Rechtsprechung kompakt

Unterhaltsrecht

BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – Az. XII ZB 233/21 – § 1603 BGB
FamRZ 2022, Seite 781 ff.; NZFam 2022, Seite 402 ff.

Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung BGHZ 2013, 288 = FamRZ 2017, Seite 519/NZFam 2017, Seite 303 und BGH v. 15.12.2021, Az. XII ZB 557/20 = FamRZ 2022, Seite 434/NZFam 2022, Seite 208).


Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Die kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

Der BGH hat in dieser Sache überraschend schnell entschieden, denn das Beschwerdegericht (OLG Oldenburg, Az. 3 UF 29/21) hatte erst am 08.04.2021 die zugrundeliegende Entscheidung getroffen (NZFam 2021, Seite 604/ISUV-Report Nr. 168, Seite 19). Eine BGH-Entscheidung vor Ablauf eines Jahres ist eher ungewöhnlich, offensichtlich wollte der BGH zu der gesamten Rechtsproblematik zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen weitergehende Klarheit schaffen.

Mit der vorliegenden Entscheidung vollzieht der BGH eine weitere Klarstellung zur Korrektur seiner älteren Rechtsprechung, wonach es sich bei Tilgungsleistungen von Immobiliendarlehen um einseitige Vermögensbildung handele und daher bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Tilgungsleistungen sind nunmehr beim Eltern-, Ehegatten- und Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnwertes von diesem in Abzug zu bringen, dies bis zum maximalen objektiven Wohnwert. Liegt ein Mangelfall vor, sind Möglichkeiten der Tilgungsstreckungen zu prüfen.

Die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen können bis zu den jeweiligen Obergrenzen von 4 % bzw. 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden. Dies gilt nicht für den Mangelfall.

Bereits mit der Entscheidung BGH, Beschluss vom 15.12.2021, Az. XII ZB 557/20, NZFam 2022, Seite 208/FamRZ 2022, Seite 434 und ISUV-Report Nr. 169, Seite 18, hat der BGH die oben genannte Rechtsprechung zur selbstgenutzten Immobilie/Wohnwert in entsprechender Anwendung ausgedehnt für die Darlehenstilgung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, d. h. diese Rechtsprechung gilt auch für die fremdfinanzierte, an Dritte vermietete Immobilie. Diese BGH-Entscheidung erfolgte für einen Fall des Ehegattenunterhaltes, es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den Kindesunterhalt entsprechend gelten soll.

Es gilt somit der Grundsatz: Ohne Tilgungsleistungen kein Wohnwert / Ohne Tilgungsleistungen keine Mieteinnahme.

Wenn bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ein Wohnwert oder eine Mieteinnahme auf der Einkommensseite berücksichtigt wird, ist es nur folgerichtig, dass auch bis zu diesen unterhaltsrechtlich relevanten Zurechnungen die damit zusammenhängenden Kosten zur Finanzierung (Zins- und Tilgungsleistungen) einkommensmindern zu berücksichtigen sind.

Der Verfasser hat noch nie die alte Rechtsprechung verstanden, wonach Wohnwert/Mieteinnahmen zu berücksichtigen sind, aber Finanzierungsaufwendungen als einseitige Vermögensbildung nicht akzeptiert wurden. Dies hat der BGH nunmehr mit seiner Rechtsprechung seit dem Jahr 2017 und der Fortführung dieser Rechtsprechung bis zur hiesigen Entscheidung korrigiert.

Diese Rechtsprechung des BGH wird z. B. im Ehegattenunterhalt auch umgekehrt anzuwenden sein, d. h. auch wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine eigene Immobilie finanziert, gilt der Grundsatz des Abzugs von Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Wohnwert. Dies gilt ebenso, wenn ein Ehegatte dem anderen seinen Miteigentumsanteil abkauft, dies finanzieren muss und sich dafür dann einen Wohnwert zurechnen lassen muss. Problematisch wird es dann, wenn bei einem solchen „Abkauf“ auch zugewinnrechtliche Fragen mitgeregelt werden und über den Kredit auch der Zugewinn mitfinanziert wird, denn die Kosten der Finanzierung des Zugewinns können grundsätzlich beim Ehegattenunter bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden. Sonst würde ja der eine die Zugewinnauseinandersetzung des anderen über den Ehegattenunterhalt mitfinanzieren. Diese Abgrenzung wird in der Praxis Schwierigkeiten bereiten.

