Rechtsprechung kompakt

Wechselmodell/Unterhalt

 

KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019 – Az. 13 UF 89/16 – §§ 1601, 1606 Abs.3 BGB

FF 2019, Seite 414

 

  1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45 % zu 55 % kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.
  2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann. Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.
  3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.

 

Die Eltern streiten über den Kindesunterhaltsanspruch des Kindes. Sie sind sich einig, dass die Betreuung des Kindes zu 55 % von der Mutter und zu 45 % vom Vater wahrgenommen wird. Die Fronten der Eltern sind verhärtet, moderierte Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle hat der Vater abgebrochen, eine Kommunikation der Eltern über die Belange des Kindes findet praktisch nicht statt.

 

Der Vater geht davon aus, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen Betreuungsumfangs und der Mehrkosten des Betreuungswechsels der Unterhalt des Kindes quotal nach den Einkommensverhältnissen zu quotieren ist, hierbei auch zu berücksichtigen sei, dass er für das Kind zahlreiche Gegenstände des persönlichen Bedarfs bezahle und Kosten für Urlaube und Ausflüge etc. trage. Das Amtsgericht hat der Tochter einen Unterhaltsanspruch nach Düsseldorfer Tabelle zugesprochen und gerade keine quotale Wechselmodellberechnung durchgeführt, da es sich nur um einen sogenannten erweiterten Umgang und nicht um ein Wechselmodell handele. Finanzielle Mehrbelastungen, die sich durch den erweiterten Umgang ergeben, sind durch eine Herabstufung um eine oder mehrere Stufen der Düsseldorfer Tabelle aufzufangen. Deshalb hier statt 3. Einkommensgruppe der DT nur 1. Einkommensgruppe der DT. Hiergegen wendet sich der Vater. Es bleibt weiterhin bestritten, dass ein Wechselmodell gelebt wird. Die prozentuale Aufteilung reicht schon nicht.

 

Im vorliegenden Fall weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass zwar der zeitliche Einsatz der Eltern für die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist, entscheidend ist jedoch auch die Frage, welche Betreuungsintensität in den jeweiligen Zeiten vonnöten ist (BGH, FamRZ 2014, Seite 917, Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2, Rdn. 448). Bei einer Verteilung von 55 % zu 45 % liegt jedoch ohnehin schon ein Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind bei der Mutter. Solange das deutliche das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist eine quotale Wechselmodellberechnung nicht anzuwenden. Das ist hier der Fall. Nur wenn die Eltern annähernd oder fast 50 % zu 50 % sich die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben teilen, greift die Wechselmodellrechtsprechung (Berechnung siehe Merkblatt Nr. 23, Ziffer IV. 3., des Verbandes ISUV/VDU).

 

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach dem BGH ein paritätisches Wechselmodell nur dann angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht. In der Auslegung ist auch deshalb hier nicht von einem Wechselmodell auszugehen. Der Vater ist alleine barunterhaltspflichtig.

 

Einen möglichen Mehraufwand infolge des erweiterten Umgangs kann der Vater auch nicht geltend machen, da dem Aspekt durch die Gruppenherabstufung der DT Rechnung getragen ist. Selbst wenn man bei größeren Anschaffungen oder Beiträgen zu Sportvereinen etc. diese grundsätzlich dem Barunterhalt zuordnet, Bedarf es für eine Anrechnung/Abzug einer einvernehmlichen Entscheidung des anderen betreuenden/obhutgewährenden Elternteils dazu, dass diese Gegenstände etc. unterhaltsmindern angeschafft werden können. Es ist einem Umgangsberechtigten nicht gestattet, ohne Absprache mit dem anderen Dinge anzuschaffen, um sie dann unterhaltsmindernd geltend zu machen. Ohne eine entsprechende einvernehmliche Regelung mit dem betreuenden Elternteil ist das nicht möglich.

 

Das Kammergericht hat sich in seiner Beschlussbegründung auf die herrschende Rechtsprechung des BGH gestützt (BGH, FamRZ 2015, Seite 236, dort Betreuungsanteil des Vaters von 46,67 %). Auch verweist das Kammergericht ausdrücklich darauf, dass kein rein schematischer Zeitvergleich zu tätigen ist, sondern auch die Qualität der Betreuungszeiten zu berücksichtigen ist, wonach jeder Elternteil auch etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrzunehmen hat (Absprache/Organisation von Arztbesuchen, Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Hol- und Bringdienste etc.).

