mittel zum Zweck seine, um den Elternkonflikt aufzulösen (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2017, Seite 1757; KG Berlin, FamRZ 2017, Seite 1409; OLG Stuttgart, FamRZ 2018, Seite 35).

 

 

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2017 – Az. 13 UF 676/ 17 – § 1684 BGB

FamRZ 2018, Seite 507

 

  1. Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis und konnte eine solche auch trotz unterschiedlicher Versuche in der Vergangenheit mittels professioneller Hilfe Dritter nicht hergestellt werden, scheidet nicht nur die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells aus.
  2. Vielmehr kommt auch kein in einer Weise stark erweiterter Umgang in Betracht, der einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordert.

 

In dieser Entscheidung lehnt das OLG Koblenz nicht nur das Wechselmodell wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbasis ab, sondern auch einen stark erweiterten Umgang. Daran erkennt man, welch entscheidender Faktor diese Frage in letztendlich allen Sorgerechts-/Umgangsrechtverfahren ist.

 

Die entscheidende Frage zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit ist mit Sicherheit für die Gerichte keine einfach zu beantwortende Frage, dass sie mit den Problemen der menschlichen Charaktere zusammenhängt, d. h. inwieweit ggf. ein Elternteil derartige Konflikte heraufbeschwört, um in seinem Umgangsrecht nicht beschränkt zu werden oder ob ggf. ein Elternteil „nur auf sein Recht“ pocht, aber das Kindeswohl nicht im Auge hat. Für solche Streitentscheidungen sind nun mal nach dem Gewaltenteilungsprinzip in Deutschland die Gerichte zuständig – irgendwann muss eine letzte Instanz entscheiden. Dass hierbei für den einen oder anderen Beteiligten die „Gerechtigkeit“ zurückbleibt, liegt auf der Hand, wird jedoch auch immer ein stückweit subjektiv gesehen. Trotzdem bleibt der Appell, das Wechselmodell anzustreben, auch wenn zumindest derzeit die Gerichte zum Großteil derartige Anträge ablehnen – steter Tropfen höhlt den Stein. Dass mit solchen Verfahren natürlich auch Kosten verbunden sind, darf nicht verschwiegen werden. Es muss jeder für sich selbst wissen, inwieweit er für ein möglicherweise erfolgsloses Verfahren finanzielle Mittel einsetzen möchte. Die Rechtspraxis zum Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils ist jedenfalls derzeit eher unbefriedigend, zumeist lehnen die Gerichte ein Wechselmodell in diesen Fällen ab, weil sie immer irgendein Kommunikationsproblem erblicken.

 

Im hier vorliegenden Fall hatten die Kinder sogar den Wunsch geäußert ein Wechselmodell zu leben (11 / 14 Jahre), das Gericht geht jedoch trotz ihres Alters von einem starken Loyalitätskonflikt aus (so auch Jugendamt und Verfahrensbeistand) und stellt fest, dass die mit einem Wechselmodell verbundenen Konsequenzen die Kinder nicht ausreichend überblicken und abschätzen können. Insoweit seien die Kinder im Rahmen ihrer Willensäußerung überfordert, weil die Kinder immer kein Elternteil gegenüber dem anderen benachteiligen wollen.

 

Zusätzliche Entscheidungsinhalte:

 

Zudem hat das Gericht einen Antrag zurückgewiesen, besondere Regelungen zum Umgang an Geburtstagen/Weihnachten zu treffen. Das Gericht verweist darauf, dass die Geburtstage etc. je nach ihrer Lage mal in die Zeit fallen, in denen Umgang stattfindet und mal nicht. Zweck des Umgangs erfordert keine paritätische Verteilung der Geburtstage und ebenfalls nicht eine entsprechende Aufteilung von Heiligabend. Umgangsrecht dient, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2015, Seite 1093). Hierfür bedarf es einer gesonderten Regelung über die Geburtstage und Heiligabend nicht.

 

 

 

KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2017 – Az. 13 UF 110/17 – § 1628 BGB

FamRZ 2018, Seite 502

 

  1. Zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule des Kindes, wenn die Eltern das Kind in er Vergangenheit an verschiedenen Orten im Wechselmodell betreut haben und diese Modell nach der Einschulung voraussichtlich nicht mehr fortgesetzt werden kann.
  2. Weisen die in Betracht kommenden Schulen keine größeren Unterschiede auf, muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die Einschulung an der jeweiligen Schule für das Kind hat.
  3. Von der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens kann abzusehen sein, wenn es nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt werden kann weil die Einschulung des Kindes mittelbar bevorsteht.