Möglicherweise sind diese Grundsätze/Überlegungen zum Wohnwert und zur fremdfinanzierten Immobilie auch auf andere Ratenzahlungskredite übertragbar, wenn auf der anderen Seite ein Nutzungsvorteil einkommensrechtlich Berücksichtigung findet. Auch in Zukunft wird man Kreditbelastungen nach Zins- und Tilgungsanteil darlegen müssen, um eine eventuelle Obliegenheit zur Tilgungsstreckung prüfen zu können, bzw. eine zusätzliche Altersvorsorge ermitteln zu können.

Es ist davon auszugehen, dass der BGH sich nunmehr seit 2017 in dieser Frage „ausgetobt“ hat und allenfalls noch eine Entscheidung zu dieser Thematik zu erwarten ist, dies für den Fall der fremdfinanzierten Immobilie beim Kindesunterhalt. Alle weiteren Fallkonstellationen scheinen vom BGH „abgearbeitet“.
Ausführlich zu dieser Thematik auch ISUV-Merkblatt Nr. 11 – RA Heinzel, „Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“, Seite 20 ff..

Umgangsrecht

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2022 – Az. 1 BvR 743/21 – § 1684 BGB, § 89 FamFG, Art. 2 I, 1 I, 6 I GG
NZFam 2022, Seite 397; FamRZ 2022, Seite 794

Eine Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind greift in das Persönlichkeitsrecht eines Elternteils ein, welches den Umgang gar nicht oder nicht in der gerichtlich geregelten Weise ausüben will. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist im Hinblick auf die Elternverantwortung gerechtfertigt, § 1684 BGB trägt diesem dadurch Rechnung, dass der Umgang mit dem Kind zur elterlichen Pflicht erhoben ist.


Ein Umgang mit dem Kind der nur mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein umgangsberechtigter Elternteil den Umgang wünscht, diesen aber nur in geringerem Umfang wahrnehmen möchte, als gerichtlich festgelegt.


Der Hinweis nach Ordnungsmittel nach § 89 Abs. 2 FamFG führt nicht zwingend bei Verstoß gegen eine Umgangsregelung zu einem Ordnungsmittel.

Der Vater von drei Söhnen aus einer geschiedenen Ehe hat das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindsmutter. Er lehnte einen Umgang mit allen drei Kindern gleichzeitig ab, die Mutter beantragte hierzu gerichtliche Regelung. Das Gericht hat alle 14 Tage in der Zeit von Samstagvormittag bis Sonntagnachmittag Umgang mit allen drei Kindern festgelegt, darüber hinaus auch jeweils die erste Hälfte aller Schulferien. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, insbesondere auch die hälftige Ferienregelung.

Das BVerfG stellt fest, dass es einem Elternteil grundsätzlich zumutbar ist, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (so schon BVerfG, FamRZ 2008, Seite 845). Auf eine Gefährdung des Kindeswohles durch einen erzwungenen Umgang kommt es grundsätzlich nicht an (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2008, Seite 845). Die Kindswohldienlichkeit war hier festgestellt worden. Es reicht nicht, dass ein Umgang dem Kindeswohl nicht schaden würde, sondern der Umgang muss dem Kind überwiegend Vorteile bringen. Aufgrund des Sachverhaltes hat das BVerfG dies bejaht.

Die Abgrenzung zur vormaligen Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2008 ist zu begrüßen. Aus der Sicht des Kindes macht es einen erheblichen Unterschied, ob ein Elternteil sich grundsätzlich weigert, Umgang zu pflegen (so OLG Frankfurt, FamRZ 2021, Seite 432) oder ob grundsätzliche Bereitschaft besteht, Umgang zu pflegen, der dem Umgangspflichtigen „nicht zu anstrengend ist“ und seinen Urlaubsplänen nicht entgegensteht. Die Grundrechtsposition „Persönlichkeitsrecht Vater“ und das Kindeswohl sind im Einzelfall abzuwägen. Eine gerichtliche Umgangsregelung ist für den umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich verpflichtend, ob bei Verstoß ein Ordnungsgeld festzusetzen ist, ist dann Frage des Ordnungsgeldverfahrens. Wenn ein Vater keine grundlegende Abneigung gegen das Kind hegt und keine Kindswohlgefährdung zu erblicken ist, ist auch das Kindeswohl nicht gefährdet, sodass der Umgang auch gegen den Willen des Vaters festgelegt und auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Schmerzensgeld

