Aktuelle Rechtsprechung

Rückforderung von Schenkungen

 

BGH, Urteil vom 18.06.2019 – Az. X ZR 107/19 – § 313 BGB

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Größere Geldgeschenke müssen nach Trennung vom Lebensgefährten des Kindes nur ausnahmsweise an die Eltern des Kindes vom Lebensgefährten zurückbezahlt werden.

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall von Rückforderungen einer Schenkung zu beschäftigen. Klägerin war die Mutter ihrer Tochter, die mit dem Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten der Tochter und dem Lebensgefährten ca. 100.000 € zur Finanzierung einer Immobilie zugewandt. Nach noch nicht einmal 2 Jahren nach der Zuwendung ging die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu Bruch. Die Klägerin hat die Hälfte des zugewandten Betrages vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurückgefordert, hiervon von einen prozentualen Abschlag wegen der ca. 2 Jahre zwischen Zuwendung und Trennung gemacht und insgesamt 47.000 € gefordert.

 

Die Rechtsprechung hatte bislang Rückforderungsansprüche von Zuwendungen/Schenkungen von Eheleuten untereinander (sogenannte ehebezogene Zuwendungen) und von Partnern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (gemeinschaftsbezogene Zuwendungen) zu entscheiden gehabt. Unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien hat der BGB unter bestimmten Voraussetzungen zumeist Rückforderungsansprüche nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in engem Rahmen zugelassen. Insoweit richtet sich dies nach der Dauer der Lebensgemeinschaft vor der Zuwendung/Trennung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Alter der Partner im Zeitpunkt der Trennung, Vorhandensein der Schenkung (ständige Rechtsprechung BGH, FamRZ 2012, Seite 1789 für Eheleute; BGH, FamRZ 2013, Seite 1295 für nichteheliche Lebensgemeinschaft).

Daneben hat der BGH auch schon über Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern gegen ihr Schweigerkind entschieden. Dies sollen keine ehebezogenen Zuwendungen sein, sondern Schenkungen (ehebezogene Schenkung). Auch hier greifen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch hier gelten folgende Kriterien:

 

  • Dauer der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind von der Zuwendung bis zur Trennung
  • Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schwiegerkindes/der Schweigereltern

 

Bei der Höhe des Rückgewähranspruchs ging die Rechtsprechung bislang davon aus, dass wenn die Ehe noch 20 Jahre Bestand hatte, dass dann der verfolgte Zweck erreicht war und somit kein Rückgewähranspruch mehr gegeben ist (OLG Frankfurt, FamRB 2013, Seite 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, Seite 161/wenn die Ehe z. B. 10 Jahre nach der Zuwendung gescheitert war, konnte auch nur die Hälfte der Zuwendung zurückgefordert werden). Andere haben die Höhe des Rückgewähranspruchs bemessen nach dem Alter und der zukünftigen Lebenserwartung des Schwiegerkindes/eigenen Kindes und haben die Höhe des Rückforderungsanspruchs prozentual auf dieser Grundlage ermittelt. Zur Rückforderung von Eltern gegenüber dem nichtehelichen Lebensgefährten des eigenen Kindes gab es bislang keine Rechtsprechung.

 

Mit der jetzigen Entscheidung hat der BGH diese Frage erstmalig zu beantworten gehabt. Zuständig war in diesem Fall der 10. Zivilsenat des BGH und nicht der 12. Familiensenat des BGH. Der BGH hat auch für diesen Fall (wie bei Schwiegereltern) Rückforderungsansprüche der Eltern auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwar bejaht, aber die Grenzen sehr eng gesteckt:

 

Größere Geldgeschenke an das Kind und dessen Partner müssen nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell nach dem Zeitpunkt der Zuwendung zerbricht.

