Ehegattenunterhalt
BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – Az. XII ZB 25/19 – §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 und 3, 1578 b BGB
FF 12/2019, Seite 495; NZFam 2019, Seite 1087
- Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags voll-ständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
- Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit insoweit unterhaltsrelevant ist.
- Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie – etwa als An-spruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB – bereits die ehelichen Lebensverhältnis-se geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183).
- Jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersvorsorge betreibt, ist es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen.
Ein Schwerpunkt der Entscheidung des BGH ist die Art und Weise der Unterhaltsberechnung bei guten Einkommensverhältnissen (hier: Jahresbruttoeinkommen ca. 300.000 €). Der BGH wiederholt und bekräftigt den bereits Ende des Jahres 2017 aufgestellten Grundsatz (BGH, FamRZ 2018, Seite 260), wonach bis zu einem Familieneinkommen des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 2 x 5.500 € = 11.000 €), die Vermutung gilt, dass dieses Einkommen Konsumzwecken dient und daher bis zu diesem Betrag der Unterhalt nach der Quote berechnet werden kann und darf. Es wird die vollständige Ausgabe des Einkommens zu Konsumzwecken vermutet, sodass ein Ehegattenunterhalt bis zu einem Elementarbedarf von rund 5.000 € (4.714 € bei Abzug 1/7 berufsbedingter Aufwendungen bzw. 4.950 € bei Abzug von 10% Erwerbstätigenbonus) als sogenannter Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann. In Literatur und Rechtsprechung war und ist es umstritten, bis zu welchem Grenzbetrag eine Vermutung für den vollständigen Einkommensverbrauch greift. Auch der BGH weist darauf hin, dass dies grundsätzlich vom Tatrichter (Familiengericht/OLG) zu würdigen ist, der BGH hat jedoch jetzt zum zweiten Mal die Grenze von 11.000 € gebilligt.
Der BGH führt weiter aus, dass es sich bei den 11.000 € um das sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen handelt, d. h. die vorhandenen Nettoeinkünfte sind um sämtliche unterhaltsrechtlich bedeutsamen Positionen zu bereinigen (Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, KV, zusätzliche Altersvorsorge sowie weitere unterhaltsrechtlich zu gestattende Abzugspositionen). Nur für den dieses relevante Einkommen (jedoch ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus) von 11.000 € überschreitende weitere Einkommen bedarf es dann der Darlegung, dass auch dieses Einkommen zum Konsum verwendet wurde. Dies kann dann der Unterhaltspflichtige entkräften, indem er darlegt, was er zur Vermögensbildung eingesetzt hat. Entscheidend ist jedoch, dass letztendlich bis zu knapp 5.000 € Unterhalt nach Quote verlangt werden kann, ohne auf die mühsame konkrete Bedarfsdarlegung verwiesen zu werden, und dieser Quotenunterhalt verlangt werden kann, auch wenn das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen über 11.000 € liegt. Ein höherer Bedarf als die genannten ca. 5.000 € müssen dann konkret dargelegt werden bzw. muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, dass auch über 11.000 € hinaus das Einkommen für den Konsum verwendet wurde.
Damit sind wohl die bisher unklaren und sehr unterschiedlichen Rechtsauffassungen obsolet, wonach die Oberlandesgerichte die Grenze teilweise bei 2.500 € Bedarf oder 5.000 € Familieneinkommen gezogen haben. So hatte das OLG Frankfurt bislang eine Sättigungsgrenze für die Höhe der Unterhaltes festgeschrieben. In seinen Unterhaltsgrundsätzen, Stand 01.01.2020, ist die neue Rechtsprechung des BGH bereits in Ziff. 15.3 berücksichtigt und die bisherige Sättigungsgrenze „gestrichen“, und entsprechend des BGH ausgeführt, dass bis zu einem Unterhaltsanspruch von 4.714 € ohne konkrete Bedarfsdarlegung nach der sogenannten Quote (3/7 bzw. 4/7-Methode) der Unterhalt beansprucht werden kann. Natürlich bleibt es dem Unterhaltsberechtigten auch unbenommen, seinen Unterhaltsbedarf konkret zu berechnen, wobei dann die Obergrenze der Halbteilungsgrundsatz ist.