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2022 – 11 UF 801/21 – § 207 BGB
NZFam 2022, Seite 475

§ 207 BGB soll den Familienfrieden vor Störungen durch klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Dazu stünde im Widerspruch, wenn der geschädigte Ehegatte nach einem erfolgten Versöhnungsversuch mit dem anderen Ehegatten zur Vermeidung des Eintritts von Verwirkung zur zeitnahen Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen nach einer häuslichen Auseinandersetzung angehalten wäre.

Der Ehemann hat im Februar des Jahres 2017 der Ehefrau anlässlich eines Streites eine Nasenbeinfraktur zugefügt. Nachdem der Ehefrau zunächst nach dem Gewaltschutzgesetz die gemeinsame Wohnung zugewiesen war, haben sich die Eheleute versöhnt, der Ehemann ist im Mai 2017 wieder eingezogen. Die endgültige Trennung der Eheleute erfolgte dann Mitte 2020, die Ehefrau hat wegen der Verletzungshandlung im Jahr 2017 Schmerzensgeld geltend gemacht sowie den Ersatz von Behandlungs- und Anwaltskosten. Der Ehemann hat sich auf Verwirkung berufen und zusätzlich eingewandt, er habe in Notwehr gehandelt. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

Das OLG hat entschieden, dass der Ehemann das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht hat beweisen können. Das OLG hat auch eine Verwirkung wegen des Zeitabstandes von mehr als 3 Jahren zwischen Verletzungshandlung und Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs nicht bestätigt. Verwirkung setzt voraus, dass man sich wegen Untätigkeit des Anderen bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Allein das erneute Zusammenleben stellt keinen Verzicht auf bereits entstandene Schmerzensgeldansprüche dar, auch kann der Versöhnungsversuch für sich genommen nicht dazu führen, dass der Ehemann dauerhaft davon ausgehen konnte und durfte, dass die Ehefrau ihre Schmerzensgeldansprüche nicht weiterverfolgt. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in § 207 BGB eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Eheleuten gesetzlich normiert. Eine Verwirkung ist zwar während der Verjährungshemmung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die Norm wäre jedoch sinnentleert, wenn schon bei Vorliegen eines Versöhnungsversuchs Verwirkung einträte. Durch die Verjährungshemmung soll der Familienfrieden geschützt werden. Würde jetzt die Ehefrau aufgrund einer Gefahr der Verwirkung gehalten sein, ihre Ansprüche geltend zu machen, würde dieser Rechtsgedanke unterlaufen werden. Es bedürfe weiterer, aus dem Verhalten der Ehefrau abgeleitete Umstände, um beim Ehemann ein schutzwürdiges Vertrauen auszulösen. Der reine Zeitablauf seit der Versöhnung reicht hierfür nicht.

Das OLG hat dann noch die Schmerzensgeldhöhe reduziert (unterhalb der für Nasenbeinfrakturen üblichen Schmerzensgeldbeträge), dies im Hinblick auch darauf, dass der sogenannte Genugtuungsgedanke aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr so stark wirkt, wie wenn der Anspruch zeitnah geltend gemacht worden wäre.

