RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht
- Elternunterhalt
BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – Az. XII ZB 26/15 – §§ 1603, 1610 BGB
(FamRZ 2015, Seite 2138; NZFam 2015, Seite 1148)
- Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.
- Hat der sozialbedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltsberechtigte seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass der konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt.
- Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war.
Das Thema „Elternunterhalt“ bleibt aktuell und wird auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Rolle im Unterhaltsrecht einnehmen. Wie bekannt, geht der Unterhaltsanspruch nicht nur von den Kindern zu ihren Eltern, sondern auch umgekehrt von den Eltern in Richtung ihrer Kinder (§ 1603 BGB). Das Maß des Unterhaltes wird durch die Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen bestimmt (§ 1610 BGB). Hat der Elternteil bisher am Rande des Existenzminimums gelebt, muss das Kind – selbst bei unbeschränkter Leistungsfähigkeit – kein teures Altenheim finanzieren. Andererseits muss das Kind in Fällen, in denen der Aufenthalt im Heim unvermeidbar ist, die Kosten selbst tragen, selbst dann, wenn der Heimstandard höher liegt als der bisherige Lebensstandard des Elternteils. Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Fragen der Heimauswahl ein wenig näher konkretisiert:
- Hat das Kind die Auswahl des Heimes selbst/mit beeinflusst, sind die Kosten grundsätzlich für das Kind zumutbar. Bedauerlicherweise differenziert jedoch der BGH nicht danach, ob die Heimauswahl in aller Ruhe oder zunächst unter großem Zeitdruck – beispielsweise in Notfällen – erfolgt ist.
- Außerhalb eines sogenannten unteren Preissegments unterliegt es dem Elternteil/Sozialamt grundsätzlich Gründe vorzutragen, warum ein Heim im unteren Preissegment nicht zumutbar sei. Gründe können sein, dass es in günstigeren Heimen keine freien Kapazitäten gab oder dass der Elternteil zunächst über einen längeren Zeitraum die Heimunterbringung selbst finanziert hat und erst während der Unterbringung – z. B. wegen höherer Pflegestufe – auf Fremdmittel angewiesen ist.
- Allein der Einwand des Kindes, das Heim sei zu teuer, reicht nicht. Das unterhaltsverpflichtete Kind muss konkrete Heime und die dortigen Kosten nennen und letztendlich eine günstigere Heimunterbringung aufzeigen. Dann dreht sich die Darlegungs- und Beweislast um, dann muss der Elternteil/Sozialhilfeträge darlegen und beweisen, dass ein höherer Bedarf notwendig ist.
- Der BGH hat in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Altersvorsorge des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2015 – Az. 14 UF 70/15 – § 1603, 1610 BGB
(FamRZ 2015, Seite 1974)
Auch bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar und sind auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens anzurechnen.
Beim Elternunterhalt ist es dem Unterhaltspflichtigen gestattet, von seinem Nettoeinkommen bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abzuziehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Altersvorsorge auch tatsächlich geleistet wird, kein fiktiver Ansatz. Grundsätzlich wird als Altersvorsorge akzeptiert jedwede Geldanlage, die regelmäßig erfolgt und nicht rein spekulativen Charakter hat. Hierzu zählen neben Tilgungsaufwendungen für eine Immobilie selbstverständlich jeder private Rentenversicherungsvertrag aber auch andere Geldanlagen wie Sparbrief, Fondssparen etc., solange sie nicht höchstspekulativ sind. Ein Selbständiger kann neben dem Prozentsatz der primären Altersvorsorge (ca. 19 % des Bruttoeinkommens) ebenso weitere 5 % bedienen, in der Summe somit ca. 24 % seines Bruttoeikommens als Altersvorsorge absetzen. Auch der gut verdienende Nichtselbständige kann über die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze hinaus – bis zu der er gesetzliche Rentenversicherung bezahlt – weitere 24 % Altersvorsorge betreiben, bis zur Beitragsbemessungsgrenze weitere 5 %. Ein Selbständiger darf private Altersvorsorge in oben beschriebener Form in Höhe von ca. 24 % seines gesamten Bruttoeinkommens bestreiten.
