Aktuelle Rechtsprechung

Versorgungsausgleich und Steuer

 

FG Baden-Württemberg/Stuttgart, Urteil vom 19.03.2019 – Az. 10 K 3881/16 – §§ 9, 10 EStG

 

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs sind für Veranlagungszeiträume bis 2015 als Werbungskosten gemäß § 9 EStG steuerlich zu berücksichtigen, ab VZ 2015 als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt im Jahr 2019 über den im Streit stehenden Veranlagungszeitraum 2010 zu entscheiden gehabt, ob die Ausgleichszahlung steuerlich zu berücksichtigen ist – als Werbungskosten. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Ausgleichszahlung keine Einkommensverwendung ist, sondern gemäß § 9 EStG der Sicherung der Einnahmen dient, und somit ein Werbungskostenabzug möglich ist. Hierbei hat jedoch das Gericht darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2010 die im Jahr 2015 eingeführte Norm des § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht gegolten hat. Vor dieser Entscheidung und vor der Gesetzesänderung gab es sehr unterschiedliche Rechtsprechung, die auch heute noch von Bedeutung ist, nachdem sowohl derartige Sachverhalte noch für Veranlagungszeiträume vor 2015 als auch für Veranlagungszeiträume ab 2015 ggf. noch gerichtlich zu klären sind. Daher an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die Rechtsprechung zu dieser Problematik:

 

  • Nach der Rechtslage bis 2014 ging bislang die Rechtsprechung davon aus, dass private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichspflichtigen Ehegatten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzbar sind (BStBl 2010, Seite 323; BFH-Urteil vom 15.06.2010, Az. X R 23/08).
  • Im Jahr 2012 hat dann der BFH entschieden, dass eine solche Zahlung also Sonderausgaben absetzbar seien (BFH-Urteil vom 22.08.2012, Az. X R 36/09). Anders wurde dies bei Beamten beurteilt, dort wurden sie als Werbungskosten anerkannt (zuletzt BFH-Urteil vom 24.03.2011, Az. VI R 59/10).
  • Das FG Münster hat dann zu dieser verworrenen, unklaren Rechtslage eine weitere Variante hinzugefügt: Eine Ausgleichszahlung eines Angestellten soll danach als Werbungskosten absetzbar sein, dies sei vorrangig dem Sonderausgabenabzug (FG Münster, Urteil vom 11.11.2015, Az. 7 K 453/15).
  • Jetzt die Entscheidung des FG Baden-Württemberg (siehe oben), die die Absetzbarkeit ebenso als Werbungskosten für Veranlagungszeiträume bis 2015 bestätigt hat.

 

Diese Rechtsunsicherheit – wohl geklärt zugunsten der Absetzbarkeit als Werbungskosten – ist durch die neue Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2015 nicht mehr gegeben. Ab VZ 2015 bestimmt § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG, dass Zahlungen zur Vermeidung der Durchführung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar sind, dies gilt für Jedermann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass beim Empfänger der Ausgleichszahlung diese Zahlung als Einnahme (sonstige Einkünfte) zu versteuern ist. Diese steuerliche Konsequenz ist bei Verzicht/Teilverzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen Abfindungszahlung/Ausgleichszahlung zu beachten und zu berücksichtigen.

 

 

 

Sorgerecht

 

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – Az. XII ZB 345/18 – §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB

http://www.bundesgerichtshof.de

 

  1. Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
  2. Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
  3. Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

 

Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht (nicht verheiratete getrennt lebende Eltern), das minderjährige Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter, die aus Kamerun stammt. Sie hat Asyl beantragt, Realschulabschluss hat sie bereits erlangt und will weiterhin die Schule besuchen. Den Reisepass hat der Vater, die Mutter beantragt, diesen herauszugeben. Das Amtsgericht hat den Vater zur Herausgabe verpflichtet, das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt mangels Rechtsgrundlage. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Mutter als begründet angesehen und hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und zur Herausgabe des Passes verurteilt.

 

Die juristische Frage, ob es irgendeine Rechtsgrundlage für die Herausgabe eines Reisepasses gibt, interessiert grundsätzlich den Rechtssuchenden nicht. Es braucht Lösungen. Der BGH hat entschieden, dass analog §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch dann besteht, wenn ein Elternteil diesen Reisepass benötigt (z. B. für Urlaub) und – wie hier – nicht anzunehmen ist, dass der Elternteil seine Elternrechte überschreiten wird und anzunehmen ist, dass der Elternteil mit dem Kind wieder zurückkehrt (wegen der Verwurzelung der Mutter in Deutschland gab es keine Anhaltspunkte für eine Kindesentführung nach Kamerun).