Die Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs durch das OLG erscheint fragwürdig, da ja hierüber wiederum dem Geschädigten letztendlich auferlegt wird – auch und insbesondere während der Verjährungshemmung bei einer Ehe und bei Versöhnungsversuchen – derartige Schmerzensgeldansprüche zeitnah weiterzuverfolgen. Dies widerspricht auch dem Rechtsgedanken des BGB, wonach gerade im ersten Trennungsjahr Eheleuten Versöhnungsversuche ermöglicht werden sollen. Wenn dann aber parallel gerichtliche Verfahren wegen Schmerzensgeld geführt werden, um nicht eine Kürzung des Schmerzensgeldes befürchten zu müssen, erscheint dies kontraproduktiv. Richtigerweise hat das OLG eine Verwirkung des Schmerzensgeldanspruches abgelehnt, aber nach diesseitiger Auffassung durch die Kürzung des Schmerzensgeldes seine vorherige Linie verlassen. Ob andere Gerichte in diesen Fällen eine Kürzung des Schmerzensgeldes vornehmen, bleibt abzuwarten, nach diesseitiger Auffassung ist eine solche Kürzung nicht gerechtfertigt.

Umgangsrecht/Sorgerecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2022 – Az. 13 WF 52/22 – § 114 ZPO
NZFam 2022, Seite 516

In der Regel ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein umgangsrechtliches Verfahren mutwillig und daher zurückzuweisen, wenn der Antragsteller sich nicht zunächst an das Jugendamt gewandt hat. Anders verhält es sich dann, wenn eine Vermittlung durch das Jugendamt bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos ist, oder wenn die Sache besonders dringlich ist.

Der Maßstab für die „Mutwilligkeit“ nach Verfahrenskostenhilferecht ist derjenige, wie sich ein Antragsteller, der nicht hilfebedürftig ist, verhalten würde. Dieser würde im Regelfall zunächst das kostenfrei Angebot des Jugendamtes auf Vermittlung annehmen. Es ist Aufgabe des hilfebedürftigen Antragstellers, selbst die Initiative zu ergreifen und zunächst beim Jugendamt Hilfe zu suchen. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war und auch die anderweitigen Gründe in Satz 2 des Leitsatzes nicht vorlagen, wurde Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Diese Entscheidung gilt für umgangsrechtliche Verfahren, möglicherweise nicht für sorgerechtliche Verfahren (OLG Hamm, NZFam 2022, Seite 420). Hier ist jedoch zu bedenken, dass auch in sorgerechtlichen Verfahren zunächst außergerichtlichen Regelungen der Vorrang zu geben ist, insbesondere etwa durch eine sogenannte Sorgerechtsvollmacht. Hierzu die Entscheidung:

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2022, Az. 10 UF 43/21 – § 1671 BGB
NZFam 2022, Seite 493

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann.


Bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht entfällt trotz ihrer uneingeschränkten Widerruflichkeit im Regelfall die Erforderlichkeit eines gerichtlichen Eingriffs in die elterliche Sorge, soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt.


Auch soweit in der erteilten Sorgevollmacht das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit ausgenommen wird, als die Vollmacht sich hier nur auf die Aufenthaltsbestimmung bei Klassenfahrten und Reisen innerhalb der Europäischen Union beschränkt, besteht ein Bedürfnis für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich auch dann nicht, wenn Reisen des betreuenden Elternteils in sein hiervon ausgenommenes Heimatland und ein Umzug mit den Kindern im Raum stehen.

Hier hat das OLG die Antragsabweisung der Kindsmutter bestätigt, diese hatte die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt, obwohl der Kindsvater der Mutter eine umfassende Sorgerechtsvollmacht überlassen hatte – auch wenn diese nicht unwiderruflich war.

Das OLG hat „lehrbuchsmäßig“ die Kriterien zusammengefasst, nach denen eine gemeinsame Sorge in Betracht kommt, bzw. nicht in Betracht kommt (BGH, NJW 2016, Seite 2497).

• Nachhaltiger tiefgreifender Elternkonflikt
• Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge
• Tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern
• Keine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern, die befürchten lässt, dass das Kind dadurch erheblich belastet wird, u.a.

Allein der Umstand, dass das Alleinsorgerecht „vieles leichter machen würde“, reicht nicht aus. Nach den festgestellten Umständen hat das OLG wohl eher dazu tendiert, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, im Hinblick auf eine vom Vater während des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Sorgerechtsvollmacht es jedoch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Es war unerheblich, dass die Kindsmutter diese Sorgerechtsvollmacht nicht mitunterzeichnet hatte, da eine Vollmacht eine einseitige, nicht annahmebedürftige Erklärung des Vollmachtgebers ist. Dass die Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann, steht der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Wege. Das Sorgerecht liegt nicht in der freien „Verfügbarkeit“ der Eltern und kann schon aus diesem Grund nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden. Zudem stünde das ja dann faktisch einer Alleinsorge der Mutter gleich. Erst wenn eine solche Vollmacht widerrufen wird, sind die Gründe hierfür zu beurteilen und führen dann ggf. zu einer anderen Entscheidung. Eine solche Vollmacht lässt die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die elterliche Sorge entfallen.

