Kindergartenzuschuss und Unterhaltsrecht (Kindesunterhalt)

Vorbemerkung

Zum 1. April 2019 hätte in Bayern ein Kindergartenzuschuss in Höhe von 100 € pro Kind anlaufen sollen. Umgesetzt wurde dies nunmehr mit der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2019/2020 zum 1. Juni 2019, wobei für den Zeitraum April/Mai 2019 zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet.

 

Wen betrifft dieser Kindergartenzuschuss?

 

Kinder, die im Jahr 2018 oder früher das 3. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 2015 und älter), erhalten den Beitragszuschuss von 100 € ab dem 1 April 2019. Kinder, die im Jahr 2019 das 3. Lebensjahr vollenden, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. September 2019. Das letzte Kindergartenjahr war bereits entlastet, der Zuschuss wird bezahlt bis die Schulpflicht beginnt. Ein Antrag hierzu ist nicht notwendig, da die Verrechnung direkt mit der Kita erfolgt und insoweit letztendlich die Kindergartenbeiträge sich um die 100 € vermindern.

 

Sind die Gebühren für den Kindergarten im Kindesunterhalt enthalten?

 

In den Tabellenunterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind Kindergartenkosten nicht enthalten. Da es sich bei einem Kindergarten um eine pädagogische Einrichtung handelt, sind Kindergartenkosten (ohne Verpflegungsanteil) sogenannter Mehrbedarf. Diesen Mehrbedarf tragen die Eltern quotal entsprechend der Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 BGB). Wenn auch Ehegattenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz geschuldet ist, dann tragen die Eltern je 50 % der Kindergartenkosten als Mehrbedarf, oder durch Vorwegabzug der Kindergartenkosten bei einem Elternteil beteiligt sich indirekt der andere Elternteil ohnehin zur Hälfte an diesen Kosten.

 

Ist die Ersparnis von 100 € vom Kindesunterhalt abzuziehen (Anfragen von Mitgliedern)?

 

Ein Abzug vom Tabellenunterhalt ist nicht möglich, da im Tabellenunterhalt die Kindergartenkosten nicht beinhaltet sind. Sollte bislang ein Mehrbedarf für Kindergartenkosten bezahlt worden sein, ist die Ersparnis von 100 € bei der Mehrbedarfsberechnung selbstverständlich zu berücksichtigen. Haben die Eltern z. B. je 50 % der bisherigen Kindergartenkosten als Mehrbedarf getragen und erfolgt nunmehr eine Ersparnis um 100 €, entlastet das jeden Elternteil um 50 €. Hat einer der Elternteile die Kindergartenkosten zu 100 % getragen, kommen ihm diese 100 € zu 100 % zu Gute (Hinweis: wenn in der Unterhaltsberechnung zu einem Ehegattenunterhalt dieser Mehrbedarf als Abzugsposten miteingestellt war, entfällt natürlich dieser Abzugsposten bei Berechnung des Ehegattenunterhaltes, mit der Folge, dass sich dies dann normalerweise (Halbteilungsgrundsatz) dadurch beim Ehegattenunterhalt auswirkt, dass sich der Ehegattenunterhalt um die Hälfte (50 €) erhöht.)

 

Was haben Unterhaltspflichtige/Unterhaltsberechtigte zu beachten?

 

Wer Kindergartenkosten als Mehrbedarf bezahlt, kann verlangen, dass sich der von ihm übernommene Mehrbedarfsanteil entsprechend der Anteilsquote von 100 € vermindert.

Beispiel: Trägt ein Vater 70 % der Mehrbedarfskosten „Kindergarten“, vermindert sich sein Mehrbedarfsbetrag um 70 €. Trägt er sämtliche Kindergartenkosten, vermindert sich seine Mehrbedarfsverpflichtung um 100 €. Dies ab April 2019.

 

Gibt es einen Unterhaltstitel zum Kindergartenmehrbedarf und gestattet der Unterhaltsberechtigte auf Hinweis keine Abänderung (außergerichtlich/einvernehmlich) dieses Titels, bleibt Abänderungsklage. Dem Unterhaltsberechtigten ist jedoch zu raten, einer Verkürzung des Kindergartenmehrbedarfs zuzustimmen (schriftlich), da im Falle einer Abänderungsklage er die Kosten zu tragen hätte, da der Anspruch auf Minderung der Mehrbedarfskosten durch Verringerung der Kindergartenkosten berechtigt ist.

 

Hingegen ist ein Verlangen auf Kürzung des Tabellenunterhaltes um die Hälfte von 100 € (wie Anrechnung von Kindergeld zu 50 %) unbegründet, da – wie bereits oben dargelegt – Kindergartenkosten im Tabellenunterhalt nicht beinhaltet sind.

 

Vorschau

 

Ab Januar 2020 soll in Bayern auch die Entlastung der 1 bis 3-Jährigen ebenfalls um 100 € pro Monat Gesetz werden, dies auf Antrag gegen Nachweis von Betreuungskosten. Die Regelung zu Entlastungsbeiträgen ist Ländersache, sodass die Regelungen zur (teilweisen) Kostenfreiheit in den Bundesländern sehr unterschiedlich sind. So hat Berlin seit 01.08.2018 Kita-Gebühren komplett abgeschafft, in Niedersachsen ebenso (Kinder ab 3 Jahren sind für bis zu 8 Stunden pro Tag beitragsfrei). In Brandenburg Entlastung für das letzte Kindergartenjahr (wie schon in Bayern bislang), das gilt ebenso in Nordrhein-Westfalen. In Bremen sollen ab August 2019 3 bis 6-Jährige beitragsfrei gestellt werden, dies gilt in Hessen seit 1. August 2018. In Hamburg werden Kinder ab Geburt bis zur Einschulung bis zu 5 Stunden Betreuungszeit beitragsfrei gestellt. In Thüringen Beitragsfreiheit für das letzte Kindergartenjahr, davor entscheiden Kommunen etc., auch abhängig und gestaffelt nach Einkommen der Eltern.

 

Dies nur eine exemplarische Aufzählung, weiterhin gibt es unterschiedliche Regelungen und Ermäßigungen für Alleinerziehende. Für das Unterhaltsrecht ist ausschließlich von Bedeutung, wie hoch tatsächlich der Kindergartenaufwand ist, dieser ist Mehrbedarf und von den Eltern quotal/anteilig zu bezahlen. Wenn sich eine gesetzliche Regelung hierzu ändert, verändert sich der Mehrbedarf und ist insoweit anzupassen. Veränderungen beim Mehrbedarf haben keine Auswirkungen auf den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Dieser bleibt in unveränderter Höhe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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