 

Es erscheint schon problematisch, dass bei einer festgestellten Betreuungsquote von 55 % zu 45 % von einem deutlichen Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil ausgegangen wird. Diese Sichtweise kann man schon als „eng“ bezeichnen, mit der Folge, dass ein paritätisches Wechselmodell in der Praxis eher selten anzutreffen sein wird. Nach Auffassung des Verfassers erscheint die Entscheidung des Kammergerichts fehlerhaft, insbesondere darf man nicht übersehen, dass auch bei Betreuungsquoten unter 45 % ein erheblicher Teil des Geldbedarfs des Kindes während seines Aufenthalts bei diesem Elternteil durch Naturalleistung gedeckt wird (Ernährung, Kleidung, Wohnungsgewährung etc.). Mögen auch praktische Erwägung zur Berechnung eines Unterhalts dafür sprechen, ein Wechselmodell nur in seltenen Fällen anzunehmen, trotzdem spricht grundsätzlich nichts dagegen, auch bei einer Quote wie hier oder gar bis zu 40 % eine quotale Bemessung des Gesamtkinderunterhaltsbedarfs vorzunehmen (so auch Borth in Anmerkung zu diesem Urteil in FamRZ 2019, Seite 1322).

Auch Borth stellt fest, dass zwar die Unterhaltsberechnung schwieriger wird, aber im Hinblick auf die anerkannten gewandelten Betreuungsverhältnisse das starre Festhalten an der gewohnten Bestimmung des Kindesunterhalts nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Frage kann auch nicht abhängig gemacht werden von einer möglicherweise gebotenen Gesetzesänderung, sondern könnte auch nach der bestehenden Rechtslage bereits durch die Rechtsprechung berücksichtigt werden. Hieran „arbeitet“ auch der ISUV.

 

 

 

Wechselmodell/Unterhalt

 

KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2019 – Az. 13 WF 69/19 – § 64 Abs. 2 EStG

NZFam 2019, Seite 828

 

  1. Mangels Elternvereinbarung zur Bezugsberechtigung des Kindergeldes beim paritätischen Wechselmodell hat das Gericht die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten gemäß § 64 EStG nach dem Kindeswohl vorzunehmen.
  2. Der Kontinuität des Kindergeldbezuges kommt eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern das Kind im paritätischen Wechselmodell betreuen.

 

Die Eheleute sind rechtskräftig geschieden, zunächst hatte das Kind seinen hauptsächlichen Lebensmittelpunkt bei der Mutter, die auch das Kindergeld bezogen hat. Die Eltern sind zum paritätischen Wechselmodell übergegangen. Der Vater hat einvernehmlich im Hinblick auf die Einschulung des Kindes das Kind bei ihm als melderechtlichem Hauptwohnsitz angemeldet und sodann die Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragt.

 

Durch diesen Antrag des Vaters stand fest, dass es keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten des Kindes mehr gibt und eine Bestimmung der Bezugsberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 EStG durch das Familiengericht zu erfolgen hat. Im vorliegenden Fall hatte der Vater einmalig die ihm obliegende Aufgabe, den Hort zu bezahlen, nicht erfüllt (temporäre finanzielle Schwierigkeiten), was das Amtsgericht zum Anlass nahm, davon auszugehen, dass der Vater keine Gewähr für eine kindgerechte Verwendung des Kindergeldes böte.

 

Das Kammergericht hat darauf verwiesen, dass sich die Bezugsberechtigung ausschließlich nach dem Kindeswohl richte, wenn keine einvernehmliche Bestimmung getroffen wird. Die einmalige verspätete Bezahlung der Hortkosten rechtfertigt noch keine Annahme, dass der Vater keine Gewähr für die kindgerechte Verwendung des Kindergeldes bietet. Das Kammergericht geht daher davon aus, dass grundsätzlich beide Elternteile gleichermaßen Gewähr dafür bieten, dass das Kindergeld zum Wohl des Kindes verwendet wird. In einem solchen Fall kommt der Kontinuität des Kindergeldbezuges durch die Mutter besondere Bedeutung zu, sodass mit einer etwas anderen Argumentation die Kindergeldbezugsberechtigung bei der Mutter verbleibt, auch wenn das Kind melderechtlich mit Hauptwohnsitz beim Vater gemeldet ist.

 

Das Wechselmodell bereitet nicht nur bei der Frage, ob ein solches überhaupt vorliegt, Schwierigkeiten, sondern neben der problematischen Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat der Gesetzgeber das Wechselmodell auch bei der Frage des Kindergeldes nicht im Blick. Es gibt nämlich keine z. B. hälftige Aufteilung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes. Ob der Gesetzgeber hieran zukünftig etwas ändert, bleibt abzuwarten, mit der Folge, dass die Gerichte die Frage wer bezugsberechtigt ist, zu entscheiden haben. Es wird hervorgehoben, dass Aspekte wie bessere finanzielle Ausstattung eines Elternteiles, wer den höheren Barunterhalt leistet oder wo das Kind gemeldet ist, nach Auffassung des Kammergerichts keine Rolle spielen, sondern dass dem Grundsatz der Kontinuität des Kindergeldbezugs in solchen Fällen der Vorrang zu geben ist.