Obwohl die Bindungen des Vaters zu den Kindern als auch die Bindungen der Kinder zum Vater als mäßig einzustufen waren und auch die Kinder sich für ein Alleinsorgerecht der Mutter ausgesprochen hatten (ein Kind 13 Jahre alt, das andere Kind unter 12 Jahre), hat das OLG im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Veranlassung gesehen, die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Vermögenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten aufzuheben. Dies im Hinblick auf die Sorgerechtsvollmacht, durch die die Mutter vollständige Handlungsbefugnisse hatte. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte der Vater in der Vollmacht Einschränkungen formuliert, wonach sich die Vollmacht nicht auf Reisen der Mutter mit den Kindern in ihr Heimatland erstreckte. Auch hat sich die Vollmacht nicht erstreckt auf die Möglichkeit des Umzuges in einen anderen Wohnort. Diese Beschränkungen stehen nach Auffassung des OLG der Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht entgegen. Auch wenn der Vater bislang nur sehr dürftig sein Umgangsrecht mit den Kindern wahrgenommen hat, hat er nicht nur vor dem OLG bekundet, in Zukunft mehr Umgang wahrnehmen zu wollen, sondern hat sogar ein umgangsrechtliches Verfahren bei Gericht eingeleitet. Diese Bemühungen rechtfertigen auch die Einschränkungen in der Vollmacht, wonach der Mutter kein Freibrief für einen Umzug mit den Kindern gegeben werden soll.

In der Gesamtschau hat das OLG daher die Sorgevollmacht für ausreichend erachtet, den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abzuweisen. Das OLG hat auch darauf verwiesen, dass wenn es zukünftig Probleme bzw. Meinungsverschiedenheiten bei Reisen in das außereuropäische Heimatland der Mutter mit den Kindern geben sollte oder ein Wohnortwechsel nicht akzeptiert wird, dass dann immer noch ein Verfahren nach § 1628 BGB auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in einem Einzelfall möglich ist. Der BGH hatte schon in seiner Entscheidung BGH, NJW 2020, Seite 2182, auf die Bedeutung von Sorgerechtsvollmachten hingewiesen, Sorgerechtsvollmachten nehmen in der Praxis an Bedeutung zu. Eine Sorgerechtsvollmacht ist nicht nur eine Alternative zur gerichtlichen Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB, sondern wird wohl auch als „vorrangig“ zu bezeichnen sein (insbesondere bei sorgerechtlichen Verfahren, die mit Verfahrenskostenhilfe geführt werden sollen). Dann werden möglicherweise Rechtsstreite nicht über die Übertragung von Sorgerecht geführt werden, sondern über die einzelnen Inhalte und die Ausformulierung von Sorgerechtsvollmachten.

Alleinentscheidungsbefugnis (§ 1628 BGB) und Corona-Pandemie

Das Rechtsinstitut des Antrags auf Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteiles im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge, bezog sich hauptsächlich auf Schulwahl, Kindergartenwahl, Religionswahl, aber auch auf Einzelfragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder die Verwaltung von Kindesvermögen. Auch in der Vergangenheit waren schon die „üblichen, von der STIKO empfohlenen Impfungen im Rahmen der sogenannten U-Untersuchungen für Kinder Gegenstand derartiger Verfahren. Im Regelfall haben die Gerichte dann demjenigen Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen, der den Empfehlungen der STIKO gefolgt ist. Durch die Corona-Pandemie haben sich weitere bzw. vermehrte Aufgabenfelder für derartige sorgerechtliche Fragen ergeben. Nach der Pandemie ist vor der Pandemie, sodass die Rechtsprechung hierzu kurz dargestellt werden soll.