 

Diese Entscheidung ist letztendlich eine sorgerechtliche Entscheidung, die aber aufgrund des Wechselmodells „brisant“ ist. Beim Residenzmodell wird normalerweise die Schulwahl im Streitfall demjenigen übertragen, bei dem das Kind hauptsächlich lebt – es sein denn, abwegige Ideen zur Schulwahl des hauptsächlich betreuenden Elternteils. Ein Wechselmodell wird von vielen auch nur praktikabel erachtet, wenn der Lebensmittelpunkt der Eltern nicht zu weit auseinander liegt. Hier ein Wechselmodell mit verschiedenen Wohnorten. Das Wechselmodell bereitet auch in anderen Bereichen Probleme, die es erst zu lösen gilt (z. B. bei Sozialhilfe, Kindergeldbezug, Bezug von Unterhaltsvorschuss etc.).

 

Ohne jetzt die Einzelheiten des Sachverhaltes hier darzulegen – obwohl eigentlich notwendig – hat das Kammergericht letztendlich die Schulwahl demjenigen übertragen, der ausdrücklich erklärt hat, dass er nicht so weit fahren würde, um das Kind in die Schule zu bringen (im vorliegenden Fall dem Vater) und nicht dem anderen Elternteil (Mutter), weil das Gericht davon ausgeht, dass die Mutter, trotz ihrer ebenso verbal geäußerten Ablehnung zu weiten Schulfahrten, letztendlich zum Erhalt des Wechselmodells und zur Vermeidung weiteren Streits über das Aufenthaltsbestimmungsrechts diese Schulfahrten auf sich nehmen wird. Da das „Schulkonzept“ kein entscheidendes Kriterium darstellte, hat das Gericht danach entschieden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat. Mit pragmatischen Begründungen war das Ziel des Gerichtes, das Wechselmodell beizubehalten, was jedoch angesichts der Einschätzung des Gerichtes nur dadurch ermöglicht werden kann, dass einer von beiden Elternteilen den Schulweg „übernimmt“. Das Gericht geht davon aus, dass die Kindsmutter diesen Schulweg übernehmen wird, beim Vater hatte das Gericht insoweit keinerlei Hoffnung. Hinzu kam, dass letztendlich der Wohnort des Vaters auch die Umgebung bei intakter Ehe war, dort auch weitere verwandtschaftliche Bande (Großeltern) bestehen und auch vor der Trennung der Eltern die Hauptbezugsperson der Vater war, da die Mutter diejenige war, die ganztägig berufstätig war.

 

Mehr und mehr sind Betreuungsmodelle, wie das Wechselmodell Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dabei geht es jedoch nicht nur um das Betreuungsmodell selbst (obige Entscheidung), sondern auch um Folgethemen, die sich aus diesem Wechselmodell ergeben (Hauptwohnsitzfrage; Unterhaltsfrage; Unterhaltsvorschussfrage etc.). Wie oben dargelegt, besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers durch ein Gesetz zum Wechselmodell zu handeln, wird aber politisch stark diskutiert (Koalitionsvertrag). Je mehr sich jedoch dann Eltern wieder über solche Einzelfragen/Nebenfragen des Wechselmodells streiten, umso mehr wird damit wiederum die Kooperationsgeeignetheit infrage gestellt. Hierauf sei hingewiesen.

 

Das Wechselmodell wird die betroffenen Eltern, Juristen und Politiker noch lange beschäftigen.

 

 

 

Versorgungsausgleich

 

BGH, Urteil vom 10.01.2018 – Az. IV ZR 262/16 – §§ 307, 310 BGB, 1 III VAHRG

FamRZ 2018, Seite 497

 

  1. Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines sogenannten analogen Quasisplittings, nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
  2. Der Kürzungsbetrag richtet sich nach der Höhe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die ausgleichsberechtigte Person.
  3. Die Anpassung des Kürzungsbetrages im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nicht nach der Dynamisierung des ausgeglichenen Anrechts, sondern orientiert sich an der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Ein Kläger ist der Versicherte einer Zusatzversorgungskasse (ZVK), er bezieht eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seine Rente ist aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs im Jahr 2004 gekürzt. Aufgrund des Versorgungsausgleichs hat die ZVK die Erwerbsminderungsrente gekürzt und hat aufgrund der Satzung der ZVK die Kürzung vorgenommen. Die Satzung sah vor, dass wenn im sogenannten analogen Quasisplitting seinerzeit vor dem 01.09.2009 der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, mit entsprechenden Faktoren berechnet wird. Letztendlich greift der Kläger die Satzungsbestimmung hinsichtlich der Berechnung der Minderung an, weil sich die Satzungsbestimmung nicht an der Dynamisierung und Entwicklung der gesetzlichen Rente orientiert (weitere Einzelheiten zu diesem Fall wären zu spezifisch und kaum verständlich).