 

Dies steht im Widerspruch zur bisherigen „These“ des 12. Familiensenats, wonach erst ab einer Dauer von ca. 20 Jahren ein Rückgewähranspruch nicht mehr besteht. Der 10. Zivilsenat hat jetzt den Grundsatz aufgestellt, dass bei größeren Geldgeschenken und selbst bei Grundstücksschenkungen kein Rückforderungsanspruch besteht, wenn nicht ausnahmsweise – wie im zu entscheidenden Fall knapp 2 Jahre – die Beziehung kurz nach der Zuwendung zerbricht. Das Risiko, dass eine Beziehung nicht ewig hält, trägt der Schenker, und dieses Risiko verwirklicht sich eher recht schnell nach der Zuwendung. Leider hat der BGH zwar im zu entscheidenden Fall bei knapp 2 Jahren noch einen Rückforderungsanspruch gesehen, aber nicht gesagt, ab wann der Rückforderungsanspruch nicht mehr gegeben gewesen wäre (Einzelfall). Es wäre schön gewesen, wenn der BGH hier einen zeitlichen Rahmen vorgegeben hätte. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass der Rückforderungsanspruch immer dann, wenn er begründet ist, zu 100 % besteht und einer Quotenberechnung nicht zugänglich ist. Ebenfalls hat der BGH ausgeführt, dass es keine Rolle spiele, ob die Kinder mit oder ohne Trauschein mit ihrem jeweiligen Lebensgefährten zusammenleben.

 

Diese Rechtsprechung des 10. Zivilsenats grenzt weitaus deutlicher die Rückforderungsmöglichkeiten von „Schwiegereltern“ ein. Ob der 12. Familiensenat dies so übernimmt, ggf. anders entscheidet oder sogar ein „großer“ Senat angerufen wird, bleibt abzuwarten.

 

Für den Rechtssuchenden und auch für Rechtsanwälte wird die Beurteilung der Chancen und Risiken eines Rückforderungsanspruchs einzuschätzen nicht leichter, im Gegenteil. Ist jetzt schon ab 2 bis 3 Jahren „Schluss“ mit Rückforderungsansprüchen? Auch bei Schwiegereltern? Gibt es neue/andere Ermessenskriterien für den Rückgewähranspruch dem Grunde nach und zur Höhe des Rückgewähranspruchs, wie sie der 12. Zivilsenat bislang aufgestellt hatte (BGH, FamRZ 2010, Seite 958; BGH, FamRZ 2006, Seite 394)? Die Einzelfallrechtsprechung und die Einzelfallkriterien spielen immer mehr eine größere Rolle und führen letztendlich zur Rechtsunsicherheit. Es bleibt abzuwarten, wie der 12. Familiensenat sich hierzu positioniert, es bleibt zu hoffen, dass auch der 12. Familiensenat alsbald Gelegenheit bekommt, diese Frage zu beantworten.

 

 

 

 

 

Zins und Tilgung als Abzugsposten bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens/Wohnwerts

Vorbemerkung

Sehr häufig stellt sich bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens die Frage, ob Zins- und Tilgungsleistungen bei Mit- oder Alleineigentum, oder bei in der Ehe angelegtem oder nicht in der Ehe angelegtem Wohnwert von diesem Wohnwert abzuziehen sind. Gesicherte Rechtsprechung ist es, dass derjenige, der mietfrei lebt, sich den objektiven Mietwert (Kaltmiete) zum Einkommen als geldwerten Vorteil zurechnen lassen muss (im Trennungsjahr nur der sogenannte angemessene Wohnwert/Mietwert). Ebenso sind Zinsen stets von diesem Wohnwert abzuziehen, unabhängig davon, ob der Wohnwert in der Ehe angelegt war oder nicht, ob es sich um Alleineigentum oder Miteigentum handelt. Bei Tilgungsleistungen ist zu unterscheiden, ob es sich um Miteigentum oder Alleineigentum handelt.

 

Wie sind Tilgungsleistungen zu berücksichtigen?

 

Sofern einer der Eheleute Tilgungsleistungen für eine gemeinsame Immobilie leistet, bedient er damit auch das Miteigentum des anderen, sodass bei gemeinsamem Eigentum grundsätzlich Tilgungsleistungen abzugsfähig sind.