Der dritte Leitsatz der Entscheidung behandelt die Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse und stellt klar, dass wenn schon während der Ehe bzw. während der Trennung bereits für eine weitere Frau wegen der Geburt eines nichtehelichen Kindes, Mutterunterunterhalt nach § 1615 l BGB leistet, und diese Frau dann vom Unterhaltspflichtigen geheiratet wird, das dann deren „Unterhaltsanspruch“ bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Sonderfall).
Der vierte Leitsatz betrifft die zusätzliche Altersvorsorge. Der BGH hält nochmals fest, dass die 4 % zusätzliche Altersvorsorge nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn sie auch tatsächlich aufgewendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bereits während der Ehe getätigt wurden oder erst zur Verminderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nach Trennung/Scheidung begründet wurden. Es handelt sich insoweit um ein probates Mittel, das unterhaltspflichtige Einkommen zu senken. Diese Möglichkeit hat sowohl der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsberechtigte, sodass auch die zusätzlichen 4 % Altersvorsorge möglich sind, wenn Altersvorsorgeunterhalt verlangt wird und dieser eben nicht mit der derzeitigen Altersvorsorgequote von 18,6 % sondern mit 22,6 % berechnet wird.
Ehegattenunterhalt
BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – Az. XII ZB 3/19 – §§ 1578, 1578 b BGB
http://www.bundesgerichtshof.de
- Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
- Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.
- Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684).
Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass auch dann, wenn berufsbedingte Aufwendungen (entweder pauschal mit 5 % oder konkret) bei der Einkommensberechnung abgezogen wurden, trotzdem bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein Erwerbstätigenbonus als weiterer Erwerbsanreiz abgezogen werden kann. Ein solcher ist sowohl bei einem Unterhaltspflichtigen als auch bei einem Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dadurch wird der sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht tangiert. Auch wenn einer der Beteiligten keinen Erwerbstätigenbonus für sich in Anspruch nehmen kann (z. B. als Rentner, Arbeitsloser etc.) ist beim anderen ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Trotz – nach diesseitiger Auffassung – nicht nachzuvollziehender Kritik am Erwerbstätigenbonus hat der BGH die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Höhe des Erwerbstätigenbonus liegt im Ermessen der Gerichte, wobei ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 (Düsseldorfer Tabelle) bzw. 1/10 (10 % Süddt. Leitlinien) nicht zu beanstanden ist. Plädiert wird ggf. sogar für eine einheitliche Handhabung von 10 %, insbesondere dann, wenn dieser Bonus ausschließlich für die Honorierung der Arbeitsleistung erfolgt (Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 10. Auflage, § 1, Rdn. 131). Mit dieser Entscheidung ist hoffentlich der Diskussion um die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus ein Ende gesetzt.
Zudem hat der BGH in der Entscheidung noch weitere Detailfragen behandelt, insbesondere wird klargestellt, dass, wenn der Unterhaltsberechtigte keine Auskunft über die Verwendung eines in der Vergangenheit bezahlten Altersvorsorgeunterhaltes erteilt, und damit der Unterhaltsverpflichtete nicht prüfen kann, ob die gezahlten Gelder auch in eine Altersvorsorge geflossen sind, dass dieses Verhalten gemäß § 242 BGB treuwidrig ist und für die Zukunft hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts ein Abänderungsgrund besteht.
Unterhalt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2019 – Az. 8 UF 25/18 – §§ 1601 ff. BGB
NZFam 2019, Seite 1054
- Der vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH, FamRZ 2017, 519, bestätigt für Nachehelichenunterhalt, BGH, FamRZ 2018, Seite 1506), gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.