 

Der BGH hat zu dieser Fallkonstellation erstmals entschieden, die Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt und die Kürzungspraxis korrigiert. Dies führt – im Einzelfall – zu einer wirtschaftlichen Entlastung des Ausgleichspflichtigen, da die Kürzungen nicht mehr in der Höhe vorgenommen werden, wie es nach altem Recht und insbesondere nach den Satzungsbestimmungen vormals durchgeführt wurde. Nach dem neuen Recht seit 01.09.2009 gibt es kein analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG mehr, sodass diese Entscheidung des BGH sich letztendlich nur auswirkt auf Versorgungsausgleichsentscheidungen nach altem Recht, wenn ein analoges Quasisplitting durchgeführt wurde bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und die Satzungsbestimmungen eine zu hohe Kürzung errechnet haben. Die Kürzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen waren grundsätzlich zu hoch, sodass wohl fast jede Entscheidung zum Versorgungsausgleich, in der ein analoges Quasisplitting mit einer Zusatzversorgungskasse und entsprechender Kürzungsanordnung durchgeführt wurde, abänderungsfähig ist. Hier kommt es dann darauf an, ob es bereits einen Kürzungsbescheid der Zusatzversorgungskasse gibt, ob schon Versorgungsleistungen gekürzt erbracht wurden, ob schon mal gegen eine zu hoch angesetzte Kürzung vorgegangen wurde und diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt etc..

 

Ob diese Entscheidung auch im Bereich der Beamtenversorgung in den Fällen des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB greift, d. h. dass sich die Anpassung des Kürzungsbetrages zwischen Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls nicht nach den Anpassungen des Ausgeglichenen, sondern des begründeten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet, hat der BGH bei der Beamtenversorgung die Anpassung nach der Entwicklung der Beamtenversorgung und nicht nach der gesetzlichen Rentenversicherung für zutreffend angesehen.

 

Ob diese Rechtsprechung zu vermehrten Abänderungsanträge führt, bleibt abzuwarten, zumeist interessieren alte Versorgungsausgleichsentscheidungen die Betroffenen nicht mehr. Ohnehin letztendlich nur die Fälle einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger betroffen.

 

 

 

Unterhaltsrecht

 

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 – Az. XII ZB 133/17 – §§ 242, 1613 BGB

FF 2018, Seite 160 ff.

 

  1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.
  2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

 

Im vorliegenden Fall hat der Vater aufgrund erteilter Auskünfte und einer von ihm errechneten Unterhaltsquote den zu zahlenden Volljährigenunterhalt errechnet und seinen Sohn aufgefordert dies zu bestätigen. Dieser hat hierauf nicht reagiert. Knapp zwei Jahre später hat der Sohn dann den Unterhaltsanspruch (höher) beziffert. Der Vater hat Zahlung verweigert. Mehr als ein Jahr später hat der Sohn einen Mahnbescheid beantragt und nach Einzahlung von Gerichtskosten weitere sechs Monate später seinen Anspruch begründet. Das Amtsgericht hat zum Unterhaltsrückstand geurteilt, das OLG hat wegen Verwirkung abgewiesen. Dies mit dem Argument, dass eine Verwirkung vorliegt, da das sogenannte Umstandsmoment erfüllt ist, der Vater nicht mehr damit rechnen konnte, dass dann doch noch höherer Unterhalt geltend gemacht wird.

 

Der BGH hält fest, dass an das sogenannte Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen sind, wonach bei Nichtgeltendmachung von mehr als einem Jahr dieses Zeitmoment erfüllt ist. Zudem sind jedoch auch die sogenannten Umstände (Umstandsmoment) zu beachten, wonach der Unterhaltsverpflichtete darauf vertrauen konnte, der Unterhaltsberechtigte werde seinen Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. XII ZR 59/12). Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs löst kein besonderes Vertrauen des Unterhaltsschuldners aus. Dies gilt nicht nur für die bloße Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten, sondern auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Ein Vertrauen beim Unterhaltsverpflichteten kann insbesondere dann ausgelöst werden, weil in irgendeiner Weise erkennbar wird, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat. Dies wird selten der Fall sein. Derartiges muss auch der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen.