 

 

 

Sorgerecht

 

BGH, Urteil vom 17.07.2019 – Az. XII ZB 425/18 – §§ 816 II, 1664 BGB

FamRZ 2019, Seite 1620/NZFam 2019, Seite 787

 

  1. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.
  2. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen.
  3. Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen sein Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

 

Die Tochter klagt gegen ihren Vater, weil er von einem auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch Geld abgehoben hat. Im Kontoeröffnungsantrag wurde die Tochter als „1. Kundin“ und der Vater als „2. Kunde“ eingetragen. Unterschrieben hat nur der Vater. In einem sogenannten Zusatzblatt wurde die Tochter als Kundin bezeichnet und die Eltern als Vertretungsberechtigte. Weiterhin ist dort bestimmt, dass die gesetzlichen Vertreter der Kontoeröffnung zustimmen und dass bis zur Volljährigkeit die gesetzlichen Vertreter jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Zudem solle das minderjährige Kind ohne gesonderte Zustimmung der Eltern Kontoverfügungen vornehmen können. Das Sparbuch wurde auf den Namen der Tochter ausgestellt, in Besitz genommen haben es die Eltern bzw. der Vater, ohne dass die Tochter dieses Sparbuch jemals zu Gesicht bekommen hat. Eingezahlt wurden dort das Kindergeld oder sonstige Ansparbeträge – nicht jedoch Taschengelder der Tochter. Der Vater, der sich immer um die finanziellen Angelegenheiten der Familie gekümmert hat, hat im Zeitraum eines halben Jahres zwischen November 2010 und Juli 2011 nahezu das gesamte Guthaben abgehoben. Die Tochter verlangt jetzt die Rückzahlung dieses abgehobenen Geldes.

 

Das Amtsgericht hat den Vater auf Rückzahlung verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Entscheidung aufgehoben und der Tochter keinen Zahlungsanspruch zugesprochen. Der BGH hat dann der Rechtsbeschwerde der Tochter stattgegeben und zur endgültigen Entscheidung wieder an das OLG zurückverwiesen.

 

Das OLG ging davon aus, dass der Vater Vertragspartner der Bank geworden ist und die Tatsache, dass das Sparbuch auf den Namen der Tochter angelegt worden ist, sei nur ein Indiz für die Forderungsinhaberschaft der Tochter, aufgrund des Vertrages sei jedoch Forderungsinhaber aus dem Sparbuch der Vater. Entscheidend sei jedoch auch die Besitzverhältnisse an dem Sparbuch, die Tochter hat dieses Sparbuch nie im Besitz gehabt, die Ankündigung des Vaters, die Tochter würde das Sparbuch mit Volljährigkeit erhalten, sei allenfalls ein formunwirksames Schenkungsversprechen.

 

Der BGH sieht das völlig anders. Insbesondere auf wessen Namen das Konto angelegt ist (Tochter) sei von erheblicher Bedeutung. Der Besitz des Sparbuches hingegen sein nicht so bedeutsam. Im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln hat der BGH zwar der Tatsache, dass die Großeltern das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben haben, erhebliche Bedeutung beigemessen (BGH, FamRZ 2005, Seite 510), nach Auffassung des BGH trifft das jedoch nicht beim Eltern-Kind-Verhältnis zu (wie das OLG entgegen BGH: Palandt, 78. Auflage, § 328, Rz. 9a; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Auflage, Rz. 558; wie der BGH: OLG Bamberg, OLGR 2006, Seite 68; OLG Zweibrücken, FamRZ 1990, Seite 440). Nach Auffassung des BGH übersieht das OLG, dass die Tochter zumindest auch gegenüber der Bank forderungsberechtigt war.

 

Da das OLG nicht abschließend geklärt hat, wer letztendlich Forderungsinhaber gewesen ist und insbesondere das sogenannte Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern bezüglich des Sparbuches noch zu klären ist, wurde die Sache wieder an das OLG zurückverwiesen. Die Beweislast, dass die Tochter im Innenverhältnis anspruchsberechtigt war, trifft die Tochter.

 

Es ist darüber zu befinden, ob die Eltern gegenüber dem Kind eine treuhänderische Verpflichtung eingegangen sind, dann besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn dies nicht feststellbar ist, insbesondere wenn sich die Eltern im Innenverhältnis ausdrücklich die Verfügung über die Geldbeträge vorbehalten haben (BGH, NJW 2004, Seite 1382), besteht ein solcher Rückforderungsanspruch nicht.