- Da auch eine Krankenversorgung zum „Regelunterhalt“ für ein privat versichertes Kind gehört, haftet der Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (BGH NJW-RR 2018,579).
- Die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar (in Abgrenzung von üblicher pädagogisch veranlasster Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten; BGH FamRZ 2018, Seite 23).
Der Beschluss des OLG Frankfurt setzt die BGH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils konsequent um. Erst im letzten Report Nr. 162 ist diese Thematik umfangreich dargestellt worden (RA Heinzel, ISUV-Report Nr. 162, Seite 18). Im hier vorliegenden Fall ging es um die Frage der Bemessung von Kindesunterhalt, und inwieweit Zins- und Tilgungsleistungen einer Immobilie bis zum Wohnwert abgezogen werden können und ggf. darüber hinaus Tilgungsleistungen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens weitergehend als zusätzliche Altersvorsorge ebenso abgezogen werden können.
Wie schon der BGH zum Elternunterhalt (BGH, FamRZ 2017, Seite 519) bzw. zum Ehegattenunterhalt (BGH, FamRZ 2018, Seite 1506) entschieden hat, hat auch das OLG Frankfurt beim Kindesunterhalt bei Alleineigentum die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes in Abzug gebracht. Dies letztendlich mit der gleichen Argumentation wie der BGH in den vorausgegangenen Fällen: Ohne die Finanzierungslasten einschließlich Tilgung könnte es nicht zur Bildung eines unterhaltsrechtlich maßgebenden Wohnwerts kommen – selbstverständlich ist bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens auch der volle Mietwert als Einkommensposition in die Unterhaltsberechnung einzustellen. In diesen Fällen heben sich dann Wohnwert auf der Aktivseite der Berechnung und Zins- und Tilgung auf der Passivseite auf. Es ist nicht zu rechtfertigen, die zur Schaffung des Vermögenswertes unumgängliche Belastung (einschließlich Tilgung) unberücksichtigt zu lassen und von der positiven Einkommensposition „Wohnwert“ einseitig den Unterhaltsberechtigten profitieren zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies beim Trennungsunterhalt auch nach Zustellung des Scheidungsantrages und gleichermaßen beim nachehelichen Unterhalt und ebenso bei bestehender Gütertrennung. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung berechtigterweise auch für den Kindesunterhalt übernommen, mit der einzigen Einschränkung, dass in jedem Fall der Mindestunterhalt zu bezahlen ist.
Übersteigt der Zins-/Tilgungsbetrag eines zurückzuführenden Kredits den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Wohnvorteil, liegt weiterhin grundsätzlich eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vor. Maximal bis zu 4 % des Bruttoeinkommens bei einem Nichtselbständigen (23 % bei einem Selbständigen, der in keine gesetzliche oder berufsständische Altersvorsorge einbezahlt) können dann noch als zusätzliche Altersvorsorge bei der Einkommensberechnung in Abzug gebracht werden. Auch hier hat jedoch die Rechtsprechung schon entschieden, dass auch diese 4 % nur demjenigen zuzugestehen sind, der den Mindestunterhalt eines Minderjährigen leistet.
Somit scheint es zwischenzeitlich gesicherte Rechtsprechung zu sein, dass in allen Unterhaltsfällen Zins und Tilgung abzugsfähig sind, wenn auf der „Aktivseite“ der Einkommensberechnung ein Wohnwert oder eine Mieteinnahme steht. Ohne die Aufnahme von Schulden für ein mietfreies Wohnen oder für eine zu vermietende Immobilie, gäbe es auch keinen Wohnwert oder eine Mieteinnahme, sodass es ansich lange überfällig war, es als gerechtfertigt anzusehen, dass auch Tilgungsleistungen bis zum objektiven Wohnwert bzw. bis zur Mieteinnahme (kalt) abzugsfähig sind und nicht als einseitige Vermögensbildung – ohne Abzugsfähigkeit – zu werten sind (so auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1, Rdn. 498-519).