Bei anderen Unterhaltsansprüchen, z. B. gegenüber Kindern/Ehegatten darf zusätzliche private Altersvorsorge in Höhe von 4 % neben der gesetzlichen Rentenversicherung betrieben werden bzw. in Höhe von ca. 23 % bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung, die 23 % gelten auch insgesamt dann bei Selbständigen ohne gesetzliche Rentenversicherung.
- Ehegattenunterhalt
BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – Az. XII ZB 1/15 – §§ 1361 IV, 1360 a III BGB
(FamRZ 2015, Seite 2131)
- Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.
- Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigen zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
Mit dieser Entscheidung verbleibt es bei der strengen Rechtsprechung des BGH zum verbotenen Verzicht/Teilverzicht auf Trennungsunterhalt. Der Gesetzgeber hat durch Gesetzesverweisung die strenge Unterhaltsverzichtsbestimmung des § 1614 BGB (Kindesunterhalt) auf den Trennungsunterhalt erweitert. Dieses gesetzlich vorgeschriebene Verbot auf Unterhaltsverzicht kann auch nicht durch irgendeine vertragliche Regelung eingeschränkt werden. Entscheidend ist immer, ob der dem Unterhaltsberechtigten von Gesetzes wegen zustehende Unterhalt objektiv verkürzt wird. Dazu muss ein Gericht zunächst den angemessenen gesetzlichen Unterhalt feststellen. Für eine vertragliche Ausgestaltung besteht dann jedoch ein gewisser Spielraum. Der BGH will sich konkret auf diesen Spielraum nicht festlegen, führt jedoch aus, dass eine Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltes von bis zu 20 % zulässig sein wird, eine Verkürzung von einem Drittel nicht mehr.
Für die Vertragspraxis ist von Bedeutung, dass bei individuellen Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt weiterhin stets Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere für vorsorgende Eheverträge. Auch eine vertragliche Regelung, wonach sich ein Ehegatte verpflichtet oder verspricht, Trennungsunterhalt nicht oder nur teilweise geltend zu machen, ist ein unzulässiges und damit unwirksames Umgehungsgeschäft bzgl. Des gesetzlichen Verbotes. Solche Regelungen in Verträgen können allenfalls als Absichtserklärung gewertet werde, in der Hoffnung, dass sich die Vertragsparteien daran halten. Im Falle einer Geltendmachung von Unterhalt trotz einer solchen Regelung, ist diese Regelung unwirksam und Umgangssprachlich ausgedrückt „nicht das Papier wert, auf dem es steht“. Bei jedweder vertraglichen Regelung während der Trennungszeit sei noch darauf hingewiesen, dass Regelungen zum Güterrecht und zum Ehegattenunterhalt notariell geschlossen werden müssen.
BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – Az. XII ZB 7/15 – §§ 1361, 1573 II BGB
(Beck-RS 2015, Seite 20798)
- Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
- Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
- Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit dem Maß des Unterhaltes gemäß §§ 1361, 1578 BGB. Der Maßstab sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (Ausnahmen: Karrieresprung/überobligatorische Einkünfte u. a.). Grundsätzlich ist der Vorwegabzug des Kindesunterhaltes prägend und beeinflusst die Frage der Bezahlung von Ehegattenunterhalt mit der Folge, dass letztendlich indirekt der unterhaltsberechtigte Ehegatte den vom anderen barunterhaltspflichtigen Ehegatten bezahlten Kindesunterhalt mitfinanziert. Der BGH führt dazu aus, dass dies irrelevant ist, da eben der Unterhaltsbedarf des Kindes die Barmittel der gesamten Familie beeinflussen und somit diese Berechnungsmethode seine Richtigkeit hat. Auf der anderen Seite sind beim Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten den Belastungen durch die Kinderbetreuung dadurch Rechnung zu tragen, dass Einkommen evtl. überobligatorisch sein könnte.