Aufenthaltsbestimmungsrecht/Reisen des Kindes

Vor der Pandemie bedurfte es lediglich für Reiseziele, die für das Kind mit über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahren verbunden war, einer Zustimmung des anderen Elternteils. Unabhängig davon gibt und gab es Einreisebestimmungen/Flugbestimmungen, die es notwendig machen und machten, dass ein mitsorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich oder vorsorglich eine entsprechende schriftliche Erklärung den Reisenden mitgibt. Durch die Pandemie sind Auslandsreisen stets als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung angesehen worden, dies wegen Ansteckungsgefahr etc. So hat das OLG Frankfurt bereits im März 2020 eine Nicaragua-Reise gestoppt (OLG Frankfurt, NZFam 2020, Seite 537). Nachfolgend gab es eine Vielzahl von derartigen Entscheidungen, je nach „Corona-Lage“ = Inzidenz-Lage und der wissenschaftlichen Einordnung dieser Zahlen unter Berücksichtigung der aktuellen Corona-Maßnahmen. Im Jahr 2021 (Juli) hat z. B. das OLG Dresden (NZFam 2021, Seite 750) eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit seinem 6-jährigen Kind zum Besuch der Großeltern nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet und nach Aufhebung der Reisewarnung nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingestuft. Das allgemeine Infektionsrisiko stelle nur eine abstrakte Gesundheitsgefahr dar.Es bleibt zu hoffen, dass die Zahlen weiterhin gering bleiben (bzw. diese Zahlen so wie heute interpretiert werden), vor einem Anstieg der Zahlen im Herbst wird schon gewarnt. COVID-19 bleibt spannend, auch in der Beurteilung der Rechtsauslegung.


Kindesbetreuung

Wegen der Pandemie gab es Schulschließungen, aber auch vermehrt Homeoffice. Da stellte sich sorge- und umgangsrechtlich die Frage, ob im Hinblick auf die veränderten Rahmenbedingungen andere Betreuungsmodelle sinnvoll erscheinen. War eine Notbetreuung in Einrichtungen „gefährlicher“ als eine erweiterte Betreuung durch ein Elternteil, welches durch Homeoffice Betreuungsmöglichkeiten aufweisen konnte? So hat das AG München eine Kindsgefährdung in Gemeinschaftseinrichtungen gesehen und dem Vater mehr Umgang gewährt (AG München, NJW 2020, Seite 2039).Nachdem die Politik Schulschließungen als „ultima ratio“ ansieht und in jedem Fall derartiges verhindern will, bleibt zu hoffen, dass derartige Fragen nicht mehr den Gerichten zugeführt werden.


Impfung

Die Impfung von Kindern – je nach Empfehlungsstand der STIKO – war häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen nach § 1628 BGB. Nahezu einhellig handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Das OLG München sieht es nicht als Aufgabe der Gerichte, sämtliche für oder gegen eine Impfung sprechende Gesichtspunkte zusammenzutragen und damit letztendlich anstelle der Eltern die Entscheidung über die Impfung zu treffen. Auch ein medizinisches Gutachten ist nicht notwendig, die Entscheidung ist zugunsten desjenigen Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Bei allen Schutzimpfungen sind die Empfehlungen der STIKO entscheidend, deren Empfehlungen sind medizinischer Standard. Wenn eine Empfehlung der STIKO nicht vorliegt, müssen auch andere Kriterien für die Übertragung des Bestimmungsrechts geprüft werden (sehr dezidiert AG Hamburg, NZFam 2022, Seite 128). In diesem Zusammenhang wird auch immer die Frage gestellt, ob eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (Schnellverfahren) möglich ist. Auch hier gehen letztendlich die Meinungen je nach Einzelfall auseinander, eine Zusammenfassung zu dieser Gesamtthematik findet man bei Prof. Löhnig, NZFam 2022, Seite 245 ff.. Auch in der Urteilsbank des ISUV im Report Nr. 168, Seite 18/19 findet man eine Zusammenstellung darüber, wer überhaupt für eine entsprechende Impfung zustimmen kann, zustimmen muss, etc. Nachfolgend die neuesten Entscheidungen im Leitsatz zu dieser Thematik, auch die Rechtsprechung wird sich aller Voraussicht nach noch länger mit der Corona-Pandemie beschäftigen. Daher auch Rechtsprechung zu Corona außerhalb der Alleinentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – Az. 26 UF 928/21 – § 1628 BGB
NZFam 2022, Seite 223

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis für eine Impfung ist von der Impfempfehlung der STIKO auszugehen, da diese als medizinischer Standard anerkannt ist. Dies gilt auch für die Covid 19- Impfung, da die STIKO sehr sorgfältig geprüft hat.