Weiterhin hat das OLG Frankfurt in seinem zweiten Leitsatz bestätigt, dass jedweder private Krankenversicherungsaufwand des Kindes vom Barunterhaltspflichtigen alleine zu tragen ist (BGH, NJW-RR 2018, Seite 579; Wendl/Dose, a. a. O., § 2, Rdn. 327). Mag dies so auch in den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien geschrieben stehen, so darf und muss man sich schon fragen, warum diese Kosten nicht als Mehrbedarf anzusehen sind und dementsprechend quotal nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu bezahlen sind. Im „Normalfall“ sind Kinder bei ihren Eltern beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert, wenn das aus krankenversicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, könnte man diese Kosten ebenso als Mehrbedarf ansehen und nicht der alleinigen Zahlungsverpflichtung des nichtbetreuenden Elternteils unterwerfen (wie private Krankenversicherung im Wechselmodell zu handhaben ist, ist auch fraglich). Auch das OLG Frankfurt gibt keine wirkliche Begründung. Da jedoch die herrschende Rechtsprechung von dieser Rechtslage ausgeht, wird man wohl derzeit damit leben müssen oder selbst versuchen diese Frage bis zum BGH zu bringen.
Dass man sich auch gegen die Rechtsauffassung des BGH entscheiden kann, zeigt der dritte Leitsatz dieses Urteils. Schon das Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 22.02.2019, Az. 3 F 160/18 (FF 2019, Seite 255=ISUV-Report Nr. 161, Seite 20) hat entgegen des BGH die Kosten für den Besuch eines Schülerhortes – auch mit Hausaufgabenbetreuung – nicht als Mehrbedarf des Kindes angesehen, sondern als berufsbedingte Aufwendung des betreuenden Elternteils, mit der Folge, dass wenn z. B. kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, eine Beteiligung des anderen Elternteils an diesen Kosten nicht mehr gegeben ist. Der BGH sieht bislang Schülerhortkosten als Mehrbedarf (BGH, FamRZ 2018, Seite 23). Das OLG Frankfurt (mit dem AG Pforzheim) geht hingegen davon aus, dass im Hort kein besonderer pädagogischer Betreuungsanteil ersichtlich ist. Der Hort macht nichts anderes als das, was ansich der betreuende Elternteil schuldet und deshalb sind diese Kosten nur als berufsbedingte Aufwendungen einzustufen. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt kann in dieser Hinsicht nur begrüßt werden, denn nach gesundem Menschenverstand leistet grundsätzlich ein Kinderhort tatsächlich nichts anderes, als das Kind „untergebracht zu haben“. Daran ändert auch eine Hausaufgabenbetreuung nichts, da dies auch zum normalen Aufgabenkreis des betreuenden Elternteiles gehört. Mag es im Einzelfall besondere pädagogisch ausgerichtete Konzepte geben, die muss jedoch der betreuende Elternteil vortragen und darlegen. Kindergärten im Vorschulalter werden wohl weiterhin als pädagogische Einrichtungen zu werten sein und somit die Kosten als Mehrbedarf des Kindes geschuldet sein.
Das OLG hat mit diesem Urteil zahlreiche Grundprobleme des Kindesunterhalts zu behandeln gehabt. Obwohl zumindest hinsichtlich des Kindesunterhaltes der BGH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen noch keine Entscheidung getroffen hat, hat das OLG bedauerlicherweise und nicht recht nachvollziehbar die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen. Trotzdem ist jedem Unterhaltspflichtigen, der Zins- und Tilgungsleistungen erbringt, anzuraten, in dem Unterhaltsrechtsverhältnis bis zum Wohnwerten/Mieteinnahme sämtliche Tilgungsleistungen als Abzugsposten in einer Einkommensberechnung einzustellen und darüber hinausgehende Tilgungsleistungen ggf. noch als weitere zusätzliche Altersvorsorge einzustellen.
Umgangsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – Az. 9 WF 189/19 – § 30 FamFG; § 407 a Abs. 4 Satz 2 ZPO
NZFam 2019, Seite 1068
- In einem Verfahren nach dem FamFG ist ein Sachverständiger grundsätzlich verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar nicht im Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstands stehen. Verletzt der Sachverständige diese Mitteilungspflicht und steht die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Verfahrenswert, hat das Gericht gem. § 8 a 111 JVEG nach Anhörung der Beteiligten aufgrund billigem Ermessens eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Verfahrenswert steht.
- Die voraussichtlich entstehenden Kosten stehen grundsätzlich dann erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes, wenn es zu einer Überschreitung des Verfahrenswerts um ca. 50 % kommt. Ausnahmsweise ist dies in Umgangssachen jedoch erst bei voraussichtlichen Kosten von etwa 9000 EUR (brutto) der Fall.
Ein Sachverständiger hatte in einem Umgangsrechtsverfahren für ein psychologisches Gutachten ca. 16.000 € abgerechnet, ohne die Höhe der anfallenden Kosten zuvor anzukündigen. Ein Verfahrensbeteiligter (Antragsteller) hat die sogenannte Erinnerung eingelegt, woraufhin das Familiengericht die Vergütung herabgesetzt hat. Hiergegen hat dieser Beteiligte erneut Beschwerde zum OLG eingelegt, da ihm die Kürzung des Familiengerichtes zu gering ausgefallen war.
Das OLG hat den Vergütungsanspruch deutlich gekürzt, trotzdem wäre er noch über 10.000 € gewesen. Das OLG hat jedoch einen Verstoß gegen § 407 a Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 30 FamFG gesehen, wonach ein Sachverständiger verpflichtet ist, dem Gericht rechtzeitig Mitteilung zu geben, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Wenn derartiges festgestellt wird, hat das Gericht gemäß § 8 a Abs. 3 JVEG nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang ist es schon fraglich, wann die Kosten „außer Verhältnis“ zum Streitwert stehen. Das OLG wendet die Faustregel an, dass wenn der Verfahrenswert um ca. 50 % überschritten ist, dass dann eine Korrektur notwendig ist. In Kindschaftssachen wird jedoch aufgrund des geringen Regelgegenstandwertes eine Mitteilungsfrist wohl erst bei voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 9.000 € beginnen (das 3-fache des Regelgegenstandwertes von 3.000 €). Da mit 16.000 € diese Grenzen jedenfalls überschritten waren, liegt offenkundig eine Verletzung der Mitteilungspflicht vor. Es kann insoweit sogar offen bleiben, ob das Gericht dem Sachverständigen auch bei rechtzeitiger Mitteilung den Auftrag entzogen hätte oder nicht. Insbesondere greift auch der Schutz der Beteiligten, auch diese hätten Gelegenheit haben müssen, die Fortführung des Verfahrens zu überdenken. Dies auch dann, wenn Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall hat der Kindsvater keine Verfahrenskostenhilfe gehabt – in diesem Fall gilt der Schutzgedanke umso mehr. Das OLG hat sodann die Sachverständigenvergütung auf 9.000 € gekürzt. Es empfiehlt sich, auch während des laufenden Verfahrens das Gericht auf die Kostenfrage anzusprechen, denn nicht immer entscheiden Gerichte so wie das OLG Brandenburg.
Steuerrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 – Az. 13 UF 617/18 – § 1353 BGB
Ehepartner müssen auch nach Trennung einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zustimmen.
Das Familiengericht hatte eine Zustimmungsverpflichtung verneint, weil dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirkt.