Der BGH stellt klar, dass Unterhalts jeweils nur zeitbezogen ermittelt werden kann. Die Unterhaltsvoraussetzungen – insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit – müssen jeweils gleichzeitig vorliegen. Dies gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Eine Zuvielforderung für einen bestimmten Zeitraum führt zur Antragsabweisung. Eine Verrechnung mit anderen Zeiträumen, in denen der Unterhaltsberechtigte weniger verlangt als ihm zusteht, findet nicht statt.
BGH, Urteil vom 04.11.2015 – Az. XII ZR 6/15 – §§ 1573, 1578 BGB
(www.bundesgerichtshof.de)
Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die „Unterhaltskette“ beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.
Aufstockungsunterhalt setzt einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der Bedürftigkeitslage auf Seiten des Unterhaltsberechtigten voraus. Damit ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt – weiter – besteht, müssen dessen Voraussetzungen seit der Scheidung grundsätzlich ohne zeitliche Lücke gegeben sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht. Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen haben. Ist dies der Fall, und wird Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, ist dieser Umstand nicht von Belang, wenn später wieder Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit eintritt. Nach dem BGH ist daher eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen, die zu mangelnder Leistungsfähigkeit führt, kein Kriterium für das Unterbrechen der Unterhaltskette, sodass der Neueintritt der Leistungsfähigkeit bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zum Aufstockungsunterhalt führt. Mag zwar die nicht vorwerfbare Arbeitslosigkeit auf das Maß des Unterhalts durchschlagen, so wäre jedoch auch bei Fortbestand der Ehe eine solche Arbeitslosigkeit eheprägend und ebenso die Wiederaufnahme der Tätigkeit, sodass die Unterhaltskette durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht unterbrochen ist, der Aufstockungsunterhalt latent weiterhin vorhanden ist. Der BGH begründet dies weiterhin damit, dass auch dann, wenn z. B. eheprägende Verbindlichkeiten wegfallen, die vorher dazu führten, dass kein Aufstockungsunterhalt geschuldet war, ein Aufstockungsunterhaltsanspruch entstehen kann (BGH, FamRZ 2010, Seite 1311). Nichts anderes gilt, wenn eine Kindesunterhaltsverpflichtung wegfällt und dadurch erst der Aufstockungsunterhalt rechnerisch sich ergibt, aber latent vorhanden war. Leider äußert sich der BGH nicht dazu, ab welchem Zeitfenster möglicherweise aus einer „vorübergehenden“ Arbeitslosigkeit eine „dauerhafte“ wird, um dann ggf. die Unterhaltskette endgültig zu unterbrechen.
III. Sorgerecht/Umgangsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 – Az. 10 UF 3/15 – § 1671 BGB
(NZFam 2015, Seite 1172)
Jedenfalls mit Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes bildet dessen Wille eine relative zuverlässige Entscheidungsgrundlage (Sorgerechtsverfahren), die aber die Untersuchung und Gewichtung der übrigen Kindswohlkriterien nicht ausschließt.
Auf Antrag des Kindsvaters hat das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge bei einem außerehelich geborenen Kind bestimmt. Dem Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, ist weder das Familiengericht noch das OLG nachgekommen, obwohl der Sohn den Wunsch geäußert hat und bei seiner Befragung dies auch zuletzt bekräftigt hat, beim Vater leben zu wollen. Das OLG begründet dies damit, dass der zuletzt geäußerte Wille des Kindes nicht maßgeblich ist, da der Sohn sich anfangs auch wechselhaft geäußert hat und hieraus ein Loyalitätskonflikt des Kindes deutlich wird. Das OLG übersieht nicht, dass der Kindeswille mit Vollendung des 12. Lebensjahres eine relativ zuverlässige Entscheidungsgrundlage ist, aber nicht entscheidend sein kann.
Die Entscheidung stellt klar, dass auch bei diesem Alter der Wille des Kindes nicht ausschlaggebend sein muss. In der Regel gewinnen die Vorstellungen des Kindes zum zunehmenden Alter an Bedeutung. So kann sogar der beharrliche Wunsch eines 11-jährigen Kindes bei gleicher Erziehungseignung der Eltern maßgeblich sein (OLG Hamm, NZFam 2014, Seite 430). Andererseits ist dem Kindeswillen auch einer 14-jährigen kein alleinentscheidendes Gewicht beizumessen (OLG München, FamRZ 2014, Seite 1210). Grundsätzlich ist daher jedes Kind anzuhören – ggf. auch ein 3-jähriges Kind, es bedarf jedoch zumindest der Bestellung eines Verfahrensbeistandes.