 

Gilt das auch für Alleineigentum?

 

Bei Alleineigentum hat die Rechtsprechung bislang unterschieden. Da die Tilgung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinnausgleich bzw. bei Gütertrennung ab Trennung eine einseitige Vermögensbildung darstellt, sollen Tilgungsleistungen vom Wohnwert nicht abzugsfähig sein (so BGH, FamRZ 2007, Seite 879 u. a. zuletzt 2014, Seite 1098). Lediglich innerhalb der zu gestattenden zusätzlichen Altersvorsorge (4 % des Bruttoeinkommens) sollen Tilgungsleistungen als Vermögensbildung für die Altersvorsorge zusätzlich abzugsfähig sein. Argumentiert wird damit, dass Tilgung einseitige Vermögensbildung sei, was nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu gestatten ist.

 

Diese Rechtsprechung scheint durch die Entscheidung des BGH vom 18.01.2017 (BGH, FamRZ 2017, Seite 519) aufgehoben zu sein, zumindest verändert. Der BGH lässt den Abzug der Tilgungsleistungen – neben den Zinsleistungen – bis zur Höhe des Wohnwertes zu, dies mit dem Argument, dass ohne die Finanzierungsleistung einschließlich der Tilgung es nicht zu einer Bildung eines Wohnwerte kommen würde. Es wäre nicht zu rechtfertigen, die zur Schaffung des Vermögenswertes (Wohnwertes) unumgängliche Last unberücksichtigt zu lassen und den Unterhaltsberechtigten einseitig durch Nichtabzug der Tilgungsleistungen profitieren zu lassen (Palandt, 79. Auflage, § 1361 Rdn. 37).

 

Die Entscheidung BGH, FamRZ 2017, Seite 519 erging zum Elternunterhalt, gilt diese Rechtsprechung für alle Unterhaltsansprüche?

 

Richtig, diese Entscheidung des BGH erfolgte zum Elternunterhalt, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auf andere Unterhaltsansprüche, bzw. auf die allgemeine Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens anzuwenden wäre, insbesondere auch auf den Ehegattenunterhalt (so auch Brudermüller, Palandt, 79. Auflage, § 1361 Rdn. 37; andere Ansicht Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 11. Auflage 2018, Kapitels 6, Rdn. 111 unter Verweis auf die schwächere Ausgestaltung des Elternunterhaltes).

 

Sehr interessant hierzu auch der Aufsatz von Finke (Forum Familienrecht 2019, Seite 2 ff. unter der Überschrift „Kein Wohnvorteil ohne Tilgungen – eine Erkenntnis und ihre Folgen für das Unterhaltsrecht“). Hier verweist Finke darauf, dass die Entscheidung des BGH vom 18.01.2017 (FamRZ 2017, Seite 519) – siehe oben – offensichtlich in der Praxis zu wenig Beachtung gefunden hat, weil auch der BGH in dieser Entscheidung letztendlich es verabsäumt hat, die Veränderung seiner Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen deutlich zu machen. Auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte positionieren sich zu dieser Frage nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich ohne Tilgungsleistungen keine Mieteinnahmen erzielen lassen, ebenso ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich ohne Tilgung kein Wohnwert ergibt. Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohn- oder Mietwertes stellen keine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten dar, denn auf der anderen Seite kann es nicht sein, dass sich der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten dadurch erhöht, dass der andere einen Vermögenswert (Wohnwert) schafft, von dem der Unterhaltsberechtigte durch Abzug nur der Zinsleistungen profitiert. Ohne die Aufnahme der Schulden für ein mietfreies Wohnen (oder einer zu vermietenden Immobilie) gäbe es auch keinen Wohnwert (oder Mieteinnahme), sodass es als gerechtfertigt anzusehen ist, dass auch Tilgungsleistungen bis zum objektiven Wohnwert (Mieteinnahme) abzugsfähig sind und nicht als einseitige Vermögensbildung zu werten sind (so auch Finke, FF 2019, Seite 2 ff.; Borth, FamRZ 2017, Seite 682, Engels FF 2017, Seite 325, Schürmann, FamRZ 2018, Seite 1041/1045).

