EU-Güterrechtsverordnung 2019
Mit dem 29.01.2019 ist die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten und gilt für alle ab dem 29. Januar 2019 geschlossenen Ehen.
Die Europäische Güterrechtsverordnung gilt für Fragen des ehelichen Güterstandes. Es handelt sich hierbei um sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen den Ehegatten und ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Nicht geregelt werden Fragen über das Bestehen, die Gültigkeit oder Anerkennung der Ehe, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt oder die Vererbung. Somit fällt auch das erweiterte Nebengüterrecht in diese Verordnung, d. h. auch Rechtsfragen über den Ausgleich von unbenannten Zuwendungen, Gesamtschuldnerausgleich oder Auseinandersetzung einer sog. Ehegatteninnengesellschaft (Weber, DNotZ 2016, Seite 659 ff.). Sogar die Haushaltsverteilung und auch die Wohnungszuweisung sollen aufgrund ihrer güterrechtlichen Qualifizierung hierunter fallen.
Das anwendbare Güterrecht bestimmt sich nur vorrangig nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 26 Abs. 1 EuGüVO). Nur hilfsweise wird an eine gemeinsame Staatsangehörigkeit angeknüpft. Hat z. B. ein rein deutsches Ehepaar nach der Heirat ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Paris, gilt französisches Güterrecht. Erst sekundär spielt die gemeinsame Staatsangehörigkeit eine Rolle bzw. dann das Recht der engsten Verbundenheit.
Die Verordnung sieht jedoch auch Rechtswahlmöglichkeiten vor, z. B. die Wahl des Rechts eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat. Zudem gibt es noch die sog. Ausweichklausel nach Art. 26 Abs. 3 EuGüVO. So kann auch das Recht des Staates zugrunde gelegt werden, sofern nachgewiesen ist, dass die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat über einen erheblich längeren Zeitraum als im Staat des ersten gewöhnlichen Aufenthalts hatten und zusätzlich beide Eheleute auf das Rechts dieses Staates bei der Regelung und Planung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen vertraut hatten.
Ob diese neue Verordnung binationale Ehen und deren Auseinandersetzung „erleichtern“, bleibt abzuwarten. Teilnehmerstaaten sind alle EU-Staaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands, Dänemarks, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei und Ungarns.