Die Entscheidung macht deutlich, dass es kein festes Alter für Kinder gibt, bei denen die Kinder letztendlich allein entscheiden, das Gericht muss im Einzelfall die Anhörung des Kindes bewerten.
KG Berlin, Beschluss vom 08.10.2015 – Az. 13 WF 146, 149/15 – §§ 1666, 1684 BGB
(NZFam 2015, Seite 1169)
Der Ort des Umgangs wird grundsätzlich vom Umgangsberechtigten bestimmt, es sei denn, dass die Art des Umgangs oder der Ort des Umgangs exakt festgelegt ist.
In einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung war vereinbart, dass der Vater zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zuhause zu sein hat, d. h. er muss dabei sein. Während eines Umgangs war der Vater während einer Modenschau abends als DJ tätig und hatte sein Kind in einem Nebenzimmer schlafen gelegt, wobei auch die jetzige Ehefrau des Vaters mit zugegen war. Die Mutter wollte gegen den Vater ein Ordnungsgeld festsetzen lassen, da er gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen habe nachts zuhause zu sein.
Das Kammergericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung war, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird, was zweifellos nicht der Fall war, da es sich nicht beim Veranstaltungsort um eine Nachtbar oder einen Nachtclub gehandelt hat. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung vor, da nicht ausdrücklich geregelt war, dass der Umgangs nachts daheim zu sein hat, sondern der Kindsvater hat sich lediglich verpflichtet, nachts zuhause zu sein – wenn das Kind auch zuhause ist. Nicht vereinbart war, dass ausschließlich „daheim“ der Umgangsort ist. Diese Entscheidung macht deutlich, dass man bei Abschluss von Umgangsvereinbarungen penibel darauf achten muss, dass alle wesentlichen Regelungsinhalte – die gewünscht werden – aufgenommen werden, wie:
- Art des Umgangs
- Ort des Umgangs
- Zeitfenster des Umgangs
- Ort der Abholung und des Zurückbringens
- Ferienregelung, insbesondere Beginn und Ende, wenn es sein muss, nicht zur tagesweise sondern exakt nach Uhrzeit.
Wichtig ist es auch, dass jedwede Vereinbarung familiengerichtlich gebilligt wird und dass über die Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht belehrt wird und im Gerichtsprotokoll aufgenommen wird (§ 89 FamFG).
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 – Az. 15 UF 192/13 – § 1684 BGB
(NZFam 2016, Seite 43)
- Bei der Beurteilung, ob zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ein Umgangsausschluss gerechtfertigt ist, muss insbesondere der Kindeswille berücksichtigt werden.
- Wenn Kinder ab dem 12. Lebensjahr aus subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen den Umgang mit einem Elternteil ablehnen, ist die Erzwingung des Umgangs weder mit dem Zweck des Umgangsrechts noch mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar.
Im Verfahren hat der 12-jährige Sohn immer wieder betont, dass er nicht zur Mutter will, da er sie sehr häufig angeschrien hat. Laut zweier eingeholter Sachverständigengutachten sei die ablehnende Haltung des Kindes zwar weit überwiegend Folge der Ablehnung der Mutter durch die väterliche Familie (der Sohn wohnte mit dem Vater im Haus der Großeltern väterlicherseits auch bei diesen), der ablehnende Wille des Kindes sei jedoch stabil und die Berücksichtigung dieses Kindeswillens lasse keine Kindeswohlgefährdung befürchten. Zwar hat der Vater die Umgangskontakte mit der Mutter nicht direkt vereitelt, den Sohn jedoch auch nicht ermutigt – angehalten – sich auf Umgangskontakte mit der Mutter einzulassen. Das Gericht hat trotzdem den Umgang ausgeschlossen mit dem Argument, der Wille des Kindes habe zwar keinen absoluten Vorrang, bei einem 12-jährigen Kind jedoch sei dessen Wille maßgeblich. Eine Erzwingung des Umgangs gegen subjektiv beachtliche oder verständliche Gründe ist nicht möglich.