 

Damit hat der BGH diese offene Rechtsfrage entschieden, andere vertretene Rechtsauffassungen verworfen:

 

  • Keine Herausgabe, weil keine Anspruchsgrundlage, es besteht Gesetzeslücke, die nicht durch weite Auslegung geschlossen werden darf, der Gesetzgeber sei gefordert.
  • Herausgabeanspruch, weil
    a) extensive Auslegung von § 1632 BGB
    b) sorgerechtlicher Anspruch, weil notwendig zur Ausübung der elterlichen Sorge
    c) analoge Anwendung des Unterhaltsrechts bzw. Anex des Unterhaltsanspruchs (so OLG Nürnberg, FamRZ 2016, Seite 563 für Impfpass und Untersuchungsheft des Kindes)
    d) Herausgabeanspruch aus Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1618 a i.V.m. § 242 BGB
    e) Anspruch aus § 985 BGB, Eigentum des Passes des Kindes.

 

Der BGH hat darauf verwiesen, dass der Personalausweis Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ist und daher kein Eigentumsanspruch bestehen kann, ebenso wenig ein Besitzanspruch wegen evtl. verbotener Eigenmacht. Weiterhin negiert der BGH einen Anspruch aus dem Unterhaltsrecht, ebenso eine direkte Anwendung der sorgerechtlichen Regelungen des § 1632 BGB. Auch § 1618 BGB gibt keine Rechtsgrundlage, da die Generalklausel des § 1618 BGB nur das persönliche Verhältnis zwischen Kind und Eltern betrifft und keinen Herausgabeanspruch.

 

Der Herausgabeanspruch ergibt sich jedoch aus einer analogen Anwendung des sorgerechtlichen Herausgabeanspruchs des Kindes (§ 1632 BGB) bzw. des Herausgabeanspruchs des Kindes im Umgangsrecht (§ 1684 BGB).

 

Ich erspare mir an dieser Stelle weitere dogmatische juristische Ausführungen des BGH, der BGH hat entschieden. Der BGH hat jedoch flankierend darauf hingewiesen, dass ein Herausgabeanspruch natürlich nur dann besteht, wenn der begehrende Elternteil auf den Pass angewiesen ist (das gilt somit sowohl für den umgangsberechtigten Elternteil als auch für den Elternteil bei gemeinsamer Sorge, bei dem das Kind lebt). Im Einzelfall kann dieser Herausgabeanspruch verneint werden, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der begehrende Elternteil mithilfe des Reisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will, etwa das Kind ins Ausland entführen will. Im vorliegenden Einzelfall hat das OLG hierzu ausreichend Feststellungen getroffen, die nicht zu beanstanden sind, wonach eine Verwurzelung der Mutter in Deutschland vorliegt. Da im Übrigen alle Voraussetzungen vorlagen, hat der BGH zur Herausgabe des Reisepasses verurteilt.

 

Mit dieser Entscheidung ist der langjährige Streit über die Herausgabe von Reisepässen durch den BGH entschieden worden.

 

 

 

Haustier

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – Az. 18 UF 57/19 – §§ 1361 a, 1568 b, 90 a BGB

 

Kein Anspruch auf Umgang mit Hund nach Scheidung.

 

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, der nicht selten auftritt. Mit solchen Fragen hat sich das Familiengericht zu beschäftigen. Eine Frau hatte die Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes verlangt und ist hierbei bei dem OLG Stuttgart gescheitert. Die Frau konnte kein Miteigentum an dem Hund beweisen, zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es ein Recht auf Umgang mit einem Hund nicht gibt.

 

Auf Tiere ist gemäß § 90 a BGB grundsätzlich das „Sachenrecht“ anzuwenden. Sie sind zwar nach § 90 a Abs. 1 BGB keine Sachen sondern ein Mitgeschöpf, trotz alledem sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Demnach richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht (selbiges gilt für die Trennungszeit, auch hier wird zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterschieden. In der Trennungszeit gilt auch die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB, OLG Koblenz, FamRZ 2016, Seite 1770). Kann kein Ehegatte Alleineigentum beweisen, so gilt das betreffende Haustier als gemeinsames Eigentum (OLG Stuttgart, FamRZ 2014, Seite 1300). Im hier vorliegenden Fall konnte die Ehefrau kein Miteigentum nachweisen, sodass ihr geltend gemachter Anspruch auf Herausgebe abgewiesen wurde. Zudem hat das OLG Stuttgart die herrschende Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach es keinen gesetzlichen Anspruch auf Regelung eines Umgangsrechtes gibt.