 

Wird sich diese Rechtslage bzw. Rechtsprechung bei den Instanzgerichten durchsetzen?

 

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Entscheidung des BGH vom 18.01.2017 in der Rechtsprechung auch für die ganz „normale“ Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens durchsetzt, und ob der BGH alsbald Gelegenheit bekommt, diese Frage allgemein nicht nur den Elternunterhalt zu entscheiden. Bis dahin wird es bei der Rechtsunsicherheit verbleiben, ob Tilgungsleistungen bis zum Wohnwert (Mieteinnahme) abzugsfähig sind oder nicht. Nach Auffassung des Verfassers ist ganz eindeutig der Abzugsfähigkeit bis zum Wohnwert (Mieteinnahme) der Vorzug zu geben, da das Argument, dass ohne Aufnahme eines Darlehens dieser Wohnwert (Mietwert) niemals geschaffen worden wäre oder geschaffen hätte werden können, mehr als stichhaltig ist.

 

Kindergartenzuschuss und Unterhaltsrecht (Kindesunterhalt)

Vorbemerkung

Zum 1. April 2019 hätte in Bayern ein Kindergartenzuschuss in Höhe von 100 € pro Kind anlaufen sollen. Umgesetzt wurde dies nunmehr mit der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2019/2020 zum 1. Juni 2019, wobei für den Zeitraum April/Mai 2019 zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet.

 

Wen betrifft dieser Kindergartenzuschuss?

 

Kinder, die im Jahr 2018 oder früher das 3. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 2015 und älter), erhalten den Beitragszuschuss von 100 € ab dem 1 April 2019. Kinder, die im Jahr 2019 das 3. Lebensjahr vollenden, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. September 2019. Das letzte Kindergartenjahr war bereits entlastet, der Zuschuss wird bezahlt bis die Schulpflicht beginnt. Ein Antrag hierzu ist nicht notwendig, da die Verrechnung direkt mit der Kita erfolgt und insoweit letztendlich die Kindergartenbeiträge sich um die 100 € vermindern.

 

Sind die Gebühren für den Kindergarten im Kindesunterhalt enthalten?

 

In den Tabellenunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind Kindergartenkosten nicht enthalten. Da es sich bei einem Kindergarten um eine pädagogische Einrichtung handelt, sind Kindergartenkosten (ohne Verpflegungsanteil) sogenannter Mehrbedarf. Diesen Mehrbedarf tragen die Eltern quotal entsprechend der Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 BGB). Wenn auch Ehegattenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz geschuldet ist, dann tragen die Eltern je 50 % der Kindergartenkosten als Mehrbedarf, oder durch Vorwegabzug der Kindergartenkosten bei einem Elternteil beteiligt sich indirekt der andere Elternteil ohnehin zur Hälfte an diesen Kosten.

 

Ist die Ersparnis von 100 € vom Kindesunterhalt abzuziehen (Anfragen von Mitgliedern)?

 

Ein Abzug vom Tabellenunterhalt ist nicht möglich, da im Tabellenunterhalt die Kindergartenkosten nicht beinhaltet sind. Sollte bislang ein Mehrbedarf für Kindergartenkosten bezahlt worden sein, ist die Ersparnis von 100 € bei der Mehrbedarfsberechnung selbstverständlich zu berücksichtigen. Haben die Eltern z. B. je 50 % der bisherigen Kindergartenkosten als Mehrbedarf getragen und erfolgt nunmehr eine Ersparnis um 100 €, entlastet das jeden Elternteil um 50 €. Hat einer der Elternteile die Kindergartenkosten zu 100 % getragen, kommen ihm diese 100 € zu 100 % zu Gute (Hinweis: wenn in der Unterhaltsberechnung zu einem Ehegattenunterhalt dieser Mehrbedarf als Abzugsposten miteingestellt war, entfällt natürlich dieser Abzugsposten bei Berechnung des Ehegattenunterhaltes, mit der Folge, dass sich dies dann normalerweise (Halbteilungsgrundsatz) dadurch beim Ehegattenunterhalt auswirkt, dass sich der Ehegattenunterhalt um die Hälfte (50 €) erhöht.)