Das OLG bekräftigt die Rechtsprechungslinie des BVerfG, nach der dem Kindeswillen selbst dann Beachtung zu schenken ist, wenn er auf Beeinflussung beruht, solange darin echte und schützenswerte Bindungen zum Ausdruck kommen (BVerfG, NJW 2015, Seite 2561). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass der betreuende Elternteil das Umgangsrecht des anderen Elternteils durch Beeinflussung/Manipulation des Kindeswillens vereiteln kann. Es ist Aufgabe der Gerichte die Gründe für eine Verweigerung des Kindes zu ermitteln, um das Elternrecht zu schützen. Das hiesige Gericht hatte zwei Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, hatte mehrere Anhörungen des Kindes, sodass der Umgangsausschluss im vorliegenden Fall über die Dauer von einem Jahr nicht zu beanstanden ist. Es ist jedoch immer darauf zu achten, dass die Gerichte sich umfassend mit der Einzelfallkonstellation auseinandersetzen, ob die Gerichte diesen Vorgaben immer gerecht werden ist fraglich, insbesondere immer für denjenigen Elternteil problematisch, dem ein Umgangsrecht entzogen wird. Da wird die Frage, ob er Wille des Kindes „subjektiv beachtlich“ ist oder das Kind „verständliche Gründe“ vorbringt, von den beteiligten Eltern völlig unterschiedlich gesehen.
- Kindesunterhalt
OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2015 – Az. 1 WF 296/14 – §§ 1603, 1610 BGB
(FamRZ 2015, Seite 1200)
Während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Kindesunterhalt weiter zu bezahlen.
Nach Auffassung des OLG Hamm ist Unterhalt während des sogenannten freiwilligen sozialen Jahres immer zu gewähren, nicht nur dann, wenn dieses soziale Jahr Voraussetzung für ein späteres Studium oder Ausbildung ist. Das OLG begründet dies damit, dass nach der Gesetzeslage dieser sogenannte Jugendfreiwilligendienst dazu dient, soziale, kulturelle, interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Das freiwillige soziale Jahr dient auch dazu, wichtige personale und soziale Kompetenzen zu erwerben, die als Schlüsselkompetenzen die Arbeitsmarktchancen verbessern können. Es handelt sich hierbei um eine Orientierungsphase, ein Kind verliert während einer gewissen Orientierungsphase seinen Ausbildungsunterhalt nicht. Anzumerken ist, dass im hier vorliegenden Fall das Einverständnis der Eltern zur Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres vorlag (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, Seite 995, OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, Seite 330; andere Ansicht: OLG München, FamRZ 2002: kein Unterhaltsanspruch sofern es nicht als Voraussetzung für eine Ausbildung gefordert wird, Seite 1425, differenzierend: OLG Kalrsruhe, NJW 2012, Seite 1599: kein Unterhaltsanspruch, wenn es nur der Überbrückung einer Wartezeit dient, anders aber für Übergangszeit nach Beendigung des Schulbesuchs und Beginn der Berufsausbildung mit den gleichen Argumenten wie OLG Hamm).
OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.2014 – Az. 2 WF 144/14 – § 1603 Abs. 2 BGB
(NZFam 2015, Seite 275)
Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§ 51 SGB III) dient allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, dient nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, mit der Folge, dass keine Privilegierung gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegeben ist.
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB stehen volljährige unverheiratet Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleich (privilegiert volljährige Kinder) solange sie im Haushalt von Elternteilen leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Privilegierung setzt voraus, dass das Ausbildungsziel dem Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder für den Besuch einer Fachhochschule/Hochschule dient. Die Schulausbildung muss die Zeit/Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nehmen und die Organisation der Schule muss die Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleisten (BGH NJW 2002, Seite 2016). Zur allgemeinen Schulausbildung in diesem Sinn gehören das schulische Berufsgrundbildungsjahr, wenn es dem Erwerb des Haupt- oder Realschulabschluss dient (OLG Köln, FamRZ 2012, Seite 297 auch für das sogenannte Berufsorientierungsjahr; weitere Rechtsprechungsbeispiele: Palandt, BGB, 75. Auflage § 1603 Rdn. 38). Natürlich gehören zur allgemeinen Schulausbildung der Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums.