Das Verfahren erledigt sich nicht mit der Grundimmunisierung des Kindes, da eine Entscheidung über die Impfung gegen Covid 19 sinnvollerweise nur einheitlich zu treffen ist, so dass die Übertragung der Befugnis nicht nur die Erst- und Zweitimpfung, sondern auch etwaig empfohlene Folgeimpfungen erfasst.

OLG Bremen, Beschluss vom 09.02.2022 – Az. 5 UF 5/22 – § 1628 BGB
NZFam 2022, Seite 415

Muss das Familiengericht wegen Uneinigkeit der Kindeseltern einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung
des gemeinsamen Kindes gegen COVID-19 allein übertragen,
entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

AG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2022 – Az. 217 F 195/21 – § 1628 BGB
NZFam 2022, Seite 416

Wenn eine Empfehlung der STIKO für die Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung zwar existiert, das betroffene Kind aber nicht unter den Personenkreis fällt, dem die Schutzimpfung angeraten wird, ein Elternteil die Impfung aber gleichwohl durchführen lassen möchte, ist die Entscheidungsbefugnis regelmäßig nicht auf ihn zu übertragen.

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2022 – Az. 20 UF 875/21 – § 1628 BGB
NZFam 2022, Seite 216

Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.

AG Bad Iburg, Beschluss vom 14.01.2022 – Az. 5 F 458/21 – § 1628 BGB
FamRZ 2022, Seite 696

Zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für eine Corona-Schutzimpfung eines 12- und eines 14-jährigen Kindes auf einen Elternteil, nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, die Mutter sich aber später gegen diese Empfehlung stellte und eine Impfung der Kinder generell ablehnte.
Der Kindeswille ist bei der Entscheidung über eine Corona-Schutzimpfung nicht zu beachten, wenn ein Elternteil das Kind massiv beeinflusst und Angst erzeugt hat.

AG Brandenburg a. d. Havel, Beschluss vom 18.02.2022 – Az. 40 F 5/22 – § 1628 BGB
FamRZ 2022, Seite 697

Liegt eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für eine Impfung eines 6-jährigen Kindes gegen Covid-19 nicht vor, kann ohne weitere Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Impfung des Kindes für das Kindeswohl förderlicher ist als das Absehen von einer Impfung.

OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2022 – Az. 20 UF 875/21 – § 1628 BGB
FamRZ 2022, Seite 528

Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über 14 Jahre alten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich erbeten, weder stattgefunden hat noch betrieben wird und das Kind (auch) deswegen die Impfung ablehnt.

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2021 – Az. 7 UF 407/21 – § 1628 BGB
NZFam 2022, Seite 224

Zur Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis über eine Auslandsurlaubsreise in „Coronazeiten“ auf einen Elternteil, wenn im Zielgebiet (hier: Türkei) deutlich höhere lnzidenzwerte bestehen und das betroffene Kind ungeimpft ist.

BGH, Urteil vom 02.03.2022 – Az. XII ZR 36/21 – § 543 BGB
NZFam 2022, Seite 449

Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19- Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich.
Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 I 1 BGB.


Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 – Az. 2 UF 23/22 – § 1361 BGB
NZFam 2022, Seite 459

  1. Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt a. M. NZFam 2021, 697 bespr. v. Obermann für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona-Soforthilfe).
  2. Anders als Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.
  3. Der gesetzgeberische Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erfasst nach Sinn und Zweck die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beihilfebeziehers und damit sekundär auch die wirtschaftlich von diesem abhängigen Unterhaltsberechtigten. Demgegenüber diente die Corona-Soforthilfe nicht dem Ersatz entgangener Umsätze und Gewinne.
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