Das OLG hat diese Argumentation verneint. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Das OLG bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung, dass eine Einwilligungsverpflichtung zur Zusammenveranlagung bis längstens zum VZ der Trennung besteht, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der andere Ehepartner keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird. Auch kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag verlangen, den er aufgrund der ungünstigen Lohnsteuerklasse V mehr bezahlt hat, denn während bestehender Ehe bis zur Trennung wird das von der sogenannten ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Selbiges gilt, wenn auch nach der Trennung noch bis zum Jahreswechsel die Steuerklassen III/V beibehalten bleiben und hieraus ggf. Ehegattenunterhalt errechnet wird. Auch dann liegt familienrechtliche Überlagerung vor. Deshalb kann grundsätzlich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht von dieser steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden.
Diese Entscheidung des OLG Koblenz wiederholt nur die ansich herrschende Rechtsprechung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, Einzelheiten hierzu in ISUV-Merkblatt Nr. 52.
Steuerrecht
FG Münster, Urteil vom 03.12.2019 – Az. 1 K 492/18E – § 10 Abs. 1 a EStG
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert.
Die Eheleute haben in einem oberlandesgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich über den Unterhalt getroffen. In der Einkommensteuererklärung hat die Frau sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einnahmen erklärt (Realsplitting) und hat die Prozessführungskosten, die auf das nacheheliche Unterhaltsverfahren entfielen, steuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt.
Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Das FG begründet dies damit, dass die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil die Frau den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert. Die Aufwendung der Prozessführungskosten erfolgte, um zukünftig – höhere – Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten, die sie ja auch versteuert, weil der Ehemann korrespondierend seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben (sogenanntes Realsplitting) steuerlich geltend macht. Derartige Unterhaltszahlungen, die auch auf Seiten des Unterhaltsempfängers versteuert werden, sind den übrigen Einkünften gleichgestellt. Dann sind auch Kosten, die mit dem „Erzielen“ dieser Einkünfte verbunden sind, abzugsfähig, also auch die damit zusammenhängenden Prozesskosten.
Ob diese Rechtsprechung sich durchsetzt, bleibt abzuwarten, das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob sie eingelegt wurde, ist diesseits nicht bekannt. Das Finanzgericht weist weiter darauf hin, dass es nicht darüber zu entscheiden hatte, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können, da sämtliche Aufwendungen in diesem Fall als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird von der herrschenden Rechtsprechung derzeit verneint (siehe auch ISUV-Merkblatt Nr. 52).
Namensrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 – Az. 1 UF 140/19 – § 1618 BGB
Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in eine Namensänderung bedarf keiner Feststellung einer Kindswohlgefährdung, es genügt, wenn dies aus Kindswohlgründen erforderlich ist.
Steht einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so kann er gemeinsam mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen erteilen. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, so bedarf es dessen Einwilligung, die durch das Familiengericht ersetzt werden kann, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist der Hauptanwendungsfall für so genannte Scheidungskinder, die mit der Mutter zusammenleben und die Mutter eine neue Ehe eingeht. Wenn dann in die neue Ehe von dem neuen Ehepartner weitere Kinder in die Ehe gebracht werden, hat dies zur Folge, dass in einer Familie die Kinder unterschiedliche Nachnamen haben. Eine weitere Fallkonstellation ist die, dass das Kind einer nichtverheirateten Frau den Namen seiner Mutter führt und es den Namen seines Stiefvaters, der zum Ehenamen geworden ist, erhalten soll. Einbenannt kann ein solches Kind aber auch dann werden, wenn es durch vorherige Namenswahl den Namen des Vaters erhalten hatte. Die Namenseinbenennung setzt also nicht voraus, dass irgendwann einmal Namensidentität zwischen dem Kind und dem sorgeberechtigten Elternteil bestanden hat.
Eine Einbenennung scheidet von vornherein aus, wenn der sorgeberechtigte Elternteil, der die Einbenennung wünscht, und der Stiefelternteil (Stiefvater) keinen Ehenamen im Sinne des § 1355 BGB haben. Dass die Eheschließung mit dem neuen Ehepartner oder die Bestimmung des Ehenamens geplant ist, reicht nicht aus (OLG Hamm, OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, Seite 1437).