BGH, Beschluss vom 5.11.2014 – Az. XII ZB 599/13 – §§ 1606, 1610 BGB
(FamRZ 2015, Seite 236)
OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2015 – Az. 20 UF 851/15 – §§ 1606, 1610 BGB
(NZFam 2016, Seite 34)
Beim sogenannten Wechselmodell bemisst sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern. Er umfasst zudem die in Folge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, wie etwa Wohn- und Fahrtkosten.
Praktizieren Eltern ein Wechselmodell, führt die von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht. In dieser Lage haben beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen. Hierbei ist zunächst vom Regelbedarf des Kindes auszugehen, der sich aus dem Einkommen beider Elternteile errechnet. Sodann hat das Gericht den konkret darzulegenden Mehrbedarf für jedes Kind zu ermitteln. Hierbei sind nur Mehrkosten zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zuzurechnen sind. So ist nach Treu und Glauben zu erwarten, dass Naturalleistungen, wie Eintrittsgelder, Fahrten zum Kindergarten oder zu Sportveranstaltungen vom jeweils betreuenden Elternteil allein zu übernehmen sind. Die erhöhten Wohnkosten sind zu errechnen aus den im Tabellenunterhalt für jeden Elternteil enthaltenen Wohnkosten (ca. 20 % des jeweiligen Tabellenunterhaltes für jeden einzelnen Elternteil). Diese Beträge sind zu vergleichen mit dem Wohnkostenanteil des Tabellenbetrages aus dem zusammengerechneten Einkommen, die Differenz ist Mehrbedarf. Mehrbedarf sind selbstverständlich Kinderkarten- oder Hortkosten. Der so ermittelte Gesamtbedarf ist unter den Eltern dann aufzuteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages (wie bei volljährigen Kindern). Das Kindergeld wird nach der Entscheidung des OLG Dresen erst nach der Quotenberechnung hälftig angerechnet, dies wird begründet mit der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt.
Die Anrechnung des Kindergeldes ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. So zieht das OLG Düsseldorf (FamRZ 2014, Seite 567) das Kindergeld auf den errechneten Bedarf voll an und ermittelt erst danach die Unterhaltsquote. Diese Frage hat der BGH auch noch nicht entschieden.
Problematisch beim Wechselmodell bleibt die Frage, wer von beiden Elternteilen die Berechtigung/Befugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhaltes hat (Bestellung eines Ergänzungspflegers oder Übertragung der Befugnis gemäß § 1628 BGB durch ein Gericht: BGH, FamRZ 2006, Seite 1015 und FamRZ 2014, Seite 917, wonach beide Vorgehensweisen zulässig sind.
Ein reines Wechselmodell mit einer beiderseitigen Barunterhaltspflicht liegt nach der derzeitigen Rechtsprechung nur bei nahezu völlig paritätischer Aufteilung vor. Liegt das Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil, verbleibt es bei der alleinigen Barunterhaltspflicht desjenigen Elternteiles, welches prozentual weniger an Betreuung übernimmt. Wenn in diesen Fällen jedoch der Elternteil mit dem geringeren Anteil trotzdem einen erheblichen Anteil an Mitbetreuung übernimmt, kann dem besonderen Aufwand hierfür unterhaltsrechtlich durch Umstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2014, Seite 917). Das kann jedoch nur gelten, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als den Mindestunterhalt grundsätzlich zu leisten hat.
Die Berechnung des Kindesunterhaltes beim reinen Wechselmodell scheint auf der Grundlage der obigen Darlegungen und Rechtsprechung gefestigt zu sein, wobei hier weiterhin in der Literatur Kritik geübt wird und auch andere Lösungsvorschläge im Raum stehen (Palandt, § 1606 BGB, Rdn. 10 mit der Auflistung der unterschiedlichsten Meinungen hierzu)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015 – Az. 2 UF 107/15 – §§ 1603, 1610 BGB
(NZFam 2016, Seite 33)
Ein volljähriges studierendes Kind hat zur Deckung seines Lebensbedarfes/Unterhaltsbedarfes sein Vermögen – sukzessive – einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweitig verbrauchen. Verstößt das Kind gegen diese Obliegenheit muss es sich fiktiv so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre.