 

Was haben Unterhaltspflichtige/Unterhaltsberechtigte zu beachten?

 

Wer Kindergartenkosten als Mehrbedarf bezahlt, kann verlangen, dass sich der von ihm übernommene Mehrbedarfsanteil entsprechend der Anteilsquote von 100 € vermindert.

Beispiel: Trägt ein Vater 70 % der Mehrbedarfskosten „Kindergarten“, vermindert sich sein Mehrbedarfsbetrag um 70 €. Trägt er sämtliche Kindergartenkosten, vermindert sich seine Mehrbedarfsverpflichtung um 100 €. Dies ab April 2019.

 

Gibt es einen Unterhaltstitel zum Kindergartenmehrbedarf und gestattet der Unterhaltsberechtigte auf Hinweis keine Abänderung (außergerichtlich/einvernehmlich) dieses Titels, bleibt Abänderungsklage. Dem Unterhaltsberechtigten ist jedoch zu raten, einer Verkürzung des Kindergartenmehrbedarfs zuzustimmen (schriftlich), da im Falle einer Abänderungsklage er die Kosten zu tragen hätte, da der Anspruch auf Minderung der Mehrbedarfskosten durch Verringerung der Kindergartenkosten berechtigt ist.

 

Hingegen ist ein Verlangen auf Kürzung des Tabellenunterhaltes um die Hälfte von 100 € (wie Anrechnung von Kindergeld zu 50 %) unbegründet, da – wie bereits oben dargelegt – Kindergartenkosten im Tabellenunterhalt nicht beinhaltet sind.

 

Vorschau

 

Ab Januar 2020 soll in Bayern auch die Entlastung der 1 bis 3-Jährigen ebenfalls um 100 € pro Monat Gesetz werden, dies auf Antrag gegen Nachweis von Betreuungskosten. Die Regelung zu Entlastungsbeiträgen ist Ländersache, sodass die Regelungen zur (teilweisen) Kostenfreiheit in den Bundesländern sehr unterschiedlich sind. So hat Berlin seit 01.08.2018 Kita-Gebühren komplett abgeschafft, in Niedersachsen ebenso (Kinder ab 3 Jahren sind für bis zu 8 Stunden pro Tag beitragsfrei). In Brandenburg Entlastung für das letzte Kindergartenjahr (wie schon in Bayern bislang), das gilt ebenso in Nordrhein-Westfalen. In Bremen sollen ab August 2019 3 bis 6-Jährige beitragsfrei gestellt werden, dies gilt in Hessen seit 1. August 2018. In Hamburg werden Kinder ab Geburt bis zur Einschulung bis zu 5 Stunden Betreuungszeit beitragsfrei gestellt. In Thüringen Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr, davor entscheiden Kommunen etc., auch abhängig und gestaffelt nach Einkommen der Eltern.

 

Dies nur eine exemplarische Aufzählung, weiterhin gibt es unterschiedliche Regelungen und Ermäßigungen für Alleinerziehende. Für das Unterhaltsrecht ist ausschließlich von Bedeutung, wie hoch tatsächlich der Kindergartenaufwand ist, dieser ist Mehrbedarf und von den Eltern quotal/anteilig zu bezahlen. Wenn sich eine gesetzliche Regelung hierzu ändert, verändert sich der Mehrbedarf und ist insoweit anzupassen. Veränderungen beim Mehrbedarf haben keine Auswirkungen auf den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dieser bleibt in unveränderter Höhe.