Für die Rechtspraxis von entscheidender Bedeutung ist die Bestimmung des § 1618 Satz 3 BGB: „Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens (z. B. des Stiefvaters) bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteiles führt, der Einwilligung des anderen Elternteils (zumeist des Vaters) und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils (zumeist des Vaters) ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist“.
Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit ist insoweit auszulegen. Der BGH hat mit Beschluss vom 14.10.2001 (BGH, FamRZ 2002, Seite 94 und zeitlich nachfolgend BGH, FamRZ 2005, Seite 889) festgeschrieben, dass eine Ersetzung der Einwilligung zur Namensumbenennung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein milderer Eingriff nicht ausreichend ist. Für die gerichtliche Ersetzung einer Verweigerung des leiblichen Vaters reicht es deshalb nicht aus, dass die Namensangleichung dem Kindswohl dient oder das Kindsinteressen überwiegen, sondern eine Einbenennung muss unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (so schon BGH, s. o. ebenso OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014 Seite 614; andere Ansicht: OLG Koblenz, StAZ 2013, Seite 354, OLG Brandenburg, FamRZ 2014, Seite 570: Erforderlichkeit für Kindswohl genügt). Eine Einbenennung dient nicht dazu, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, oder wenn der Einbenennungswunsch des Kindes auf den Einfluss der Mutter oder der neuen Familie zurückgeht. Das OLG Frankfurt hat mit der hiesigen Entscheidung diese vom BGH aufgestellten Grundsätze „aufgeweicht“ und es für nicht notwendig erachtet, dass eine Kindswohlgefährdung festgestellt wird, sondern es reicht die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Zwar genügen Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit nicht, entgegen der Auffassung des BGH ist aber auch keine konkrete Kindswohlgefährdung erforderlich. Im Hinblick auf diese abweichende Rechtsprechung des BGH hat das OLG Frankfurt auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Ob sie eingelegt wurde ist diesseits nicht bekannt.
Das OLG Frankfurt beruft sich auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach die Ersetzung erforderlich ist, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes“ nicht zumutbar erscheint. Dies sei schon der Fall, ohne dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte das Kind schon mehrere Jahre keinen Kontakt mehr zu Vater, die Mutter trägt den Familiennamen des zweiten Ehemannes, die weitere Tochter aus dieser zweiten Ehe trägt auch den Namen der zweiten Ehe, zudem wünscht diese Tochter aus erster Ehe ausdrücklich die Namensänderung: „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“.
Der Verfasser hält diese Entscheidung für bedenklich, denn ein Kindeswille ist häufig auch manipuliert. Zudem hat die Namensangleichung wegen der Vielfalt der namensrechtlichen Möglichkeiten auch innerhalb eines Familienverbandes, in dem die Personen häufig unterschiedliche Namen tragen, wesentlich an Bedeutung verloren. An den Vorgaben des BGH zu rütteln (unerlässlich/außerordentliche Belastung für das Kind mit einhergehender Kindeswohlgefährdung) erscheint fragwürdig. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Scheitern der zweiten Ehe (Stiefelternehe) und Rückänderung des Namens durch die Mutter (§ 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB) das betroffene Kind weiter den Namen des Stiefelternteils trägt. Es müssen so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass sich ihnen ein verständiger, um das Wohl seines Kindes wirklich besorgter Elternteil nicht entziehen könnte. Daher erscheint die Herabsetzung der Schwelle zur Ersetzung der Einwilligung des Vaters nicht geboten. Zudem bliebe auch noch das „mildere“ Mittel der Voranstellung oder Anfügung des Stiefelternnamens gemäß § 1618 Satz 2 BGB, wobei jedoch auch dies der Einwilligung des anderen Elternteils bedarf.