In dem Unterhaltsverfahren hat der Vater des 21-jährigen Studenten eingewandt, dass der Sohn noch vor wenigen Jahren ein Vermögen von über 50.000 € hatte und vertritt die Auffassung, dass dieses Vermögen bis zu einem Schonbetrag von ca. 5.000 € einzusetzen wäre. Das Kind hat eingewandt, dass es nach der erstinstanzlichen Entscheidung an die Mutter ca. 25.000 € bezahlt habe und ebenso einen weiteren höheren Teilbetrag (Termineinlage) an die Mutter abgetreten habe. Mit diesem Einwand konnte das Kind nicht gehört werden.
Es ist allgemein anerkannt, dass bis auf einen sogenannten Notgroschen Vermögen bei volljährigen Kindern für den eigenen Bedarf einzusetzen sind. Nach Gesetzeslage haben minderjährige unverheiratete Kinder eine solche Verpflichtung nicht, volljährige Kinder im Umkehrschluss schon. Der Notgroschen, der dem Kind verbleiben muss wird grundsätzlich in Anlehnung an sozialhilferechtliche Vorschriften bemessen (ca. 3.000 €), hiervon kann jedoch abgewichen werden (5.000 € bei hohem elterlichen Einkommen). Insbesondere ist einem volljährigen Kind nicht zu gestatten, das Vermögen anderweitig zu verbrauchen (teure Autos etc.), wird hiergegen verstoßen, wird das Kind so behandelt als ob das Vermögen noch da wäre. Selbiges gilt natürlich bei Übertragung von Vermögen auf die Mutter ohne irgendeine – sittliche – Verpflichtung hierzu zu haben. Bei solchen Fallkonstellationen – Vermögensverschub an Dritte – könnte man sogar an eine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1611 BGB denken. Für die Praxis von Bedeutung ist, dass bei volljährigen Kindern immer daran zu denken ist, ob das Kind nicht schon Vermögen hat (z. B. auch von Großeltern etc.) welches für den Ausbildungsunterhalt einzusetzen ist.
- Steuerrecht
FG Münster, Urteil vom 11.11.2015 – Az. 7 K 453/15E – § 9 a EStG
(Beck-aktuell vom 15.12.2015)
Ausgleichzahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Ausgleichzahlung vereinbart, dies im Ausgleich zum Ausschluss einer betrieblichen Altersversorgung des anderen Ehegatten. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung des gezahlten Ausgleichsbetrages nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit akzeptiert. Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Das FG Münster begründet dies damit, dass die Ausgleichszahlung der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche diene, da ihm ansonsten geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten ob der BFH die Entscheidung stützt. Es erscheint ohnehin ein wenig befremdlich, dass das Finanzamt die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt hat, da der BFH schon in der Vergangenheit entschieden hat, dass in solchen Fällen ein Werbungskostenabzug gangbar ist (BFH, Urteile vom 8.3.2006, Az. IX R 78/01 und IX R 107/00). Es gilt der Grundsatz:
Zahlungen, die dem Ehepartner im Zusammenhang mit der Scheidung als Ausgleich dafür gewährt werden, dass er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Allerdings nur, wenn diese Ausgleichszahlungen wirtschaftlich mit der Erzielung steuerpflichtiger Versorgungsbezüge zusammenhängen, die später, nach Abzug eines entsprechenden Versorgungsfreibetrages, in vollem Umfang versteuert werden. Dies gilt also bei Arbeitnehmern nur für Betriebsrentenzusagen des Arbeitgebers und für Beamte. Werden Renten später nicht in vollem Umfang versteuert (z. B. gesetzliche Rente) und wird hier eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Scheidung vereinbart, gilt diese Rechtsprechung nicht.