 

Wem das Geld zuzuordnen ist, kann auch eine Frage im Rahmen der Zugewinnberechnung sein. Nicht selten legen Eltern Gelder aus steuerlichen Gründen (Freibeträge) auf den Namen des Kindes an, ohne tatsächlich die Verfügungsmacht über das Geld verlieren zu wollen. Es wird immer Beweisfrage sein, wie es sich im zu beurteilenden Fall tatsächlich darstellt. Ist das Geld noch dem/den Elternteil/en zuzuordnen, ist es auch im Zugewinnverfahren deren Vermögen zuzuordnen. Ebenso ist ein tatsächlich für ein Kind treuhänderisch verwaltetes Vermögen im Zugewinn nicht in die Vermögensbilanz einzustellen, auch wenn das Vermögen auf den Namen eines Elternteils lautet.

 

Praxistipp:

Bei Anlegen eines Sparbuches auf den Namen eines Kindes – wie auch bei anderen entsprechenden Geldanlagen – sollte man sowohl gegenüber dem Kreditinstitut als auch im Innenverhältnis zum Kind für klare Verhältnisse sorgen, indem man Zielvorstellungen schriftlich fixiert. Eltern sollten sich bei Minderjährigkeit des Kindes schriftlich über den Verwendungszweck einig sein und dies auch belastbar dokumentieren. Der BGH hat dem volljährigen Kind die Beweislast aufgebürdet, zu beweisen, dass es alleiniger Forderungsinhaber ist, man sollte vermeiden, sein Kind in eine solche Lage zu bringen. Wenn die Verhältnisse klar geregelt sind in Zeiten in denen die Ehe noch intakt war und die Eltern einvernehmliche sorgerechtliche Entscheidungen treffen konnten, führt dies zur Vermeidung von derartigen Rechtsstreitigkeiten.

 

 

 

Nichtehelichenrecht

 

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 02.05.2019 – AZ. 2 UF 273/17 – § 1616, 1579 BGB

FamRZ 2019, Seite 1611

 

  1. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt ihres Kindes (anderenfalls Mindestunterhalt derzeit 880 €).
  2. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese ist der angemessene Selbstbehalt sowie der Halbteilungsgrundsatz.
  3. Die Vorschrift für Eheleute hinsichtlich einer etwaigen Verwirkung finden beim Unterhalt der nichtehelichen Mutter keine Anwendung, insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil § 1611 BGB für den Verwandtenunterhalt hier anzuwenden ist. Das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner kann daher weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB zur Verwirkung führen, wenn nicht andere Verfehlungen i. S. d. § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen.

 

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt, sie waren nicht verheiratet. Die Mutter begann wieder zu arbeiten als das Kind ein Jahr und ein Monat alt war, ein Jahr später arbeitete sie bereits wieder in Vollzeit. Inzwischen lebte sie mit einem neuen Partner zusammen, was der Vater zum Anlass nahm, den Betreuungsunterhalt auf zuletzt 200 € zu reduzieren. Die Mutter begehrte weiterhin Unterhaltszahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Der Vater/Mann war der Auffassung, er schulde keinen Unterhalt mehr für die Mutter des Kindes, weil diese wieder in einer Partnerschaft lebe, hier gelte das gleich, wie bei geschiedenen Ehefrauen.

 

Das OLG hat ausgeführt, dass zwar nichteheliche und eheliche Mütter bei dem Betreuungsunterhalt gleichbehandelt werden sollten, nachdem jedoch der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes strukturell schwächer im Gesetz verankert ist (z. B. kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, keine Teilhabe am Realsplitting), ist es auch gerechtfertigt, bei der Verwirkung Unterschiede zu machen. Es mag zwar sein, dass bei einer ehelichen Mutter ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann bei neuer fester Partnerschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB), es jedoch hierbei um die Abkehr von der fortwirkenden ehelichen Solidarität handelt, die es im Nichtehelichenrecht nicht gibt. Zudem greifen nur die Regelungen des § 1611 BGB für eine Verwirkung.

 

Die ersten Leitsätze der Entscheidung sind letztendlich nicht Neues (Bestimmung des Bedarfs: BGH, FamRZ 2013, Seite 1369, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen der Mutter erfasst sind). Zudem hat das OLG mit der herrschenden Rechtsprechung die Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes analog § 1577 Abs. 2 BGB als überobligatorisch angesehen (BGH, FamRZ 2005, Seite 442 – Anrechnung der Einkünfte nur bis zum notwendigen Selbstbehalt in Höhe von monatlich derzeit 1000 €). Auch bei der Einordnung der Verwirkung folgt das OLG der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Aufnahme einer neuen Partnerschaft nicht zu einer Verwirkung führt (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, Seite 735 u. a.). Das OLG begründet die Anwendung des § 1611 BGB (und nicht die Anwendung des § 1579 Abs. 2 BGB analog) mit dem Argument, dass bei der Reform zum Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Jahr 2007 gerade keine vollständige Gleichstellung der Unterhaltsansprüche erfolgt ist. Es verbietet sich daher auch eine Analogie zu Ehelichenrecht.

 

 

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