 

Diese Entscheidung räumt mit dem häufigen Irrglauben auf, dass in jedem Fall nach einjährigem „Nichtstun“ ein Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Rechtsanspruch aufgegeben hat, was in den seltensten Einzelfällen der Fall sein wird. Beispielsfälle könnten sein, dass jemand widerspruchslos 500 € entgegennimmt, obwohl 1000 € verlangt wurden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, Seite 1039). Auch sind Instanzgerichte insoweit häufig schneller bei der Verwirkung, so bei einem strittigen Anspruch schon nach einjähriger Untätigkeit, weil der Anspruch eben vorher hoch strittig war und dann nicht mehr weiterverfolgt wurde. Da geht man dann davon aus, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Rechtsstandpunkt – der vorher strittig war – aufgegeben hat (BGH, NJW 2010, Seite 3714, OLG Brandenburg, NJW 2013, Seite 3188). Trotzdem steht aufgrund der jetzigen Entscheidung des BGH zu erwarten, dass gerade das Umstandsmoment sehr häufig nicht erfüllt sein wird.

 

 

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – Az. XII ZB 503/16 – §§ 1578 I, 1580, 1581, 1602 BGB

FamRZ 2018, Seite 260

 

  1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann.
  2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.
  3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.
  4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

 

Der BGH nimmt in dieser Entscheidung Stellung dazu, wann Auskunft zu erteilen ist und ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen hat bzw. bis zu welchem Einkommen/Bedarf der Unterhalt nach der Quotenberechnung ermittelt werden kann.

 

Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Damit ist grundsätzlich bei entsprechendem Auskunftsverlangen Auskunft auch zu erteilen. Vor allem wird dem in der Praxis verbreiteten Irrtum, eine Auskunftspflicht entfalle durch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt Leistungsfähig“, eine klare Absage erteilt.

 

Der BGH hat weiterhin dargelegt, dass zur Frage der Berechnung des Unterhaltes in der Quote (3/7 : 4/7) unterschiedliche Ansichten vorliegen. Nach der einen Ansicht wird eine Quotenberechnung zugelassen bis zu einem Unterhaltsbedarf/Unterhaltsanspruch i. H. v. 5000 Euro (bzw. dem doppelten Einkommen nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 2 x 5500 Euro, so OLG Zweibrücken, FamRZ 2014, Seite 216; OLG Köln, FamRZ 2012, Seite 1731; Nr. 15.3 der Leitlinien OLG Koblenz/OLG Dresden; Wendl/Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 4, Rz. 766), nach der anderen Ansicht nur bis zu einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen von 5000 Euro/5500 Euro (so BGH, FamRZ 2010, Seite 1637). Der BGH lässt mit der jetzigen Entscheidung auch eine Quotenberechnung bis zu einem Unterhaltsanspruch/Unterhaltsbedarf von 5000 Euro/5500 Euro zu, nur wenn der Bedarf darüber hinausgeht hat der Unterhaltsberechtigte den vollständigen Verbrauch des Einkommens für den Bedarf darzulegen (konkrete Bedarfsrechnung). Eine Grenze, ab der der Bedarf stets konkret darzulegen ist, nennt der BGH nicht, auch keine Grenze, ab der der Bedarf konkret dargelegt werden kann. Das Gestatten einer Quotenberechnung bis zu einem Unterhaltsanspruch von 5500 Euro, was ja letztendlich ein Einkommen von über 11000 Euro netto bedingt, ist schon sehr hoch gegriffen, denn schon bei niedrigeren Einkünften wird dieses Einkommen nicht ausschließlich für den Familienunterhalt/Konsum verwendet, sodass die pauschalierte Quotenberechnung ohne Berücksichtigung von Sparraten (die natürlich konkret dargelegt werden könnten) eher ein wenig lebensfremd erscheint. Der BGH führt jedoch weiter aus, dass die Frage des Zulassens einer Quotenberechnung bzw. des Verlangens einer konkreten Bedarfsberechnung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten bleibt.

 

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2018 – Az. 10 UF 104/16 – §§ 1603, 1609 BGB

NZFam 2018, Seite 224

 

  1. Ist der Antragsgegner nur eingeschränkt leistungsfähig und ihn gegenüber eines Minderjährigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, er also alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und das Kind zu verwenden hat, muss er seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen.
  2. Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig sind. Unterhaltsrechtlich sind solche Aufwendungen – abgesehen von einem pauschalen Ansatz in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen und nicht, wie hier, ein Mangelfall vorliegt – im Einzelnen darzulegen und konkret aufzuschlüsseln und nachzuweisen.
  3. Auch wenn die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Wenn die Fahrtkosten einen hohen, unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, kann von dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden.
  4. Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dies gilt auch, wenn er sich auf berufsbedingte Aufwendungen beruft, die seine Leistungsfähigkeit einschränken sollen.
  5. Soweit die Fahrtkosten konkret unter Zugrundelegung einer durchgängige Nutzung des privaten Pkw errechnet worden wären, käme eine volle Berücksichtigung der Pkw-Kreditrate daneben schon deshalb nicht in Betracht, weil in der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten sind.
  6. Beruft sich der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete auf die Tilgung von Kreditverbindlichkeiten, bedarf es, insbesondere wenn nicht einmal der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind sichergestellt ist, einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind vor allem der Zweck der eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Schuldners vom Bestehen der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wieder herzustellen, von Bedeutung.
  7. In welchem zeitlichen Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht ergibt sich daraus, dass von einem Unterhaltsschuldner bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit jedenfalls erwartet werden kann, 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Das Höchstmaß der zu verlangenden Arbeitszeit liegt im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz bei 48 Stunden wöchentlich. Maßgeblich ist eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung.