 

Das OLG Stuttgart hat daher auch keine Ausführungen tätigen müssen, was gewesen wäre, wenn der Hund im Miteigentum gestanden wäre. Hierzu hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2019, Az. 10 UF 1249/16 (NZFam 2017, Seite 158 ff.) folgendes ausgeführt:

 

  1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90 a BGB ansich keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.
  2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren bei Miteigentum sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel zu berücksichtigen.

 

Das OLG Nürnberg hat Gesichtspunkte des Tierschutzes in den Vordergrund gestellt und den Verbleib des Tieres in der gewohnten Umgebung als maßgeblich angesehen. In einer Billigkeitsentscheidung sind jedoch alle maßgeblichen Gesichtspunkte miteinzubeziehen. Auch das OLG Nürnberg weist jedoch darauf hin, dass das Zuweisungsverfahren nach den §§ 1361 a BGB (Getrenntleben) bzw. 1568 b BGB (bei Scheidung) keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsbegehren mit dem Hund bietet, da es eine Umgangsregelung für Hunde nicht gibt (OLG Hamm, FamRZ 2011, Seite 893; OLG Bamberg, FamRZ 2004, Seite 559 u. a.).

 

Es ist daher immer von entscheidender Bedeutung, wer Eigentümer des Tieres ist, im Zweifelsfall wird vermutet, dass beide Eheleute Miteigentümer sind. In diesem Fall sind dann Billigkeitskriterien maßgeblich, an wen die Zuweisung des Tieres erfolgt.

 

 

 

Unterhalt

 

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – Az. XII ZB 338/17 – § 1614 BGB

http://www.bundesgerichtshof.de

 

  1. Kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, sind nicht zwischen den Elternteilen auszugleichen, weil sie mit dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge sind nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen. Dies gilt auch für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den ein zwei oder mehr Kinder betreuender Beamter erhält, auch wenn der andere Elternteil auch Beamter ist.
  2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

 

 

Der Vater (Richter) zweier minderjähriger Kinder verlangte von der Mutter (verbeamtete Lehrerin) einen Ausgleich (hälftig) für die Ersparnisse, welche die Mutter wegen der Betreuung der Kinder und der damit verbundenen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erhielt. Das OLG hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bejaht, der BGH hat zugunsten der Mutter entschieden und hat die Entscheidung des OLG aufgehoben.

 

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass zwar die Mutter wegen des Vorhandesseins von unterhaltsberechtigten Kindern Einkommensvorteile hat, dies jedoch nur aufgrund ihres eigenen Beamtenverhältnisses. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können nach Auffassung des BGH staatliche Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Elternteilen zur Erleichterung des Kindesunterhaltes zugutekommen sollen aber nur einem Elternteil tatsächlich zufließen. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz und das dadurch erhöhte Einkommen ist jedoch keine öffentliche Sozialleistung, die beiden Elternteilen zur Erleichterung des Kindesunterhaltes zukommt, sondern es handelt sich ausschließlich um die Erfüllung der „Alimentationsverpflichtung“ des Staates gegenüber einem Beamten. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass in einem Unterhaltsverfahren die verbesserte Einkommenssituation (in diesem Fall der Mutter) natürlich bei der Einkommensbemessung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist und insoweit bei einer etwaigen Berechnung eines Ehegattenunterhalts indirekt auswirkt, aber nicht per se zwischen den Eltern zu teilen wäre.

 

Im zweiten Leitsatz hat sich der BGH mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH reicht das Nichtverfolgen eines Unterhaltsanspruchs über mehr als ein Jahr zwar für das sogenannte Zeitmoment aber keineswegs für das sogenannte Umstandsmoment. Zum reinen Zeitablauf müssen auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, Az. XII ZB 133/17). An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann. Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsschuldners auslösen, er wäre nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung.

 

Der manchmal vertretene Ansatz, dass wenn ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch über mehr als ein Jahr seinen Anspruch nicht mehr weiterverfolgt, dass dann Verwirkung eingetreten ist, ist daher schlichtweg unrichtig. Es müssen Umstände hinzutreten, die eine Verwirkung rechtfertigen, z. B. die ausdrückliche Erklärung, dass kein weiterer Unterhalt gefordert wird oder andere äußere Umstände, die den Unterhaltsschuldner dazu bewegen können, davon ausgehen zu dürfen, keinen oder nicht mehr Unterhalt zahlen zu müssen. Der reine Zeitablauf von einem Jahr reicht nicht.

 

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