 

Diese Entscheidung des OLG Brandenburg nimmt umfangreich zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen es beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind zulässig ist, unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt zu bleiben. Aus den Leitsätzen ist zu entnehmen, dass das OLG restriktiv den Unterhaltsverpflichteten auf öffentliche Verkehrsmittel verweist und Kosten eines PKW nicht akzeptiert werden. Desweiteren gibt das OLG dem Unterhaltsverpflichteten eine erhöhte Erwerbsobliegenheit, die bis zu 48 Stunden in der Woche gehen kann. Die Mindestvorgabe liegt bei 40 Stunden/Woche. Dies ergibt sich aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind.

 

 

Umgangsrecht

 

KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2017 – Az. 19 UF 87/16 – §§ 280 Abs. 1, 284, 1684 BGB

FamRZ 2018, Seite 270

 

  1. Weigert sich der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil, dem anderen Elternteil den Reisepass des Kindes für den vereinbarten Ferienumgang herauszugeben, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
  2. Als Schaden sind die Mehrkosten zu ersetzen, die dem Umgangselternteil durch die Umgangsvereitelung für das Kind entstanden sind.
  3. Nicht ersatzfähig sind die eigenen nutzlosen Aufwendungen des Umgangselternteils und eventueller Begleitpersonen (z. B. Lebensgefährten).

 

Umgangsregelungen führen häufig auch nach gerichtlicher Festlegung zu Problemen. Hierbei gibt es nicht nur die Möglichkeit bei Nichtbeachtung Zwangsgeld/Ordnungsgeld festsetzen zu lassen, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Schadensersatz sind immer die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Andere sich nicht rechtskonform verhält.

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Ein Gedanke zu “Rechtsprechung aktuell

  1. Nochmals sehe ich das Wechselmodell sogar als Pflicht dieses im Normalfall einzusetzen.
    Sowie es die Pflicht beide Eltern sich um das Kind zu kümmern ist, kann nur ein Wechselmodell dieser Pflicht gerecht werden, ein Wochenendvater kann diese Pflicht nicht erfüllen.
    Wie soll man als Vater, welcher nichts von seinem Kind mitkriegt sich um sein Kind kümmern, zudem noch am Wochenende wo es keinen normalen Tagesablauf gibt seine Pflicht erfüllen.
    Hier würden auch die Pflichten des Vaters gestärkt, sich um die Kinder zu kümmern und bekämen auch von diesen etwas mit.
    Gegen zusetzten ist , dass Mütter dann auch Zeitweise sich einer Arbeit beschaffen müssen um den Zahlvater und die Kinder zu unterstützen, hier noch ein Einstieg in den normalen Arbeitsalltag bekommen, wenn die Kinder größer werden.

    Gegenzugsetzen habe ich noch den Vorwurf, das ein Wechselmodell nur bei kooperierenden Eltern funktioniert.
    Dies würde in meinem Fall gegen mich sprechen, durch den Grund, dass die Mutter mir bewusst permanent Anzeigen, Kindeswohlgefährdung, und sonstige Vorwürfe macht, nur um das Wechselmodell überhaupt nicht in Betracht kommt.

    Hier liegt die Macht und die Entscheidung wieder Mal nur bei der Mutter.

    Dieses wäre auch Rechtswidrig und lässt Väter wieder Handlungslos dastehen.

    Zuzufügen ist, dass man als Mann keine Rechte hat, und eine internationale Kindesentführung wie in meinem Fall nicht in Deutschland anerkannt wurde und mein Sohn Widerrechtlich in Deutschland bei der Mutter lebt) Dies beweist nur, wie weit Mütter alle Rechte auf ihr Kind kriegen.

    Es wird Zeit, dass die Emanzipation kommt, da habe ich auch noch mal was zu melden.

    Mit freundlichen Grüßen.

    O.Meyer

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